BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 17/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lem-ke und Dr. Czub 226 gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-cher Richter 226 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, 247 114 ZPO. 1 Da die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbe-schwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran d374rfte es fehlen. 2 Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in einer Vergleichsentscheidung eines der in 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-nannten Gerichte abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151; std. Rspr.). Eine fehler-hafte Rechtsanwendung im Einzelfall 226 unterstellt, sie l344ge vor 226 ist nicht geeig- 3 - 3 - net, den Rechtsmittelweg zu er366ffnen (std. Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 4 Dass die Rechtsbeschwerde eine Divergenz i.S. des 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufzeigen k366nnte, liegt angesichts dessen, dass das Beschwerdegericht eine auf den Einzelfall bezogene auf das Rechtsinstitut der Verwirkung gest374tz-te Entscheidung getroffen hat, fern. Der einzige abstrakte Obersatz, den das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang formuliert hat, ist der Ausgangs-punkt, dass es in b344uerlichen Kreisen 374blich sei, Unterhaltsforderungen alsbald einzufordern und laufend zu erbringen. Dass dieser Obersatz von einem ab-strakten Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, ist nicht ersichtlich. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 06.12.2007 - 21 Lw 97/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2008 - 10 W 3/08 -
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