BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/11 vom 25. November 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. November 2011 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke , die Ri chterin Dr. Stresemann und die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Siebers beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberla n desgerichts Köln vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten des A n tragsgegners, der den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Anspruchsgrund richtet, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Gegens tandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten und für die Vertretung des Antragsgegners 168.041 Euro sowie für die Vertretung der Antragssteller 56.013 Euro. Gründe: I. Den Eltern der Beteiligten gehörte ein landwirtschaftli cher Betrieb in E n- g elskirchen . Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1987 - der Vater war bereits 1965 verstorben - erzielten die Beteiligten in einem im August 1991 vor dem 1 - 3 - Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleich darüber Einigkeit, dass der Betrieb dem Antragsgegner von dem Gericht nach § 13 GrdstVG zugewiesen werden soll te und die Antragsteller eine auf der Grundlage eines von dem G e- richt einzuholenden Gutachten s nach § 16 GrdstVG zu berechnende Abfindung erhalten soll t en. Die gerichtliche Zuweisung erf olgte im März 1994; die an die drei Antragsteller zu zahlende Abfindung wurde auf jeweils 71.250 DM festg e- setzt. Im Juni 2006 ver äußerte der Antragsgegner den größten Teil der B e- triebsfläche für 236.43 9,40 Euro. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Za h- lung einer Nachabfindung in Höhe von jeweils 118.505 , 70 Euro gerichteten A n- trag der Antragsteller in Höhe von je 56.013,99 Euro stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde beider Seiten i st, soweit hier von Interesse, ohne Erfolg geblieben. M it der zugunsten d es Antragsgegners zugelassenen Rechtsbeschwerde will dieser die vollständige Zurückweisung des Antrags e r- reichen. II. Das Beschwerdegericht bejaht einen Nachabfindungsanspruch nach § 17 GrdstVG. Zwar wäre die Zuweisungsentscheidung ins Leere gegangen, wenn der Antragsgegner - wie von ihm nunmehr vorgetragen - bereits als Ho f- erbe Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sein sollte. Im Hi n- blick darauf, dass der Antragsgegner das Zuweisungsverfahren selbst bea n- tragt und in dies em einen Vergleich über die Zuweisung des Betriebs geschlo s- sen habe, stelle es jedoch ein mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Antragsgegner sich gegenüber dem Nachabfindungsverlangen nun mehr darauf berufe, dass er als Hoferbe keiner Ausgleichspflicht nach d en Bestimmungen des Grun d- 2 3 - 4 - stücks verkehrsgesetzes unterliege. Maßgeblich für den durch die Veräußerung der betriebszugehörigen Grundstücke ausgelösten Nachabfindungsanspruch nach § 17 G rdstVG sei der für das Jahr 1994 ermittelte Verkehrswert der veräußerten Flächen in Höhe von 297.682 Euro. Dass der von dem Antragsgegner erzielte Kaufpreis aufgrund eines Preisverfalls für landwirtschaftliche Grundstücke in dem betreffenden G e- biet dahinte r zurück bleibe, sei für die Ausgleichspflicht ohne Bedeutung. III. 1. Die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Grund des den Antragstellern zuerkannten Nachabfi n- dungsanspruchs wendet, weil das Beschwerdegeric ht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkt hat. Zwar ist dem Tenor des angegriffenen Beschlusses eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen. Sie folgt indes - was zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW - RR 2004, 426 mwN - jew. zur Revision) - aus den Gründen der Entscheidung. Dort wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde da rauf gestützt, dass die umstrittene Frage, ob es im Fall eines Wertverfalls landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig nicht mehr der Billigkeit entspr e- che , vom fiktiven Verkaufswert im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung au s- zuge hen, grundsätzlich klärungsbedürftig sei. Diese Rechtsfrage betrifft indes alleine die Höhe des Nachabfindungsanspruchs, nicht den Anspruchsgrund, da es für die Entstehung des Anspruchs nicht auf Billigkeitserwägungen ankommt (vgl. Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 17 Anm. E 1 7 a, S. 906 f.). Dass die Zulassung eines Rechtsmittels auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden kann, ist für die Revision anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, 4 5 - 5 - BGHZ 76, 397, 399). Nichts anderes gilt für die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG aF, da die für die Zulässigkeit einer au f die Anspruchshöhe b e- schränkten Revision maßgebliche Vorschrift in § 304 ZPO, auf Grund deren der Rechtsstreit i n ein jeweils rechtlich selbst ändiges Grund - und Höheverfahren zer legt werden kann , auch in den so genannten echten Streitverfahren vor den Lan dwirtschaftsgerichten Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 1956 - V BLw 54/55, MDR 1956, 404, 406). 