BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 19/06 vom 26. Oktober 2006 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 2006 wird auf Kos-ten des Antragstellers, der den anderen Beteiligten auch die au-337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-statten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 321.825 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Dezember 2004 verkaufte die Beteiligte zu 2 eine Teilfl344che ihres Hofes von knapp 19,7 ha Gr366337e zum Preis von 321.825 200 an den Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 erkl344rte recht-zeitig die Aus374bung seines ihm fr374her von der Beteiligten zu 2 einger344umten Vorkaufsrechts. 1 - 3 - Das Amt f374r l344ndliche R344ume versagte die Genehmigung des dadurch zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 zustande gekommenen Kaufvertrags mit der Begr374ndung, die Ver344u337erung der Fl344chen an den Betei-ligten zu 1 f374hre zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Da-gegen hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 2 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Genehmigung versagt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. 3 Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteilig-te zu 1 sein Ziel der Genehmigung des Kaufvertrags weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 5 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen 6 - 4 - reicht f374r die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 2. So ist es hier; die Rechtsbeschwerde versucht noch nicht einmal an-satzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Sie weist zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung u.a. den von dem Senat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 1991 enthaltenen Rechtssatz, dass unter bestimmten Umst344nden ein Nichtlandwirt, der sich zum leistungsf344higen Neben- oder Vollerwerbslandwirt hin ver344ndern will, mit sonsti-gen leistungsf344higen Betrieben bei dem Erwerb von landwirtschaftlichen Nutz-fl344chen gleichzustellen ist, wenn konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirkli-chende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen 334bernahme einer mindestens leistungsf344higen Nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen (BGHZ 116, 348, 351), wiedergegeben hat. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die Entscheidung des Beschwerdegerichts orientiere sich nicht an den Vorgaben in dem genannten Senatsbeschluss, sondern stelle 374berzogene Anforderungen an die Absichten und Vorkehrungen zur eigenen 334bernahme einer mindestens leistungsf344higen Nebenerwerbslandwirtschaft. Dies zeigt, dass der Beteiligte zu 1 die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur f374r rechtsfeh-lerhaft h344lt. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gest374tzt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler un-terlaufen ist, ist f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Be-lang; denn ein solcher Fehler macht - f374r sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st344ndige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 7 III. - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, den Verfahrensbevollm344ch-tigten des Antragstellers die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuer-legen. Etwaige Ersatzanspr374che des Antragstellers gegen seine Verfahrensbe-vollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. 8 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 01.12.2005 - 11 Lw 46/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.05.2006 - 3 WLw 111/05 -
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