BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/09 vom 29. Oktober 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Betei-ligten zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Mai 2004 verkaufte die Betei-ligte zu 1 der Beteiligten zu 2 mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundst374cke. Die Vertragsparteien beauftragten und erm344chtigten den Notar umfassend zum Vollzug dieser Urkunde, u.a. auch zur Einholung aller nach dem Vertrag erfor-derlicher Genehmigungen, Best344tigungen und Negativbescheinigungen; sie selbst verzichteten unwiderruflich auf ihr eigenes Antragsrecht. 1 - 3 - Ein im Jahr 2004 von dem Notar gestellter Antrag auf Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung wurde zun344chst zur374ckgenommen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 beantragte der Notar erneut die Genehmigung nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz mit dem Bemerken, hierzu "nachdr374ck-lich von der K344uferseite beauftragt" worden zu sein und "den K344ufer entspre-chend informiert" zu haben. Die Beteiligte zu 1 teilte der Genehmigungsbeh366rde mit, dass sie von dem erneuten Antrag nicht informiert worden und das Vorge-hen der K344uferin deshalb nicht gedeckt sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 unterrichtete die Genehmigungsbeh366rde den Notar dar374ber, dass der Kaufver-trag nach wie vor nicht genehmigungsf344hig und zudem die Zul344ssigkeit des Genehmigungsantrags nur im Auftrag der K344uferin zweifelhaft sei. Im Hinblick auf einen zwischen den Vertragsparteien bei dem Brandenburgischen Oberlan-desgericht anh344ngigen Rechtstreit stellte die Genehmigungsbeh366rde zugleich das Ruhen des Genehmigungsverfahrens bis zu einem bestandskr344ftigen Urteil des Oberlandesgerichts fest. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an den Be-vollm344chtigten der Beteiligten zu 1 wies die Genehmigungsbeh366rde darauf hin, dass das Schreiben des Notars vom 21. Juni 2007 nicht als Genehmigungsan-trag anzusehen sei, weil er nur f374r die K344uferin gestellt worden sei; au337erdem teilte es mit, dass die Genehmigungsfiktion nach 247 6 Abs. 3 GrdstVG wegen der R374cknahme des ersten Genehmigungsantrags im Jahr 2004 nicht eingetreten sei. 2 Am 16. Januar 2008 teilte die Genehmigungsbeh366rde dem Notar mit, dass sie nach 247 6 Abs. 3 GrdstVG die Erteilung eines Zeugnisses beabsichtige, wonach die Grundst374cksverkehrsgenehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gelte. Daraufhin nahm der Notar seinen Genehmigungsantrag zur374ck. Das Zeugnis wurde nicht erteilt. 3 - 4 - Die Beteiligte zu 2 hat bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - ei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Erteilung dieses Zeugnisses gestellt. Das Amtsgericht hat das Zeugnis erteilt. Die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirt-schaftssachen - als unzul344ssig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Ziel der Zur374ckweisung des Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzul344ssig an-gesehen, weil den Vertragsparteien als Beteiligte in den Genehmigungsverfah-ren, in welchem die Landwirtschaftsgerichte nach der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung 374ber die Erteilung der Genehmigung von Ver344u-337erungsgesch344ften und 374ber die Erteilung von Zeugnissen nach 247247 5, 6 Abs. 3 und 11 Abs. 2 GrdstVG entschieden, kein Beschwerderecht zustehe, wenn die Genehmigung oder - wie hier - das Zeugnis vorbehaltlos erteilt werde. 5 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft; sie ist auch im 334brigen zul344ssig (247247 25 ff. LwVG). 7 Die von der Rechtsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht geltend gemachte grunds344tzliche Bedeutung der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) spielt f374r die Frage der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels keine Rolle; zwar ist eine nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde nur zul344ssig, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei- 8 - 5 - ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO), aber die-se Voraussetzungen gelten nicht f374r die nach 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthafte Rechtsbeschwerde. Ebenso wenig spielt es f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmit-tels eine Rolle, ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zwar geltend macht, aber nicht weiter ausf374hrt - mit seiner Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1978 (AgrarR 1978, 258) abgewichen ist; denn eine Divergenz ist nur f374r die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, nicht jedoch f374r die - hier ge-gebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG not-wendig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Das Beschwerdege-richt hat die sofortige Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung der Betei-ligten zu 1 zu Recht als unzul344ssig verworfen. 