BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 20/03 vom30. Oktober 2003in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jenavom 15. Mai 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die demAntragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 7.000 Gründe: I.Der Antragsteller war seit 1977 Mitglied der LPG (T) S. , die 1991noch 203 Mitglieder hatte. Am 25. November 1991 beschloß die Vollversamm-lung die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der An-tragsteller meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung erfolgt. Er hatdie Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin nicht die in andererRechtsform weiter bestehende LPG S. ist und somit die LPG neben derAntragsgegnerin fortbesteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat - 3 -den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers isterfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen- hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselndenUmwandlung der LPG S. hervorgegangen ist.Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegne-rin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher BGHZ 89, 149 ff.).Die Antragsgegnerin zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufge-stellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesge-richtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatzabweicht. Sie hält lediglich die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft.Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nichtgestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn einsolcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni1997, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). - 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werdenhiervon jedoch nicht berührt.Wenzel Krüger Lem-ke
Full & Egal Universal Law Academy