BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 19/03 vom30. Oktober 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jenavom 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 20.500 Gründe: I.Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner verstorbenenMutter einen Barabfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG gegendie Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag aufangemessene Barabfindung, mindestens aber auf Zahlung von 37.234 DM zu-züglich einer angemessenen Vergütung für die von seiner Mutter und seinemStiefvater geleisteten Arbeitsjahre abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist - 3 -ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-folgt er seinen Antrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher BGHZ 89, 149 ff.).Soweit die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 LwVG daraus herleiten will, daß das Beschwerdegericht unterVerletzung der von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze ineinem Schweigen auf ein modifiziertes Angebot eine Annahme gesehen hat, soverkennt sie, daß diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind. DasBeschwerdegericht geht nämlich - zusätzlich - von einer Annahme nach § 151BGB aus.Zwar meint die Rechtsbeschwerde, auch insoweit weiche das Be-schwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das istindes nicht der Fall. Ohnehin läge ein Abweichungsfall nur vor, wenn das Be-schwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem von dem Bun-desgerichtshof vertretenen Rechtssatz widerspräche (BGHZ 89, 149 ff.). Sol-ches zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eine lediglich inhaltliche Abwei-chung, eine falsche Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, diedie Rechtsbeschwerde allein geltend macht, führt - für sich genommen - nichtzur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. - 4 -schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Im übrigenliegt ein solcher Rechtsfehler aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht hatdie Voraussetzungen des § 151 BGB nicht verkannt, die entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde und in Übereinstimmung mit dem von ihr zitiertenUrteil des Bundesgerichtshofs (vom 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999,2179) auch und gerade gegeben sein können, wenn die Annahmeerklärungkonkludent, z.B. durch Bewirkung der Leistung, erfolgt. Auf den Zugang dieserkonkludenten Erklärung wird dann gem. § 151 BGB verzichtet.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lem-ke
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