BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 20/08 vom 28. November 2008 in der Landwirtschaftssache wegen Anpassung eines Landpachtvertrages - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 18.829,50 200. Gr374nde: I. Der Antragssteller hatte landwirtschaftliche Fl344chen in der Zeit vom 27. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2005 an den Antragsgegner verpachtet, der als P344chter f374r diese Fl344chen Zahlungsanspr374che nach der EG-VO 1783/2003 beantragt und erhalten hatte. Der Antragsteller hatte vom dem Antragsgegner nach der Beendigung des Pachtverh344ltnisses verlangt, diese Zahlungsanspr374-che an ihn zu 374bertragen; dieser Anspruch wurde mit dem rechtskr344ftig gewor-denen Urteil des Oberlandesgerichts (ver366ffentlicht in AUR 2007, 13 ff.) abge-wiesen. 1 - 3 - In diesem Verfahren hat der Antragssteller eine Anpassung des Pacht-vertrages wegen des Verlustes der an die Bewirtschaftung der Fl344chen ge-kn374pften Zahlungsanspr374che verlangt. Seine Klage ist in beiden Tatsachenin-stanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht (Landwirt-schaftssenat) nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es. 3 Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von dem Be-schluss des Senats vom 27. April 2007 (BLw 25/06, RdL 2007, 213 f. u. AUR 2007, 383 f.) abgewichen sei. Es habe n344mlich eine (unmittelbare) Anwendung des 247 593 Abs. 1 BGB bereits deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die Norm keinen Raum f374r nachtr344gliche, r374ckwirkende Anpassungen schaffe (247 593 Abs. 3 BGB) und deshalb auch nicht Grundlage f374r einen auf r374ckwir-kende Pachtanhebungen gest374tzten Zahlungsanspruch sein k366nne. 4 Dieser Obersatz ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend r374gt - unrich-tig, weil 247 593 Abs. 3 BGB einem Anspruch auf eine Vertragsanpassung nicht grunds344tzlich entgegensteht, wenn durch gesetzliche Neuregelungen die Grundlagen, die f374r die Bemessung der wechselseitigen Vertragsleistungen in den vorher abgeschlossenen Altvertr344gen ma337gebend waren, ge344ndert wer-den. 5 - 4 - Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz zu der Entscheidung des Senats vom 27. April 2007 ergibt sich daraus jedoch nicht. Eine solche Abweichung liegt n344mlich nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Ver-gleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier, weil das Beschwerdegericht die entsprechende Anwendung des 247 593 Abs. 1 BGB f374r Altvertr344ge in Bezug auf die Neurege-lung der Agrarsubventionen durch die GAP-Reform nicht als ausgeschlossen angesehen, sondern die Voraussetzungen f374r eine Anpassung verneint hat. In dem die Entscheidung tragenden Grund ist das Beschwerdegericht damit nicht von dem Beschluss des Senats vom 27. April 2007 abgewichen. Ob 247 593 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder nur analog angewendet werden kann, ist n344mlich im Ergebnis unerheblich, wenn die Voraussetzungen f374r eine Anpas-sung des Vertrages nach 247 593 Abs. 1 BGB - im 334brigen in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe dazu Beschl. v. 27. April 2007, aaO, Rdn. 13) - verneint werden. 6 Soweit die Rechtsbeschwerde r374gt, dass das Beschwerdegericht die ge-botene Pr374fung unterlassen habe, ob eine Anpassung wegen der hier vorlie-genden Besonderheiten - insbesondere auf Grund der Vereinbarungen in den 247247 6, 9 des Pachtvertrages - geboten sei, macht sie eine allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, auf die eine Abweichungsrechtsbe-schwerde jedoch nicht gest374tzt werden kann (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 7 - 5 - III. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Wildeshausen, Entscheidung vom 14.04.2008 - 12 Lw 82/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 10 W 13/08 -
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