BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 19/08 vom 19. Februar 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den anderen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 500.000 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Dezember 2006 ver344u337erten die Antragstellerin sowie neun weitere Personen in Erbengemeinschaft und als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts an einen Nichtlandwirt landwirtschaftlich ge-nutzte und bis zum 31. Dezember 2009 verpachtete Fl344chen zur Gr366337e von 36,6565 ha. Das Siedlungsunternehmen teilte der Siedlungsbeh366rde mit, dass 1 - 3 - es sein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus374be. Dies teilte die Genehmigungsbeh366rde den Vertragsparteien und dem Notar mit. Die Antrag-stellerin beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung, mit der sie die Genehmigung des Kaufvertrags erstrebt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zur374ckgewie-sen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesge-richt - Landwirtschaftssenat - festgestellt, dass die Genehmigung der Grund-st374cksver344u337erung als erteilt gilt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde will das Siedlungsunternehmen die Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Beschlusses erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 3 Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebe-gr374ndung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des fr374he-ren Obersten Gerichtshofes f374r die britische Zone oder eines anderen Oberlan-desgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die-ser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentschei-dung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abwei- 4 - 4 - chung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungs-rechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie l344ge vor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu er366ffnen (st. Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar werden in der Rechtsbe-schwerdebegr374ndung diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz, Schleswig und Stuttgart bezeichnet, von denen das Beschwerdegericht auf der Grundlage von mehreren Rechtss344tzen abgewichen sein soll. Aber die in den angefochtenen Beschluss hineingelese-nen Rechtss344tze gibt es dort nicht. Vielmehr hat das Beschwerdegericht zu Recht gepr374ft, ob die Genehmigung des Kaufvertrags nach 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG zu versagen ist, und dabei die st344ndige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach welcher der Versagungstatbestand in der Regel dann vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundst374ck an einen Nichtlandwirt ver344u337ert wird, obwohl ein Landwirt die Fl344che zur Aufstockung seines Betrie-bes ben366tigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (siehe nur Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05, RdL 2006, 236, 237). Sodann hat es zur Ermittlung des Aufstockungsbedarfs des Bewerbers, zu dessen Gunsten das Siedlungsunternehmen das Vorkaufs-recht ausge374bt hat, dessen Planungen f374r die sp344tere Nutzung der Fl344chen einschlie337lich der Betriebsverlegung gew374rdigt. Dass das Beschwerdegericht dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Aufstockungsbedarf des Bewerbers in dem ma337geblichen Zeitpunkt der Aus374bung des Vorkaufsrechts (247 6 Abs. 3 5 - 5 - Satz 3 RSG) k366nne nicht festgestellt werden, beruht nicht auf abstrakten Rechtss344tzen, sondern auf der fallbezogenen Sachverhaltssubsumtion unter den vorstehend zitierten Rechtssatz in der genannten Senatsentscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 6 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Oschatz, Entscheidung vom 01.11.2007 - XV 5/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.07.2008 - W XV 1366/07 -
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