ECLI:DE:BGH:2016:290416BBLW2.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/12 vom 29. April 2016 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) Unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist nicht mehr dessen innerlan dwirtschaftlicher Verkehrswert, sondern dessen Marktwert zu verstehen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen b e reit sind (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 1 0/68, BGHZ 50, 297, 300). b) Auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grun d stücks gestützte Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren sind nur dann rech t- mäßig, wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt, sondern spekul a- tiv überhöht ist. Maßgebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweil i- gen Verfahren abgegebenen Gebote. BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - OLG Nau mburg AG Stendal - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Karle beschlosse n: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3 1 . Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa hrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist eine juristische Person des Privatrechts, die für Rech nung einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts in den neuen Ländern ehemals volkseigene land - und forstwirtschaftliche Grundstücke an Private veräußert. Mit notariellem Vertrag vom 31. August 2008 verkaufte die Beteiligte zu 1 eine ca. 2,6 ha große Landwirtschaftsfläche an die Bet eiligten zu 2 und 3, die 1 2 - 3 - keine Landwirte sind. Der Verkauf erfolgte nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung, bei der die Beteiligten zu 2 und 3 das Höchstgebot abgegeben hatten. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 versagte die Beteiligte zu 4 (Genehmi - gungsbehörde) die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstück - verkehrsgesetz. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des verkauften Grund - stücks stehe. Die Beteiligten zu 1 b is 3 haben eine gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel beantragt, unter Aufhebung der behördlichen Entscheidung die Genehm i- gung zu erteilen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat da s Oberlandesg e- richt - Landwirtschaftssenat - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe - schwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2013 (veröffentlicht u.a. in WM 2014, 907 ff.) dem Gerichts hof der Europäischen Union zur Vorabent - scheidung nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG entgegensteht, welche es zur Verbesserung der Agrarstruktur einer dem Staat zuzurechnen den Ei n- richtung im Ergebnis verbietet, ein zum Verkauf stehendes landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu ve r- kaufen, wenn das Höchstgebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht. De r Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage mit Urteil vom 16. Juli 2015 (C - 39/14, EU:C:2015:470 - veröffen t- licht u.a. in NVwZ 2015, 1747 und in EuZW 2015, 752) entschieden. 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung in NL - BzAR 20 12, 468 ff. veröffentlicht ist) meint, aus den europarechtlichen Vorschriften über die Unzu - lässigkeit staatlicher Beihilfen (Art. 87 EGV, jetzt Art. 107 AEUV) ließe sich w e- der die Unanwendbarkeit des Grundstückverkehrsgesetzes auf die von der Be - teilig te n zu 1 nach einem Ausschreibungsverfahren durchgeführten Verkäufe noch eine bestimmte Auslegung der Vorschrift über den Versagungsgrund des groben Missverhältnisses zwischen der Gegenleistung und dem Wert des Grundstücks (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) herleite n. Die den Flächenerwerb nach § 3 Ausgl LeistG betreffende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen C - 239/09, EU:C:210:778) sei nicht einschlägig, wenn es um die Genehmigung e ines norma len Grundstücksverkaufs gehe, wie er auch zwischen Privaten stattfinden könne, bei dem eine Begünstigungs - oder Förderabsicht nicht b e- stehe. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, ob in der Anwendung eines Instruments einer negativen Bodenlen kung überhaupt eine europarechtlich r e- levante Beihilfe liegen könne. