BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 21/07 vom 14. Februar 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Antrags-gegners, der der Antragstellerin auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als un-zul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 30.000 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Hof374bergabevertrag vom 21. Juni 1995 374bertrug der Va-ter der Beteiligten seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge an den Antragsgegner. In dem Vertrag wurde bestimmt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Schwester, solange sie ledig ist, ein freies Wohn- und Bek366stigungsrecht im Elternhaus zu gew344hren und einen Betrag von 40.000 DM als Abfindung zu zahlen habe, der bei deren Heirat, sp344testens nach Vollendung des 23. Lebensjahres, f344llig sein sollte. 1 - 3 - Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf Feststel-lung des Wohnrechts und auf Zahlung des Abfindungsbetrages stattgegeben. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde des An-tragsgegners zur374ckgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Abweisungsantrag weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es. 3 Eine die Zul344ssigkeit begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-schwerdegericht von einer in der Beschwerdebegr374ndung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des fr374heren Obersten Gerichtshofes f374r die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151). 4 Eine solche Divergenz liegt bei keiner der von der Rechtsbeschwerde zi-tierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vor. 5 1. Die eine Entscheidung (BGHZ 113, 310 ff.) ist schon deshalb nicht ge-eignet, eine Abweichung des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung 374ber die von dem Antragsgegner gegen den Abfindungsanspruch erhobene Verj344h- 6 - 4 - rungseinrede aufzuzeigen, weil sich die Vergleichsentscheidung mit Verj344h-rungsfragen 374berhaupt nicht befasst. Eine Divergenzbeschwerde kann auch nicht mit der von der Rechtsbe-schwerde erhobenen R374ge begr374ndet werden, dass das Beschwerdegericht einen in der Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz nicht beachtet habe, hier denjenigen, dass Vertr344ge, mit denen das Verm366gen eines Betriebsinhabers an dessen (k374nftigen) Erben im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge 374bertragen werden soll, sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern nach den Vorschriften 374ber die Rechtsgesch344fte unter Le-benden richten (BGHZ 113, 310, 313). Die Divergenzbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf die F344lle beschr344nkt, in denen das Beschwerdegericht zu einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Rechts-ansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung; allein die Nichtanwendung eines in der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes f374hrt noch nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 6. November 1997, BLw 20/97, NJW-RR 1998, 278). 7 2. Es besteht auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom 24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 ff.). Der Senat und das Beschwerdegericht hatten nicht 374ber dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden. Daran fehlt es n344mlich, wenn sich die gesetzlichen Regelungen grundlegend ver344ndert haben, nach denen 374ber die Rechtsfrage zu entschei-den ist (BGHZ 7, 339, 342; vgl. auch: Senat, Beschl. v. 5. Juli 1955, V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253; Beschl. v. 14. Oktober 1993, BLw 33/93, AgrarR 1995, 34). 8 So ist es hier. Die Rechtsfrage, ob f374r Abfindungsanspr374che aus 334ber-gabevertr344gen nach 247 17 H366feO die regelm344337ige oder die besondere Verj344h- 9 - 5 - rungsfrist f374r erbrechtliche Anspr374che gilt, stellte sich nach der bis zum 31. De-zember 2001 geltenden Rechtslage, 374ber die der Senat zu entscheiden hatte, nicht. Die drei337igj344hrige Verj344hrungsfrist war bis dahin die gesetzliche Regel (247 195 BGB a.F.); eine Sondervorschrift f374r (familien- und) erbrechtliche An-spr374che gab es nicht. Das Beschwerdegericht hatte hingegen auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung zu entscheiden. Die regelm344337ige Ver-j344hrungsfrist ist mit der Schuldrechtsmodernisierung auf drei Jahre verk374rzt worden (247 195 BGB). F374r die familien- und erbrechtlichen Anspr374che sollte es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 14/6040, S. 106; BGH, Urt. v. 18. April 2007, IV ZR 279/05, NJW 2007, 2174) jedoch bei der bis-herigen drei337igj344hrigen Frist bleiben, wof374r es einer besonderen Bestimmung bedurfte (247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erst auf Grund der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage stellt sich f374r die in 334bergabevertr344gen nach 247 17 H366feO dem Hoferben auferlegten Abfindungen die Rechtsfrage, ob die Anspr374che des Miterben in der regelm344337igen dreij344hrigen Frist in 247 195 BGB oder wie der ge-setzliche Abfindungsanspruch nach dem Erbfall gem344337 247 12 H366feO und die durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Anspr374che in der drei337igj344hrigen Frist f374r die erbrechtlichen Anspr374che nach 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verj344hren. 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 11 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 10.07.2007 - 28 Lw 78/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 34/07 -
Full & Egal Universal Law Academy