BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 16/02 vom26. September 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend einen Anspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Septem-ber 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel unddie Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVGohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom21. März 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-tragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 10.737 Gründe: I.Der Antragsteller war 14 Jahre Mitglied in der LPG (P) N. ,die sich am 13. Mai 1991 mit zwei anderen LPG'en zur LPG N. zu-sammenschloß. Deren Mitglieder beschlossen an demselben Tag die Um-strukturierung gemäß einem nähere Einzelheiten regelnden Teilungsplan.Nach der Eintragung als Kommanditist der Rechtsvorgängerin der Antragsgeg-nerin in das Handelsregister kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom - 3 -18. Dezember 1991 seine Mitgliedschaft. Er begehrt die Feststellung, daß dieRechtsvorgängerin nicht im Wege der formwechselnden Umwandlung oderTeilung gemäß den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ausder LPG N. hervorgegangen ist. Das Landwirtschaftsgericht hat denAntrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatdasOberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die beantragte Fest-stellung ausgesprochen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde er-strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Land-wirtschaftsgerichts.II.Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weildas Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Die Rechtsbeschwerde istnicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nurunter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Vor-aussetzungen, die die Antragsgegnerin verkennt (dazu näher BGHZ 89,149 ff), liegen jedoch nicht vor.1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin geht trotz deseindeutigen Wortlauts der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechts-mittelbelehrung von der falschen Voraussetzung aus, daß die - nicht zugelas-sene - Rechtsbeschwerde dann zulässig ist, wenn die Sache grundsätzlicheBedeutung im Sinn des § 24 Abs. 1 LwVG hat. Hierbei übersieht er, daß bei - 4 -grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durchdas Beschwerdegericht erfolgen kann.2. Die Antragsgegnerin zeigt keinen Rechtssatz in einer Entscheidungdes Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts auf, von demdas Beschwerdegericht abgewichen ist. Sie meint vielmehr, es habe dasRechtsinstitut der Verwirkung bezüglich des Umstandsmoments falsch gese-hen. Das vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.Denn dafür ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehlerunterlaufen ist (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-che der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werdenhiervon nicht berührt.WenzelKrüger Lemke
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