BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 2/03 vom3. April 2003in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlungvom 2. Juli 2002 erlassenen Beschluß des 12. Zivilsenats - Senatfür Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock wirdauf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch dieaußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 48.476 Gründe: I.Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfol-gerin der LPG (P) G. L. eigene, ererbte und abgetretene Abfin-dungsansprüche nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 51 a Abs. 1 LwAnpG geltend.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zah-lung von 97.913,45 DM nebst Zinsen und zur Auskunftserteilung über die Höhedes Betrages, den sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit denehemaligen Mitgliedern der LPG pro Arbeitsjahr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 - 3 -LwAnpG angesetzt hat, verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgeg-nerin ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht - Senatfür Landwirtschaftssachen - die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf47.709,07 nrnnMit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragt die An-tragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und dieAbweisung der Anträge der Antragstellerin.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor (dazu näherBGHZ 89, 149 ff.).Die Antragsgegnerin macht geltend, das Beschwerdegericht sei von derEntscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1997 (II ZR 217/96,WM 1998, 384 ff.) abgewichen. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerde-gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der Entscheidung desBundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie dieangefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegerichtdie Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht herangezogen habe. Daraufkann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes nicht gestütztwerden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist näm- - 4 -lich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, dennein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Se-natsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw1/77, AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werdenhiervon jedoch nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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