BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 17/04 vom 10. September 2004 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2004 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 1.200 . Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. April 2003 erwarb der An-tragsteller ein ca. 6.500 qm großes Grundstück für 1.200 . Die beantragte Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz lehnte der Beteiligte zu 2 mit Bescheid vom 8. Juli 2003 mit der Begründung ab, es sei der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG festzustellen. - 3 - Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-tragsteller sein Ziel, den Versagungsbescheid aufzuheben und den Grund-stückskaufvertrag zu genehmigen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er beruft sich noch nicht einmal auf eine Abweichung, sondern hält die angefoch-tene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwer-de nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Be-schwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässig-keit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe - 4 - schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-von jedoch nicht berührt. Wenzel Krüger Lem-ke
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