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend den Nachabfindungsanspruch auf der Grundlage des Verkehrswerts in dem Zeitpunkt der Zuweisungsen t- scheidung berechnet. aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG hat der Zuweisungserwerber die weichenden Miterben, soweit es der Billigkeit entspricht, so zu stellen, wie wenn der in Betrach t kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Der hypothetische Verkaufserlös ist der damalige Verkehrswert, der sich nach dem Preis bestimmt, der im Zeitpunk t der Zuweisung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1956 - IV ZR 16/56, RdL 1956, 272; Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, WM 2011, 377, 378 Rn. 5 mwN; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E II 2 b, S. 915). Auszugehen ist folglich von dem von dem Beschwerdegericht aufgrund sachverständiger Beratung für 1994 festgestellten Verkehrswert der veräuße r- ten Flächen von (umgerechnet) 297.682 Euro . Soweit der Antragsgegner ge l- tend macht, diese n fiktiv en Erlös hätten die Flächen im Jahre 1994 bei einem 6 7 8 9 - 6 - Verkauf nicht erbracht , wendet er sich gegen die Feststellungen des gerichtl i- chen Sachverständigen, dessen Aufgabe gerade darin bestand, den Wert zu ermitteln, nämlich den Verkehrswert, zu dem die Flächen da mals hätten ve r- kauft werden können. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem nicht weiter nachgegangen ist, weil sich der Antragsgegner darauf b e- schränkt hat zu behaupten, dass der ermittelte Verkehrswert nicht den Tats a- chen ent spreche. O hne Darlegung , aus w elchen Gründen das Gutachten des Sachverständi gen falsch sein sollte, bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, dem Antrag auf Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutac h- tens stattzugeben. Unter Abzug der bereits gezahlten Abfindung, die das B e- schwerdegericht bezogen auf diese Flächen mit einem Bet rag von (umgerec h- net) 73.626,03 Euro angenommen hat, ergibt sich für jeden der drei Antragste l- ler die von dem Beschwerdegericht zugesprochene Nachabfindung in Höhe von 56.013,99 E uro. bb) Auf den (hier niedrigeren) Verkehrswert in dem Zeitpunkt der Verä u- ßerung kommt es für die Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an. Eine Berücksichtigung von na ch der Zuweisungsentscheidung ei ntretenden Wertänderungen ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht generell ausgeschlossen , kommt indes nur in Betracht , wenn anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertig te Belastung des Zuweisungserwerbers di e Folge wäre . (1) Das ist bei einem Rückgang der Grundstückspreise im Regelfall zu verneinen. Durch die Regelung des § 17 GrdstVG soll das Opfer ausgeglichen werden, das die weichenden Miterben dadurch erbracht haben, dass sie im I n- teresse der geschloss enen und lebensfähigen Erhaltung des landwirtschaftl i- chen Betriebs (vgl. BVerfGE 91, 346, 356; ebenso bereits die Begründung des Regierungsentwurfs, BT - Drs. 3/119, S. 15) mit einer Abfindung auf der Grun d- 10 11 - 7 - lage des - im Vergleich zu dem Verkaufswert regelmäß ig niedrigeren - Ertrag s- werts vorlieb nehmen mussten. Dieses Opfer, dessen Rechtfertigung nachträ g- lich entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Frist den Betrieb (vollständig oder teilweise) an einen Dritten veräußert, soll dur ch den Anspruch auf Nachabfindung eine Kompensation erfahren (vgl. R e- gierungsentwurf, BT - Drs. 3/119, S. 26; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E II 1, S. 914; ebenso bereits Senat, Beschluss vom 9. November 1978 - V BLw 23/77, WM 1979, 1189, 1190 zu § 13 HöfeO) . Dessen Maßstab ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuweisung. E i- ne Beteiligung der weichenden Miterben an einer Wertsteigerung der betrieb s- zugehörigen Grundstücke ist nicht vorgesehen; ein darauf beruhender Verä u- ßerungserlös verbleibt insgesamt de m Zuweisungserwerber. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch für den umgekehrten Fall Geltung. Sie führt dazu, dass eine rückläufige Wertentwicklung zu Lasten des Erwerbers geht. (2) Die von dem Antragsgegner für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Äußerungen im Schrifttum stehen dazu nicht in Widerspruch. Zwar wird befürwortet, den Nachabfindungsanspruch nach dem Kaufpreis auszuric h- ten, sofern dieser niedriger als der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuweisung ist. Das soll jedoch nicht al lgemein, sondern nur für den Fall gelten, dass der Kaufpreis nicht ausreich t , um die weichenden Miterben nach Maßgabe des (früheren) Verkehrswerts abzufinden (so bereits der Bericht des Ernährung s- ausschusses, BT - Drs. 3/2635, S. 11; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., Anm. 7.3.2.1.6; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E I 7 c, S. 907 f.; Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, § 17 Rn. 20; Graß, AUR 2010, 228, 231; ebenso Rötelmann, DNotZ 1961, 346, 356 zu § 13 HöfeO; wohl auch Lukanow, RdL 1962, 193, 195 f.; u n- klar Lange, GrdstV G, 2. Aufl., § 17 Anm. 15, S. 284). Diese zusätzliche Vorau s- setzung ist hier nicht erfüllt. 