BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 17/02 vom26. September 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am26. September 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 7. November 2001 ergangenen Beschluß desSenats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerinauch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 43.367,27 Gründe: I.Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags Auskunfts- undZahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsan-passungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantragabgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine An-träge weiter. - 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt(dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller zeigtkeinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht in Abweichung von einemRechtssatz in einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genanntenGerichte aufgestellt hätte. Das gilt insbesondere für die Senatsentscheidungvom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, zu der der Antragsteller dieangefochtene Entscheidung im Widerspruch sieht. Selbst wenn ein solcherinhaltlicher Widerspruch bestünde, läge darin kein Abweichungsfall im Sinnedes § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, obwohl ihm schondurch den Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002, BLw 35/01 (in welchem Ver-fahren er Verfahrensbevollmächtigter der Rechtsbeschwerdeführerin war) dieUnstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei der hier vorliegenden Sachlage - 4 -vor Augen geführt wurde. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegenseinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.WenzelKrüger Lemke
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