BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 16/00 vom 28. September 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den A n - tragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwe r - deverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 40.804,27 DM. Gründe: I. Die Antragsteller machen Abfindungsansprüche gegen die Antragsgeg- nerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Höhe von zuletzt 40.804,27 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem A n - trag in Höhe von 12.561,67 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesg e - richt hat ihm in der zuletzt gestellten Höhe entsprochen. Mit der - nicht zug e - - 3 - lassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederhe r - stellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf eine von dem angefochtenen Beschluß abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Ob das B e - schwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - von einer eig e - nen Entscheidung (2 Ww 46/97) abgewichen ist, ist ohne Belang. Es kommt auch kein Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde genannten S e - natsentscheidung vom 6. Mai 1999, BLw 60/98, in Betracht, die auf die Recht s - beschwerde gegen die Entscheidung OLG Naumburg, 2 Ww 46/97, ergangen ist. Denn der Senat hat in jenem Verfahren die Entscheidung des Beschwerd e - gerichts nicht - wie die Rechtsbeschwerde m eint - "bestätigt", sondern die Rechtsbeschwerde lediglich als unzulässig verworfen. - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwe r - deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr ü - che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden davon nicht berührt. Wenzel Vogt Krüger
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