BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 16/06 vom 26. Oktober 2006 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den nach m374ndlicher Beratung am 15. M344rz 2006 erlassenen Beschluss des Senats f374r Landwirt-schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Beteiligten zu 4, die den 374brigen Beteiligten auch die au337erge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 30.000 200. Gr374nde: I. Mit Vertrag vom 22. September 2004, ge344ndert durch Vertrag vom 16. November 2004, erwarb der Beteiligte zu 3 von den Beteiligten zu 1 und 2 ein landwirtschaftlich genutztes Flurst374ck zur Gr366337e von 2,0897 ha f374r 30.000 200. Ein Teil der Fl344che, das 1,7077 ha gro337e Gr374nland, war fr374her an eine Agrargenossenschaft verpachtet; P344chter der Restfl344che, die mit Wirt- 1 - 3 - schaftsgeb344uden bebaut ist, waren der Sch344fer S. und ein Dritter. Seit dem 1. Januar 2005 ist das gesamte Flurst374ck an den Beteiligten zu 3 verpach-tet. Bei einer Anh366rung am 1. Februar 2005 bekundete der Sch344fer S. sein Interesse an dem Erwerb des Flurst374cks. Daraufhin erkl344rte die Beteiligte zu 4, dass sie ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus374be. Der Beteiligte zu 5 verweigerte die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Begr374n-dung, die Ver344u337erung der Fl344chen an den Beteiligten zu 3 f374hre zu einer un-gesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 2 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zur374ckgewie-sen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberlan-desgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - unter Ab344nderung der Entschei-dung des Amtsgerichts den angefochtenen Bescheid des Beteiligten zu 5 auf-gehoben und die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt. 3 Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 4 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. Die Betei-ligten zu 1 bis 3 beantragten die Verwerfung des Rechtsmittels als unzul344ssig. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen des 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es indes. 5 - 4 - 1. Die Beteiligte zu 4 meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Senatsbeschluss vom 9. Mai 1985 (BGHZ 94, 299) ab, weil das Be-schwerdegericht den wirtschaftlichen Grundst374cksbegriff auf ein einziges Grundst374ck im Rechtssinne anwende und es dadurch aufteile. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gest374tzt werden. Viel-mehr muss der Rechtsbeschwerdef374hrer die von der zum Vergleich herange-zogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidun-gen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Dar-an fehlt es hier. Zwar verweist die Beteiligte zu 4 auf den ihrer Ansicht nach in der Vergleichsentscheidung des Senats enthaltenen Rechtssatz, dass der wirt-schaftliche Grundst374cksbegriff eine Erweiterung des grundbuchm344337igen Grundst374cksbegriffs sei. Aber abgesehen davon, dass der Senat in seinem Be-schluss vom 9. Mai 1985 (aaO) einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestell-ten, von dem vermeintlichen Rechtssatz in dem Senatsbeschluss abweichen-den abstrakten Rechtssatz auf. Das ist jedoch Voraussetzung f374r die Zul344ssig-keit der Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Senat, BGHZ 89, 149). Im 334brigen kann auch keine Abweichung im Sinne von 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegen, weil die Sachverhalte, die der Senat seinerzeit zu beurteilen hatte, nicht vergleichbar sind mit dem Sachverhalt, 374ber den das Beschwerde-gericht entschieden hat; 374ber die konkrete Problematik hinausgehende Aussa-gen k366nnen den Entscheidungen nicht entnommen werden. 6 2. Weiter meint die Beteiligte zu 4, die Entscheidung des Beschwerdege-richts weiche auch von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BGHZ 134, 166) ab, weil es ein vollst344ndig landwirtschaftlich genutztes bzw. k374nftig 7 - 5 - nutzbares Grundst374ck unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit auf-teile. Auch darauf kann die Rechtsbeschwerde nicht gest374tzt werden, denn es fehlt wiederum an der Darlegung, welchen abstrakten Rechtssatz das Be-schwerdegericht aufgestellt hat, der von dem - nach Auffassung der Beteiligten zu 4 in dem Senatsbeschluss enthaltenen - Rechtssatz abweicht. 3. Die von der Beteiligten zu 4 weiter angenommene Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (aaO) im Hinblick darauf, dass bei der Anwendung des wirtschaftlichen Grundst374cksbegriffs auf die Art der Nutzung und nicht auf die Person des Nutzers ankomme, besteht schon des-halb nicht, weil das Beschwerdegericht seiner Beurteilung ebenfalls die Nut-zungsart des verkauften Grundst374cks zugrunde legt. 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 9 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 23.11.2005 - 4 Lw 4/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.03.2006 - 2 Ww 18/05 -
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