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdstVG lägen bei dem zu beurteilenden Kaufvertrag vor, weil der vereinbarte Kaufpreis den landwirtschaftlic hen Verkehrswert des Grundstücks um mehr als 50 % übersteige. Dieser Wert sei nicht gleichbedeutend mit dem Markt wert, wie ihn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verst e- he. Maß gebend für den landwirtschaftlichen Verkehrswert sei der durchschni t t- lich zu erzielende Preis bei einem Verkauf von einem Landwirt an einen and e- ren und nicht das im Einzelfall abgegebene Höchstgebot. Danach bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Verkaufspreis leichswertverfahren 5 6 7 - 5 - l- le). Besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigten, seien nich t gegeben. Bei dem verkauften Grundstück handele es sich um eine Lan d- wirtschaftsfläche. Es sei auch ein erwerbswilliger und erwerbsfähiger Landwirt vorhanden, der bereit wäre, das Grundstück zu einem bis zu 50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrsw ert liegenden Preis zu erwerben. III. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die statthafte (§ 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG) und im Übrigen (§ 71 Abs. 1 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist im A usgangspunkt rechtsfehlerhaft. Die europarechtlichen Vorschriften über die Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen (Art. 87, 88 EGV, jetzt Art. 107, 108 AEUV) sind bei der Anwendung und der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu berücksichtigen. a) Dies e Vorschriften sind nicht - wie das Beschwerdegericht meint - deshalb unanwendbar, weil die Beteiligte zu 1 keine Subventionsabsicht ve r- folgt, wenn sie landwirtschaftliche Grundstücke zu den in einer öffentlichen Ausschreibung abgegebenen Höchstgeboten ver kauft, wodurch sich diese Ver - käufe von den begünstigten Veräußerungen im Flächenerwerbsprogramm nach dem Ausgleichsleistungsgesetz unter Abzug eines Abschlags von 35 vom Hu n- dert vom Verkehrswert (§ 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG) unterscheiden. Ob die 8 9 10 11 12 - 6 - Ver sa gung einer Genehmigung der Verkäufe an den Meistbietenden eine staa t- liche Beihilfe darstellt, ist nicht nach den Absichten der Verkäuferin, sondern nach den Wirkungen der behördlichen Entscheidung zu beurteilen. Die auf einen zu hohen Preis gestützte Ve rsagung der Grundstücks - verkehrsgenehmigung kann eine staatliche Beihilfemaßnahme darstellen. Die für eine Beihilfe erforderliche Begünstigung ergibt sich daraus, dass die auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG gestützte Versagung der Genehmigung einem Dritten die M öglichkeit verschafft, das Grundstück zu Lasten des Staatshaushalts zu einem niedrigeren Preis zu erwerben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C - 39/14, aaO Rn. 37). Dies führt dazu, dass der Staat auf die Differenz zwischen dem von der Behörde geschätzten We rt des Grundstücks und dem in der öffentlichen Aus - schreibung von dem Meistbietenden gebotenen Preis verzichtet (EuGH, aaO Rn. 38). Für die Einordnung der Maßnahme als staatliche Beihilfe ist es ebenso un erheblich, dass die Genehmigung zu einem Zeitpunkt versagt wird, in dem noch nicht entschieden wird, an wen das betreffende Grundstück verkauft wird (EuGH, aaO, Rn. 53). b) Die Genehmigungsversagung kann sich als staatliche Beihilfe darste l- len, obwohl das Grundstückverkehrsgesetz ein allgemeines, für al le Verkäufe land - oder forstwirtschaftlicher Grundstücke geltendes Gesetz ist und auch ein marktwirtschaftlich handelnder privater Grundstücksverkäufer nicht zu einem Preis verkaufen könnte, der in einem groben Missverhältnis zum Wert des b e- troffenen Grund stücks steht (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 29. November 2013 - BLw 2/12, aaO Rn. 45). aa) Staatliche Maßnahmen, die auf alle Wirtschaftsteilnehmer unter - schiedslos in gleicher Weise anzuwenden sind, stellen allerdings keine Beihilfen im Sinne de s Unionsrechts dar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000 - 156/00 EU:C:2000:467 Rn. 22; Urteil vom 13 14 15 - 7 - 8. - Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Z e- - 143/99, EU:C:2001:598 Rn.34, 35). Der Umstan d, dass die staatliche Entschei dung auf ein allgemeines Gesetz gestützt ist, schließt ihre Qualifizierung als Beihilfe jedoch nicht aus. Auch solche Maßnahmen sind Be i- hilfen, wenn sie selektiv