BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 17/05 vom 6. Oktober 2005 in der Landwirtschaftssache betreffend Anspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-tragsgegnerin auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 3.237,88 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Anspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 14.022,17 200 nebst Zinsen an ihn, hilfsweise an die Zedentin, zu verpflichten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zur374ck-gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesge-richt insoweit zur374ckgewiesen, als im Wege der Erbfolge auf die Zedentin 374ber-gegangene Anspr374che in H366he von 3.237,88 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden sind. - 3 - Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Aufhebung des Teilbeschlusses und die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen des 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig (dazu n344her Senat, BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es je-doch. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbe-schluss vom 29. November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen, in-dem es seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG bei Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft allein darauf gest374tzt werden k366nne, dass die quotale Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter der quotalen Beteiligung an dem Verm366gen der LPG zur374ckbleibe, eine Abwei-chung zwischen dem Eigenkapitalanteil der LPG und dem dem Mitglied zuge-wiesenen Verm366genswert an der Genossenschaft demgegen374ber unbeachtlich sei. Dieses Vorbringen begr374ndet nicht die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde, denn in der angefochtenen Entscheidung findet sich der von dem Antragsteller dargelegte Rechtssatz nicht. Vielmehr legt das Beschwerdegericht seiner Auf-fassung die - auch in der von dem Antragsteller bezeichneten Vergleichsent-scheidung ausgef374hrte - Rechtsprechung des Senats zugrunde, dass bei der Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft jedes fr374here LPG-Mitglied an - 4 - der Genossenschaft in demselben Verh344ltnis wie zuvor an der LPG beteiligt sein muss, die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte also quotal dem Anteil an dem Eigenkapital der LPG entsprechen m374ssen (Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482 f.). Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie der Antragsteller meint, ein Fehler bei den Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchsstellers unterlaufen ist, kann offen bleiben. F374r die Frage der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist ein solcher Fehler ohne Belang, denn er macht - f374r sich genommen - sie nicht statthaft (st344ndige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Kr374ger Lemke Czub
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