BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 19/07 vom 23. Juli 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Antragsgeg-ner, die der Antragstellerin auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu-l344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 macht im Wege eines Stufenverfahrens gegen374ber den Beteiligten zu 2 und 3 im Hinblick auf die Ver344u337erung landwirtschaftlichen Inventars einen Nachabfindungsanspruch nach 247 13 H366feO geltend. Ihren zu-n344chst gestellten Auskunftsantrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - hat ihm entspro- 1 - 3 - chen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig-ten zu 2 und 3 ihren Abweisungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 2 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschie-de in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, VBLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 4 a) Soweit sie meint, die angegriffene Entscheidung sei in sich wider-spr374chlich, enthalte Gedankenfehler und sei greifbar gesetzwidrig, fehlt schon im Ansatz die Darlegung einer Divergenz zu anderen obergerichtlichen Ent- 5 - 4 - scheidungen. Ein au337erordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwid-rigkeit - unterstellt, sie l344ge hier vor - ist daneben nicht er366ffnet (vgl. BGHZ 150, 133, 135; 159, 14, 18). b) Soweit sie eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014, 1015) geltend macht, fehlt es an einer Vergleichbarkeit dieser Entscheidung mit der angefochtenen. In dem Fall, 374ber den der Senat zu befinden hatte, ging es - was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - um die Bemessung eines Abfindungsanspruchs nach 247 12 H366feO a.F., hier hingegen geht es um einen Anspruch nach 247 13 H366feO. Unabh344ngig davon zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welchen Obersatz das Beschwer-degericht aufgestellt haben sollte und von welchem Obersatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs damit abgewichen worden w344re. 6 c) Auch mit den 374brigen Ausf374hrungen legt die Rechtsbeschwerde keine Divergenz i.S.d. 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dar, sondern bek344mpft lediglich die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts. Soweit sie eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1986, 612 = OLGZ 1986, 152) reklamiert, verkennt sie, dass es um unterschiedliche Rechtsfragen geht, n344mlich einerseits um das allgemeine Erbrecht des B374rgerlichen Gesetz-buchs (OLG Hamm) und andererseits um H366ferecht (Beschwerdegericht). 7 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, dem Verfahrensbevollm344ch-tigten der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuer- 8 - 5 - legen. Etwaige Ersatzanspr374che der Antragsgegner gegen ihren Verfahrensbe-vollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 28 Lw 23/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.08.2007 - 10 W 23/06 -
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