12 13 - 8 - b) Die Berechnung der Höhe des zuerkannten Ausgleichs ist auch im Ü b- rigen nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegner s sind Verbindlic hke i- ten , die dieser anlässlich der Zuweisung eingehen musste, um die damals an die Antragsteller zu erbringenden Abfindungszahlungen zu finanzieren, und die bei der Veräußerung der Betriebsflächen im Jahr 2006 noch nicht (vollständig) zurückgeführt waren , nicht anrechnungsfähig . Eine Berücksichtigung d ieser Aufwendungen w iderspräche dem in §§ 16 und 17 GrdstVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetz gebers , wonach den weichenden Miterben z u- mindest der ihrem Erbteil entsprechende Anteil am Ertragswert des Be triebs zustehen soll. Ob ausnahmsweise eine andere Betrachtung gerechtfertigt e r- scheint, wenn die Veräußerung einzelner Betriebsgegenstände zur Reduzi e- rung einer drückenden Schuldenlast erforderlich war und diese - auch im Inter - esse der weichenden Miterbe n - der Aufrechterhaltung des Betriebs diente (vgl. O. Wöhrmann, GrdstVG, § 17 Rn. 14; Netz, aaO, 5. Aufl., Anm. 7.3.2.1.10), b e- darf keiner Beantwortung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der A n- tragsgegner nach seinem eigenen Vorbringen den Bet rieb bereits vor längerer Zeit aufgegeben hat. bb) Sonstige Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht anzurechnen. Der A n- tragsgegner räumt in der Rechtsbeschwerdebegründung ein, dass es sich bei seinen Zahlungsverpflichtungen " zum wesentlichen Teil " um Erw erbsschulden handele. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach die zum Zeitpunkt der Zuweisung vorhandenen Nachlassschulden im Zuge eines in einem and e- ren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs reguliert worden seien, greift er nicht an. Soweit er sich allgemein auf die Abzugsfähi g- keit der für die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs aufgeno m- 14 15 16 - 9 - menen Schulden beruft, fehlt es schon an einer Bezugnahme auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, in denen das Bestehen derartiger Verbindlichkeiten behauptet worden sein soll . cc) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der in dem Zei t- raum zwischen 1994 und 2006 eingetretene Kaufkraftschwund nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da die Nachabfindung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Preisniveaus stattfindet. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Einbeziehung des Kaufkraftschwunds bei der B e- rechnung des Zugewinnaus gleichs nach §§ 1372 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1973 - IV ZR 147/72, BGHZ 61, 385 ff.) und der Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil gemäß § 2315 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75, 77) ist auf die Na chabfindung nach § 17 GrdstVG nicht übertragbar. dd) Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine im Ve r- gleich zu § 17 GrdstVG für den Schuldner günstigere Ausgestaltung der Abfi n- dung in § 13 HöfeO und in § 2049 BGB berufen. Der höferechtl iche Abfi n- dungsergänzungsanspruch unterscheidet sich seit der Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I, S. 881) in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von demj e- nigen nach dem Grundstücksverk ehrsgesetz. Davon, den Anspruch nach § 17 GrdstVG an die geänderte höferechtliche Regelung anzupassen, hat der G e- setzgeber entgegen früheren Überlegungen (vgl. BT - Drs. 3/2635, S. 11) abg e- sehen. Dem Umstand, dass die Vorschrift des § 2049 BGB keine ergänzen de Abfindung der weichenden Miterben vorsieht, kommt angesichts der in § 17 GrdstVG getroffenen Regelung keine Bedeutung zu. 17 18 - 10 - ee) Der Ausgleichspflicht des Antragsgegners steht schließlich nicht en t- gegen, dass dieser den Betrieb bereits vor der Zuweisung im Jahr 199 4 - nach eigenen Angaben seit dem Tod des Vaters der Beteiligten im Jahr 1965 - b e- wirtschaftet hat. Der Nachabfindungsanspruch nach § 17 GrdstVG beruht nicht auf einer fehlenden Befähigung des Zuweisungserwerbers zur ordnungsgem ä- ßen Bewirtschaf tung des Betriebs , sondern darauf, dass dieser entgegen dem mit der Zuweisung verfolgten Zweck verwendet wird. Das schließt die Berüc k- sichtigung einer bereits zuvor erfolgten, unter Umständen auch langjährigen, Bewirtschaftung zugunsten des Zuweisungserwer bers grundsätzlich aus. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 a Abs. 3 Satz 1 LwVG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Stresemann Vorinstanzen: AG Gummersbach, Entscheidung vom 21.05.2010 - 44 Lw 17/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2010 - 23 WLw 8/10 - 19 20
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