BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/06 vom 20. Juli 2006 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Beteiligten zu 4 auch die au337ergerichtli-chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten ha-ben, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 62.750 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. April 2004 erwarb der Beteilig-te zu 1 von der Beteiligten zu 2 ein 48.920 qm gro337es landwirtschaftlich genutz-tes Teilgrundst374ck zu einem Preis von 62.750 200. Der Vertrag wurde mit Urkun-de vom 3. Juni 2004 dahin ge344ndert, dass der Beteiligte zu 1 das Gesamt-grundst374ck zur Gr366337e von 53.370 qm kaufte. 1 - 3 - Die Beteiligte zu 4 teilte der Beteiligten zu 3 mit, dass sie ihr Vorkaufs-recht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus374be. Daraufhin verweigerte die Be-teiligte zu 3 die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundst374cksver-kehrsgesetz mit der Begr374ndung, die Ver344u337erung der Fl344chen an den Beteilig-ten zu 1 f374hre zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dage-gen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt. 2 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid der Beteilig-ten zu 3 aufgehoben und den Kaufvertrag vom 2. April 2004 in der Fassung vom 3. Juni 2004 mit der Auflage genehmigt, dass der Beteiligte zu 1 das er-worbene Grundst374ck an einen Landwirt zu verpachten habe. Die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 4 ist erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - hat den Antrag auf Vertragsgenehmigung zur374ckgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 3 hat es als un-zul344ssig verworfen. 3 Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 1 und 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - erreichen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz- 5 - 4 - rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 1. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit einer Abweichungs-rechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 6 2. So ist es hier; die Rechtsbeschwerde versucht noch nicht einmal an-satzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Sie meint lediglich, der angefochtene Beschluss versto337e gegen die in BGHZ 37, 147 ff. und in BGHZ 49, 7 ff. abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dies zeigt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Entscheidung des Beschwerde-gerichts in Wahrheit nur f374r rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbe-schwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gest374tzt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist f374r die Frage der Zul344s-sigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - f374r sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st344ndige Senatsrechtspre-chung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, den Verfahrensbevollm344ch-tigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che der Antragsteller gegen ihre Verfahrensbevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. 8 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Geesthacht, Entscheidung vom 25.02.2005 - 8 Lw 3/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 WLw 25/05 -
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