wirken, indem sie bestimmte Unternehmen oder Pr o- duktionszweige gegenüber anderen, die sich in einer vergleichbaren tatsächl i- chen und rechtlichen Situation befinden, begünstigen (EuGH, Urteil vom 8. November 2011 - C - 143/99, aaO Rn. a- - 66/02, EU:C:2005:768; Rn. 96) . bb) So verhält es sich hier, weil das Grundstückverkehrsgesetz nur für die Veräußerungen land - und forstwirtschaftlicher Grundstücke gilt, und die auf einen überhöhten Preis gestützten Versagungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vor allem kaufinteressie rte Land - und Forstwirte begünstigen, indem sie Verä u- ßerungen zu überhöhten Preisen verhindern. Das mit der Vorschrift verfolgte agrar strukturelle Ziel (dazu näher unten 2 a) steht der Qualifikation der Vers a- gungen von Genehmigungen zu den Verkäufen der B eteiligten zu 1 als staatl i- che Beihilfen nicht entgegen, da Art. 107 Abs. 1 AEUV die Beihilfen nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern nach ihren Wi r- kungen beschreibt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C - 39/14 Rn. 52 unter Hi n- we - 417/10, EU:C:2012:184 Rn. 36). 2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Die Versagung der Genehmigung wäre, wenn sie eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte, nicht wegen des von dem Gesetz verfolgten agrarstrukturellen Zwecks rechtmäßig. a) Die auf ein grobes Missverhältnis des Höchstgebots zu dem durch ein Gutachten ermittelten innerlandwirtschaftlichen Verkehrs wert gestützte Gene h- 16 17 18 - 8 - migungsversagung durch die Beteiligte zu 4 entspricht allerdings der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG. Der Wert des Grun d- stücks im Sinne dieser Vorschrift war danach nach dem Preis zu bestimmen, der bei d em Verkauf von einem Landwirt an einen anderen erzielt wird (Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 300; Beschluss vom 27. April 2001 - BLw 14/00, NJW - RR 2001, 1021, 1022; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW - RR 2014, 1168 R n. 17). Diese Auslegung b e- ruhte auf dem Zweck des Gesetzes, Erschwerungen des zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlichen Landerwerbs infolge überhöhter Preise zu verhi n- dern (BVerfGE 21, 87, 90; Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 5 0, 297, 299; Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850). Die auf den Betriebsertrag angewiesenen Berufslandwirte sollten nicht mit so hohen Anschaffungskosten für den Erwerb ihrer Grundstücke b e- la s tet werden, dass die Wirtschaftlichkeit i hrer Betriebe bedroht wäre (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1963 - V BLw 18/63, RdL 1964, 69; Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 299; Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/1 3, NJW - RR 2014, 1168 Rn . 18). Die Genehmigung konnte danach nicht für Veräußerungen erteilt werden, bei denen der vereinbarte Preis den Ertragswert des Grundstücks weit überstieg und der Mehrpreis nicht durch die Erwartung einer Bebaubarkeit des Grundstück s in absehbarer Zeit gerechtfe r- tigt war (Senat, Beschluss vom 27. April 2001 - BLw 14/00, NJW - RR 2001, 1021, 1022). b) Nach der auf den Vorlagebeschluss ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann diese Rechtsprechung nicht au f- r echterhalten werden. Unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist nicht mehr dessen innerlandwirtschaftlicher Verkehrs - wert, sondern dessen Marktwert zu verstehen. Dieser Wert bestimmt sich nach 19 - 9 - dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind. aa) Eine andere Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG stellte sich bei den Verkäufen durch die Beteiligte zu 1 als eine staatliche Beihilfe zugunsten der landwirtschaftlichen Unternehmen dar. Ob diese Beihilfe im Hinblick auf den mit dem Grundstückverkehrsgesetz verfolgten agrarstrukturellen Zweck gerechtfertigt ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats, Rn. 49), obliegt nicht der Beurteilung der Gerichte. Für diese Ent - scheidung ist a usschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C - 39/14 aaO Rn. - 140/09, EU:C:2010:3 35 Rn. 22). Eine Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG wäre daher nur dann möglich, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Vorschrift als Beihilfemaßnahme bei der Kommission