9 a) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (siehe nur Senat, BGHZ 1, 267; Beschl. v. 19. Februar 1952, V BLw 38/51, MDR 1952, 414; Beschl. v. 15. Februar 1979, V BLw 28/78, RdL 1979, 189 f.; Beschl. v. 12. Mai 1982, V BLw 13/81, RdL 1983, 305; OLG Stuttgart RdL 1990, 180, 181; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 22 Rdn. 40 m.w.N. in Fn. 5) haben die Ver-tragsparteien in den Genehmigungsverfahren nach dem Grundst374cksverkehrs-gesetz kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsge-richts, mit welchem der Vertrag uneingeschr344nkt genehmigt worden ist. Dassel-be gilt in den F344llen, in denen das Landwirtschaftsgericht ein Zeugnis nach 247247 5, 6 Abs. 3 GrdstVG erteilt hat (Barnstedt/Steffen, aaO. Rdn. 89). Denn die Genehmigung befreit die Vertragsparteien von den in den Bestimmungen 374ber die Genehmigungspflicht enthaltenen Verf374gungsbeschr344nkungen, so dass sie keine Rechtsbeeintr344chtigung erleiden, sondern sich ihre Rechtsstellung ver- 10 - 6 - bessert. Somit fehlt ihnen die f374r die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels notwendi-ge materielle Beschwer. 11 Dies gilt auch dann, wenn sich eine Vertragspartei - wie hier die Beteilig-te zu 1 - auf eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vertrags beruft; denn diese wird von der Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht ber374hrt, vielmehr kann die Frage der Wirksamkeit des Vertrags auch nach erteilter Genehmigung in einem Zivilprozess gekl344rt werden (Senat, Beschl. v. 12. Mai 1982, V BLw 13/81, RdL 1983, 305). b) Diese Grunds344tze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie r374gt jedoch, das Beschwerdegericht habe vers344umt zu pr374fen, ob ein zul344ssiger An-trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden sei; da der Antrag der Betei-ligten zu 2 unzul344ssig sei, habe die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 nicht verneint werden d374rfen. 12 Das bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar kann eine Vertragspartei durch die Erteilung der uneingeschr344nkten Genehmigung nach dem Grundst374cksver-kehrsgesetz ausnahmsweise in ihrem Recht verletzt und deshalb beschwerde-berechtigt sein, wenn n344mlich die Genehmigung von dem Beschwerdegericht trotz vorheriger rechtskr344ftiger Versagung aufgrund einer unzul344ssigen Be-schwerde der anderen Vertragspartei erteilt wurde (Senat, Beschl. v. 27. Oktober 1960, V BLw 15/60, MDR 1961, 130). Aber die entsprechende An-wendung dieses Rechtsprechungsgrundsatzes auf den von der Rechtsbe-schwerde angenommenen Fall, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzul344ssig ist, scheitert bereits daran, dass der Antrag der Beteiligten zu 2 zu-l344ssig ist. 13 aa) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde f374r ihre gegenteilige Ansicht auf die in der Literatur vertretene Meinung, dass der Antrag auf gericht- 14 - 7 - liche Entscheidung unzul344ssig sei, wenn der Genehmigung von einem Beteilig-ten widersprochen und sie dennoch erteilt worden sei (Netz, Grundst374cksver-kehrsgesetz - Praxiskommentar -, 4. Aufl., 247 22 Anm. 4.32.2.5). Denn darin kommt nichts anderes als in den oben dargestellten Grunds344tzen zum Aus-druck, dass n344mlich die uneingeschr344nkte Genehmigung selbst dann nicht zur Rechtsbeeintr344chtigung und damit auch nicht zur Beschwer im verfahrensrecht-lichen Sinn einer Vertragspartei f374hrt, wenn diese zuvor der Genehmigung wi-dersprochen hat. Abgesehen hiervon spielt der Widerspruch der Beteiligten zu 1 gegen die erneute Beantragung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung durch den Notar f374r die Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung keine Rolle. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist n344mlich nicht eine aufgrund des erneuten Genehmigungsantrags ergangene Entscheidung der Genehmigungsbeh366rde; denn der Genehmigungsantrag wur-de zur374ckgenommen, nachdem die in 247 6 Abs. 1 GrdstVG genannte Frist abge-laufen war und die Genehmigung als erteilt galt (247 6 Abs. 2 GrdstVG). bb) Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1978 (AgrarR 1978, 258 f.), nach welchem ein Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen die Versagung des beantragten Widerrufs einer uneingeschr344nkt erteilten Grundst374cksverkehrsgenehmigung unzul344ssig ist, kann sich die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der dort ent-schiedene Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. 15 cc) Auch soweit die Rechtsbeschwerde die Unwirksamkeit des erneuten Genehmigungsantrags geltend macht, bleibt ihr der Erfolg versagt. Sie verkennt wiederum, dass dieser Antrag zur374ckgenommen worden ist, bevor 374ber ihn ent-schieden wurde, so dass das gerichtliche Verfahren keine auf dem Antrag be-ruhende Entscheidung der Genehmigungsbeh366rde zum Gegenstand hat. Die Zul344ssigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung h344ngt deshalb nicht von 16 - 8 - der Wirksamkeit des erneuten Genehmigungsantrags ab. Ob dieser - wie das Beschwerdegericht gemeint hat - die in 247 6 Abs. 1 GrdstVG genannte Frist f374r den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach 247 6 Abs. 2 GrdstVG in Gang gesetzt hat, ist eine Frage der Begr374ndetheit des Antrags auf gerichtliche Entschei-dung. Hier374ber ist hier jedoch nicht zu befinden, sondern ausschlie337lich dar-374ber, ob die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zul344ssig ist (vgl. Senat, BGHZ 15, 5, 8 f.). dd) Aus denselben Gr374nden f374hren schlie337lich die 334berlegungen der Rechtsbeschwerde zu dem fehlenden Rechtsschutzbed374rfnis der Beteiligten zu 2 f374r den erneuten Genehmigungsantrag, welches ebenfalls dem Fristbeginn (247 6 Abs. 1 und 2 GrdstVG) entgegenstehen soll, nicht zum Erfolg des Rechts-mittels. 17 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 18 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.05.2008 - 12 Lw 2/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 W (Lw) 7/08 -
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