BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 16/07 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 15.700 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 2005 erwarben die Betei-ligten zu 3 und 4 von der Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes, bis zum 30. September 2010 verpachtetes Grundst374ck zur Gr366337e von 1,2859 ha f374r 15.700 200. Die Erwerber beabsichtigen, auf der Fl344che nach dem Ablauf der Pachtzeit entweder eine Nutz- und Zierfischzucht oder eine Baumschule zu betreiben. 1 - 3 - W344hrend des Verfahrens zur Genehmigung des Vertrags (247 2 Abs. 1 GrdstVG) bekundete die M. Landwirtschaft GmbH & Co. KG ihr Erwerbs-interesse und bot einen Kaufpreis von 5.400 200 an. 2 3 Der Beteiligte zu 5 versagte daraufhin die Genehmigung, weil der Erwerb des Grundst374cks durch die Beteiligten zu 3 und 4, die keine Landwirte sind, zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden f374hre; denn es sei ein Haupterwerbslandwirt vorhanden, der zu dem Erwerb des Grundst374cks zwecks Aufstockung seines Betriebs willens und in der Lage sei. Dagegen hat die Be-teiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, dem sich die Beteilig-ten zu 3 und 4 angeschlossen haben. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zur374ckgewie-sen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 2 die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt. 4 Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und des Ge-nehmigungsbeschlusses erreichen. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen des 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es indes. 6 1. Der Beteiligte zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt, der von einem in n344her bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Celle enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweiche. Dazu 7 - 4 - verweist er auf eine nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergan-gene Verf374gung des Beschwerdegerichts vom 1. August 2007, in welcher es eine erneute Er366rterung der Sache abgelehnt hat. 8 Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gest374tzt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdef374hrer die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschie-den beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr r374gt er die Verletzung seines Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), der allgemeinen Aufkl344rungspflicht (247 139 ZPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (247 12 FGG i.V.m. 247 22 LwVG). Das begr374ndet je-doch nicht die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn der Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht nicht aus (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist n344mlich f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; ein solcher Fehler macht - f374r sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senats-rechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.; Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung wei-che auch von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1973 (Wb 6/73) ab. Er zeigt jedoch wiederum keinen von dem Beschwerdege-richt aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von dem in der Vergleichsent- 9 - 5 - scheidung enthaltenen Rechtssatz, auch nachtr344gliche Entscheidungsgr374nde seien bei der Versagung zu ber374cksichtigen, abweicht. Vielmehr h344lt er die von dem Beschwerdegericht in der Verf374gung vom 1. August 2007 vertretene An-sicht f374r fehlerhaft, dass es hier keiner weiteren Feststellungen bedurft habe. Das reicht - wie ausgef374hrt - f374r die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus. 3. Dasselbe gilt f374r die nach Ansicht des Beteiligten zu 1 vorliegende Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 1977 (Wb 5/76). Nicht die Abweichung, sondern nur die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Be-schwerdegericht wird aufgezeigt. 10 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 11 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Oschatz, Entscheidung vom 30.11.2006 - XV0019/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - W XV 1620/06 -
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