notifiziert und diese deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach § 108 Abs. 3 AEUV festgestellt oder nach Ablauf der für die Prüfung erforderlichen Frist sich nicht - 120/73; EU:C:1973:152 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492). bb) Als staatliche Beihilfe können allerdings nur Verkäufe durch eine staatliche Einrichtung, jedoch nicht Verkäufe durch Private qualifiziert werden. Die Bestimmung des Grundstüc kswerts nach dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrs wert nur bei den Verkäufen Privater würde indes zu einer Ungleichb e- handlung gleichartiger Sachverhalte bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG führen. Private Eigentümer könnten ihre land - und fors twirtschaftlichen 20 21 22 23 - 10 - Grund stücke dann nämlich nicht zu den am Markt erzielbaren Preisen verka u- fen, die die Beteiligte zu 1 bei den für Rechnung des Staates durchgeführten Verkäufen durchsetzen kann. Um sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichb e- handlungen zu v ermeiden (Art. 3 Abs. 1 GG), ist die Bestimmung des Grun d- stückswerts allgemein nicht mehr nach dem innerlandwirtschaftlichen Ve r- kehrswert, sondern nach dem Marktwert vorzunehmen. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Vorstehenden begründet und der angefo chtene Beschluss daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). a) Der Senat kann die Genehmigung nach § 22 Abs. 3 GrdstVG nicht e r- teilen. Es ist nämlich nicht schon auf Grund des vo n den Beteiligten zu 2 und 3 abgegebenen Höchstgebots davon auszugehen, dass der Preis nicht in einem groben Missverhältnis zum Marktwert des Grundstücks steht. Dem steht ent - gegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nicht die Rechtsauffa s- sung der Beteiligten zu 1 bestätigt hat, nach der die Versagung der Genehm i- gung zu einem Verkauf eines land - oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an den in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsve r- fahren Meist bietenden stets eine Beihi lfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Nach der Auffassung des Gerichtshofs spricht zwar eine Vermutung dafür, dass das in einem solchen Verfahren abgegebene Höchstgebot dem Marktpreis entspricht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C - 39/14, aaO Rn. 14, 15 n- - 214/12 P, C - 215/12 P und C - 232/12 P, EU:C:2013:682 Rn. 94, 95). Diese Vermutung greift aber nicht immer, weil nicht ausgeschlo s- sen werden kann, dass die Methode des Verk aufs an den Meistbietenden nicht zu einem dem Marktwert des Objektes entsprechenden Preis führt. Das kann der Fall sein, wenn das Höchstgebot auf Grund seines offensichtlich spekulat i- 24 25 - 11 - ven Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert des Grun d- stücks liegt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C - 39/14, aaO Rn. 39, 40). b) Ob die Versagung der Genehmigung des Verkaufs an den Meist - bietenden durch die Beteiligte zu 1 zu einem Preis f ührt, der möglichst nahe beim Marktwert des fraglichen Grundstücks liegt und deshalb keine staatliche Beihilfe darstellt, muss gemäß dem Urteil des Gerichtshofs konkret - individuell nach Maßgabe des Sachverhalts und insbesondere der Modalitäten des Au s- schre ibungsverfahrens entschieden werden (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C - 39/14, aaO Rn. 48). Der Gerichtshof verweist in diesem Punkt auf die Schlussanträge des Generalanwalts. Dieser unterscheidet danach, ob das Höchstgebot deutlich über den sonstigen Ange boten und dem geschätzten Ve r- kehrswert oder nahe an den anderen Geboten gelegen hat. Nur in dem ersten Fall sei davon auszugehen, dass das Höchstgebot spekulativ sei und der g e- schätzte Wert eher dem Verkehrswert entspreche, während in dem zweiten Fall dies e Annahme nicht gerechtfertigt sei und die streitige Regelung daher El e- mente einer staatlichen Beihilfe enthalte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2015, C - 37/14, EU:C:2015:175 Rn. 71 und 72). Sollte schließlich nur ein Angebot abgegeben worde n sein, seien wiederum die üblichen Meth o- den zur Ermittlung des Verkehrswerts durch ein Gutachten heranzuziehen (Schlussanträge, aaO Rn. 74). c) Auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grundstücks gestützte Versagungen von Verk äufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren sind danach nur dann rechtmäßig, wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert des Grundstücks widerspiegelt, sondern spekulativ überhöht ist. Das ist in de m Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu prüfen. Maß - 26 27 - 12 - gebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote. Da es an den erforderlichen Feststellungen zu dem in dem von der Beteiligten zu 1 durchge führten Bieterverfahren abgegebenen G e- boten bislang fehlt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht mö g- lich. IV. 1. Nach dem Vorstehenden ist die Sache unter Aufhebung des ange - fochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidu ng an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), um der Beteiligten zu 1 Gelegenheit zu geben, zu den anderen Geboten im Au s- schreibungsverfahren vorzutragen. Um dem Gericht und dem Beteiligten zu 4 eine Überprüfung zu ermöglichen, sind nicht nur die Gebote, sondern auch die Bieter zu benennen. 2. a) Sollte sich danach herausstellen, dass andere landwirtschaftliche Unternehmen annähernd gleiche hohe Gebote wie die Beteiligten zu 2 und 3 abgegeben haben, käme eine Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG - u n- abhängig von den gutachterlichen Feststellungen zur Höhe des landwirtschaftl i- chen Verkehrswerts - schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW - RR 2014, 1168 Rn. 28). Das gilt jedoch - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - auch dann, wenn andere Bieter, die nicht Landwirte sind, in dem Ausschreibungsverfahren ebenfalls Gebote in annähe r nd gleicher Höhe wie die Beteiligten zu 2 und 3 abgegeb en haben sollten, es sei denn, dass di e- se Gebote auf einer Absprache mit den Beteiligten zu 2 und 3 beruhten und ihnen kein Erwerbswille zugrunde lag. Da der Marktwert des landwirtschaftl i- chen Grundstücks - wie ausgeführt (oben III.2.b) - nicht nach dem in nerlan d- wirtschaftlichen Verkehrswert bestimmt werden darf, wäre eine auf § 9 Abs. 1 28 29 - 13 - Nr. 3 GrdstVG gestützte Ver sagung der Genehmigung zu einem Verkauf zum Höchstgebot durch die Beteiligte zu 1 wegen des Missverhältnisses zum Grundstückswert in diesem Fall als unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren. Die angefochtenen Entscheidungen müssten dann ebenfalls aufgehoben werden und die Genehmigung wäre zu erteilen. b) Sollten die Beteiligten zu 2 und 3 dagegen die einzigen Biet er gew e- sen sein, die in dem Ausschreibungsverfahren ein Angebot in dieser Höhe a b- gegeben haben, wäre die auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG gestützte Versagung der Ge nehmigung des Verkaufs zu dem Meistgebot nicht als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 1 07 Abs. 1 AEUV zu bewerten, wenn das Höchstg e- bot als ein spekulativ überhöhter Preis anzusehen wäre. aa) Dazu wäre weiter zu prüfen, ob die von dem Gutachter ermittelten höheren Preise in dem Jahr des Vertragsschlusses bei den Verkäufen der Be - teiligten zu 1 für Grundstücke gezahlt wurden, die dem verkauften Grundstück nach Beschaffenheit, Lage und Größe entsprachen , und ob die Zahl dieser Verkaufsfälle eine hinreichend breite Datenbasis für die Ermittlung eines Marktwerts allein anhand der Verkäufe der Beteiligten zu 1 bietet. Sollte das zu bejahen sein, wäre die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nur dann rechtmäßig, wenn der von den Beteiligten zu 2 und 3 geb o- tene Preis unter Heranziehung eines nur aus den Verkäufen der Beteiligten zu 1 ermittelten Marktwerts in einem groben Missverhältnis zum Grundstückswert stünde und sich deshalb als ein spekulativ überhöhter Preis darstellte. bb) Fehlt es an einer solchen Datenbasis für die Ermittlung des Mark t- werts allein nach den Verkäufen der Beteiligten zu 1, müsste auf den nach den Ergeb nissen aller Verkäufe (der Beteiligten zu 1 und Privater) zu ermittelnden Verkehrs wert des Grundstücks zurückgegriffen werden. In diesem Fall wäre 30 31 32 - 14 - nach den Ergebnissen des von dem Beschwerdegericht eingeholten Verkehr s- wertgutachtens die Genehmigung zu Recht versagt worden. Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 26.10.2010 - 4 Lw 4/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 3 1 .07.2012 - 2 Ww 12/10 -
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