BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 16/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem- ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 16. und 26. März 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antra g - stellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsb e - schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 43.440,30 DM. Gründe: I. Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1994 verstorbenen Eh e - mannes Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wegen dessen Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 94.431,76 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 43.440,30 DM nebst Zinsen s tattgegeben. Mit der - nicht zugelass e - - 3 - nen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu nher BGHZ 89, 149 ff). 1. Soweit die Antragsgegn erin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von einer eigenen Entscheidung (OLG Naumburg, 2 Ww 46/97) abgew i - chen - von ihr als "Willkrbeschwerde" bezeichnet -, erfllt dies nicht die Vo r - aussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daû der Senat die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulssig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), lût eine etwaige Abweichung des B e - schwerdegerichts von der eigenen Entscheidung nicht zugleich als Abwe i - chung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erscheinen; denn der Bundesgerichtshof nimmt zur Sache, wenn er die Rechtsbeschwerde als nicht statthaft verwirft, nicht Stellung. 2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluû des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. W e - der hat das Oberlandesgericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Fr a - - 4 - ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen abweichenden Rechtssatz begrndet. Ob die beiden Gerichte u n - terschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prfung. Darin lge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. 3. Soweit schlieûlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habe gebotene Hinweise unterlassen und berreichte Unterlagen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rge des Ve r - stoûes gegen das Gebot der Gewhrung rechtlichen Gehörs die Rechtsb e - schwerde nicht zulssig (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmchtigten der Rechtsbeschwe r - defhrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor- - 5 - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr - che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmchtigten werden hie r - von nicht berhrt. Wenzel Krger Klein
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