BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 20/02 vom17. Oktober 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend die Genehmigung des Kaufvertrags - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jenavom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der derBeteiligten zu 6 auch etwaige außergerichtliche Kosten desRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 12.782,30 Gründe: I.Der Antragsteller betreibt eine Fleischerei in H. . Er ist Eigentümerverschiedener landwirtschaftlicher Flächen. Mit notariell beurkundetem Vertragvom 26. Februar 2001 erwarb er mehrere landwirtschaftliche Grundstücke für25.000 DM. Die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksver-kehrsgesetz wurde von der weiteren Beteiligten zu 1 mit Bescheid vom 29. Mai2001 versagt, weil der Antragsteller weder Vollerwerbs- noch Nebenerwerbs- - 3 -landwirt sei und auch nicht ernsthaft anstrebe, dies zu werden, ein Landwirtdagegen die erworbenen Flächen zur Bewirtschaftung benötige.Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat dasAmtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine- nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-nannten Voraussetzungen zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegenjedoch nicht vor. Der Antragsteller macht nur vermeintliche Rechtsfehler gel-tend, zeigt aber keinen Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, der von einemin einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlan-desgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr legt er zutreffend dar,daß das Beschwerdegericht insbesondere von den Grundsätzen ausgeht, dieder Senat in seinen in BGHZ 75, 81 ff und 116, 348 ff veröffentlichten Ent-scheidungen aufgestellt hat. Auch stellt das Beschwerdegericht keinen Rechts-satz auf, der von einem in seinem Beschluß vom 9. Februar 1995 (Lw U316/95) enthaltenen Rechtssatz abweicht. Der Antragsteller legt auch insoweitzutreffend dar, daß der von ihm gesehene Widerspruch zwischen beiden Ent-scheidungen lediglich auf einer von ihm angenommenen unvollständigen Wür-digung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht beruht. - 4 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-che des Antragstellers gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden hiervonnicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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