BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 19/02 vom7. November 2002in der Landwirtschaftssachebetrefffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Standgegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde gewährt.Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 19. April 2002 wird auf Kosten des Antragstellers,der den Beteiligten zu 2-4 auch etwaige außergerichtliche Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 41.500,17 Gründe: I.Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind Kinder des am 18. März 2001 verstor-benen Landwirts W. B. (Erblasser); die Beteiligte zu 3 ist seine Ehe- - 3 -frau. Der Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen, dieals Hof im Sinne der Höfeordnung im Grundbuch eingetragen sind.Nachdem er die Zahlung landwirtschaftlichen Altersgeldes beantragthatte, verpachtete der Erblasser den Hof an den damals noch minderjährigenAntragsteller; er war aber weiterhin in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig.Ende 1999 verpachtete er den Hof ab dem 1. Januar 2000 für zehn Jahre aneinen Landwirt. Zur gleichen Zeit wurden die Milchquote, das lebende Inventarund ein Teil des Maschinenparks veräußert.Mit formlosem Schreiben vom 1. November 2000 beantragte der Erblas-ser die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch. Im Dezember 2000 errich-tete er ein Testament, in welchem er seine Kinder als Erben zu gleichen Teileneinsetzte; zugleich widerrief er alle vorherigen letztwilligen Verfügungen, nichtaber "die Eintragung im Grundbuchamt vom 1.11.2000".Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des An-tragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Die sofor-tige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner - nichtzugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 - 4 -LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von denEntscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 1990 (V ZR 241/88,NJW-RR 1990, 507) und vom 21. Dezember 2000 (V ZR 254/99, NJW 2001,1285, 1287) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegerichtaufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Entscheidungendes Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr macht ernur vermeintliche Rechtsfehler geltend. Das reicht nicht aus, die Statthaftigkeitder Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehlerunterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohneBelang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft(st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dieKosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen - 5 -eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des An-tragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nichtberührt.Wenzel Krüger Lemke
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