BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/02 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der Z u - kunftsorientiertheit. BGH, Beschluß vom 26. April 2002 - BLw 2/02 - OLG Hamm AG Ahaus - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 ergangenen Beschluû des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 215.000 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2000 verkaufte der Beteiligte zu 1, der einen Schweinemastbetrieb unterhlt, dem Beteiligten zu 2 die im Grundbuch von H. , Blatt 355, verzeichnete Flche der Gemarkung H. , Flur 46, Flurstück 32, zum Preis von 420.000 DM. Der Beteiligte zu 2 ist kein Landwirt. Mit Vertrag vom 8. Juni 2000/Nachtrag vom 16. Juli 2000 hatte daher der Beteiligte zu 1 die anschlieûend verkaufte Flche für die Dauer von zehn Jahren, davon die ersten fünf Jahre pachtfrei, zurückgepachtet, um sie wie bi s - her bewirtschaften zu können. Der Beteiligte zu 2 bot dem Beteiligten zu 1 fe r - - 3 - ner eine Verlngerung der Pachtzeit nach deren Ablauf um weitere zehn Jahre zu ortsblichem Pachtzins an. Im Rahmen des eingeleiteten Genehmigungsverf ahrens zeigte der Landwirt H. W. , der in etwa 7 km Entfernung einen Vollerwerb s - betrieb mit rund 42 ha Eigenland und 27 ha Pachtland bewirtschaftet, Interesse an einem Erwerb der Flche an. Aufgrund dessen bte die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 4. Januar 2001 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz zugunsten von H. W. aus. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrag, den Grun d - stckskaufvertrag zwischen ihnen zu genehmigen und die Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsausbung festzustellen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antrge abgewiesen. Das Oberla n - desgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurckg e - wiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Antrag auf Genehmigung des Grundstckskaufvertrages weiter. II. Das Beschwerdegericht hlt den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG fr gegeben. Die Veruûerung der Flche an den Beteiligten zu 2 habe nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, da der Landwirt W. an dem Erwerb der Flche ein dringendes Interesse habe. Der U m - - 4 - stand, daû die verkaufte Flche an den Beteiligten zu 1 fr zehn Jahre rc k - verpachtet sei, stehe dem nicht entgegen, da der Erwerb zukunftsorientiert sei und langfristig der Sicherung des Betriebes diene. III. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kann die Genehmigung einer Grun d - stcksveruûerung gemû § 2 GrdstVG versagt werden, wenn dies eine ung e - sunde Verteilung des Grund und Bodens zur Folge htte. Nach der stndigen Rechtsprechung des Senats liegt dieser Versagungsgrund vor, wenn ein lan d - wirtschaftlich genutztes Grundstck an einen Nichtlandwirt veruûert wird, o b - wohl ein Landwirt die Flche zur Aufstockung seines Betriebs dringend ben ö - tigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufve r - trages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall zu Recht b e - jaht. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand, daû H. W. im Jahre 1988 12 ha seines Landes an die Gemeinde H. verkauft hat, der Annahme eines Aufstockungsbedarfs nicht entgegen. Der Verkauf an die Gemeinde beruhte darauf, daû die Flche als Gewerbegebiet ausgewiesen worden war. Daû H. W. sie an sich weiter b e - nötigte, zeigt sich an seinen jahrelangen - wenngleich erfolglos en - Bemhu n - gen um Tauschflchen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht diesen Bedarf - 5 - auch dadurch als gesteigert angesehen, daû W. zwischenzeitlich se i - nen Viehbestand noch aufgestockt hat. Dazu bedurfte es entgegen der Auffa s - sung der Rechtsbeschwerde keiner nheren Feststellungen zu der zeitlichen Abfolge und zu dem Verhltnis von Viehbestand und Grundstcksbestand. Denn der Grundstcksbestand ist nach den Feststellungen des Beschwerdeg e - richts im wesentlichen gleich geblieben, da die verkauften Flchen durch A n - pachtungen ausgeglichen werden konnten. Eine Aufstockung des Viehbesta n - des unterstreicht daher in jedem Fall das Bestreben von W. , seinen Betrieb weiter zu vergrûern, um sich auf dem Markt behaupten und entwickeln zu knnen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht hieraus gefolgert hat, daû der von W. angestrebte Erwerb der Verbe s - serung der Agrarstruktur dient und daû angesichts dessen eine Veruûerung an einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG fhrt. b) Der Rechtsbeschwerde ist auch nicht dahin zu folgen, daû die von dem Beschwerdegericht angenommene Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs mit der in dem Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2 vereinbarten Rckve r - pachtung in Widerspruch stehe. Das Erfordernis der Dringlichkeit ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es geht - entgegen der Auffassung der Recht s - beschwerde - nicht darum, daû der erstrebte Erwerb des Landwirts eilig sein msse, daû er keinen Zeitaufschub dulde. Vielmehr ist der Begriff "dringend" im Hinblick auf die Auswirkungen des Rechtsgeschfts fr die Agrarstruktur zu sehen. Allein darauf kommt es bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG an (BVerfGE 21, 73, 86). Das bedeutet, daû der Zuerwerb fr den Betrieb des Landwirts dringlich vor allem im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit sein muû. Das schlieût zeitliche Erwgungen zwar nicht aus, lût aber Raum fr die - 6 - von dem Beschwerdegericht bercksichtigte Überlegung der Zukunftsorie n - tiertheit. So ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung getragen hat, daû W. ein besonderes Interesse an einer mittel- bis langfristigen Perspektive seines Betriebes dargelegt hat. Das vergebliche Bemhen, Tauschflchen zu erhalten, die mittelfristige Kompens a - tion des Verkaufs an die Gemeinde durch Pachtflchen machen hinreichend deutlich, daû der Erwerb der Flchen des Beteiligten zu 1 auch mit Rcksicht auf die zehnjhrige Rckverpachtungspflicht eine sinnvolle und fr die En t - wicklung des Betriebes notwendige Maûnahme darstellt, die der Verbesserung der Agrarstruktur dient. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daû der Vertrag dem Beteiligten zu 1 die Option auf eine Verlngerung der Pacht um weitere zehn Jahre gewhrt, fhrt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Wertung der ko n - kreten Umstnde durch das Beschwerdegericht dahin, daû es vllig offen sei, ob es zu einer Wahrnehmung dieser Option kommen werde, lût Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Beschwe r - degericht der bloûen Mglichkeit einer Pachtverlngerung fr die Frage der Notwendigkeit des Erwerbs zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat. - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Lemke
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