BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 21/06 vom 26. Oktober 2006 in der Landwirtschaftssache betreffend einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Beteiligung am Liquidations-erl366s - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten der Antragsteller als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 25.000 200. Gr374nde: I. Die Antragsteller sind Mitglieder der sich seit dem 1. Januar 1992 in Li-quidation befindlichen Antragsgegnerin. Sie haben beantragt, die Antragsgeg-nerin zur Auskunftserteilung 374ber das seit 1998 durchgef374hrte Liquidationsver-fahren durch Aush344ndigung einer Ablichtung der Bilanzen und der Jahresab-schlussberichte f374r die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2004 zu verpflichten und den Antragstellern auf Anforderung Einsichtnahme in die Gesch344ftsunterlagen und in die Konten der Liquidationsgesellschaft zu gew344hren. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antr344ge als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist im Ergebnis erfolglos geblieben; das Kammergericht hat die Antr344ge als unbegr374ndet angesehen. 1 - 3 - Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die An-tragsteller die Durchsetzung ihrer Antr344ge weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 3 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-zeigen; ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht f374r die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht aus (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 4 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht die Senatsentscheidung vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, WM 1998, 1653) 374bersehen hat, wonach das Mitglied einer Liqui-dationsgesellschaft zur Ermittlung seiner Beteiligung an dem Liquidationserl366s schon w344hrend des Liquidationsverfahrens Auskunft und Einsicht verlangen kann. Aber indem das Beschwerdegericht - rechtsfehlerhaft - die Antr344ge nicht auch unter diesem Gesichtspunkt, sondern ausschlie337lich unter dem Gesichts- 5 - 4 - punkt der sp344teren Geltendmachung von Abfindungsanspr374chen gepr374ft hat, hat es keinen von dem genannten Senatsbeschluss abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Der blo337e Rechtsfehler macht das Rechtsmittel jedoch nicht statt-haft (st344ndige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht dem Auskunfts- und Einsichts-recht der Antragsteller zumindest ab dem Wirtschaftsjahr 2005 nicht entgegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 6 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 70 Lw 1/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 8 WLw 1/06 u. 8 WLw 2/06 -
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