BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/13 vom 28. April 2014 in de r Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 4 Nr. 1 Die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1 GrdstVG, wenn sie nicht Al leineigentümerin des verkauften Grundstücks ist, sondern zusammen mit anderen Eigentümern eine Erbengemeinschaft bildet. In diesem Fall ist die Veräußerung eines land - oder forstwirtschaftlichen Grundstücks genehm i- gungsfrei. BGH, Beschluss vom 28. April 20 14 - BLw 2/13 - OLG Brandenburg AG Neuruppin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Köhl er und Kröger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird der B e- schluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Obe r- landesgerichts vom 30. Mai 2013 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den B e- sc hluss des Amtsgerichts Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 2 . M ai 201 2 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Genehmigung des Grundstü ckskaufvertrags vom 27. Oktober 2010 (UR. - Nr. 983/2010 der Notarin F . in W . ) nicht erteilt, sonde rn festgestellt wird, dass dieser Ve r- trag keiner Genehmigung bedarf. Die Gerichtskosten der Rechtsmitteli nstanzen trägt di e Beteiligte zu 5. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 bis 4 in den Rechtsmittelverfahren werden der Beteiligten zu 5 auferlegt. Im Übrigen findet keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt. Der Gegenstandswert des Rechts beschwerde verfahrens beträgt 66.000 - 3 - Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 2010 (UR. - Nr. 983/2010 der N o- tarin F . in W . ) verkauften die Beteiligten zu 1 und 2 ihnen in Erbe n- gemeinschaft gehörende Acker - , Grünland - und Waldflächen zur Größe von 26.1980 ha für 66.000 3 und 4. Die Notarin bean tragte die Genehmigung des Vertrags nach dem Gr undstücksverkehrsgesetz. Inne r- halb der zweimal verlängerten Entscheidungsfrist erklärte die Beteiligte zu 5 die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Die Herangezogene zu 6 versagte mit Bescheid vom 21. Februar 2011 die Genehmigung des Kaufve rtrags mit der Begründung, die B eteiligten zu 3 und 4 seien Nichtlandwirte im Sinne der Vorschriften des Grundstücksverkehr s- gesetzes. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben eine gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel beantragt, den Versagungsbescheid aufzuhebe n und den Kaufvertrag zu genehmigen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stat t- gegeben. Die der Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist eine Beschwerdefrist von einem Monat aus. Auf die am letzten Tag dieser Frist ei n- gegang ene Beschwerde der Beteiligten zu 5 hat das Oberlandesgericht Landwirtschaftssenat ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt und den Antrag auf gerichtliche En t- scheidung zurückgewiesen. Sowohl die erstin stanzliche als auch die zweiti n- stanzliche Entscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den ehre n- amtlichen Richtern unterschrieben. 1 2 3 - 4 - Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 3 und 4 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts Landwirtschaft sgericht erreichen. Die Beteiligte zu 5 beantragt die Zurüc k- weisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerde gericht hält das Rechtsmittel für zulässig, obwohl die Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht gewahrt wurde. Die Be teiligte zu 5 sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen, weil die von dem Landwirtschaftsgericht erteilte Rechts mittel belehrung falsch sei. Die Unterzeichnung der erstinstanzlichen Entscheidung und der B e- schwerdeentscheidung alle in durch die Berufsrichter sieht das Beschwerdeg e- richt als ausreichend an. Die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter seien auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiens a- chen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gericht sbarkeit (FamFG) nicht erforderlich. In der Sache meint das Beschwerdegericht, das s die Erteilung der grundstücks verkehrsrecht l ichen Genehmigung nicht wegen Ablaufs der En t- scheidungsfrist fingiert werde. Eine Genehmigungsfreiheit wegen der Beteil i- gung de r Bun desrepublik Deutschland an dem Kaufv ertrag verneint das B e- schwerdegericht. Die Bundesrepublik sei nicht Vertragsteil, weil Eigentümerin des verkauften Grundstücks die aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehende E r- bengemeinschaft sei. Die Beteiligte zu 5 habe das siedlungsrechtliche Vo r- kaufsrecht wirksam ausgeübt. Die Genehmigung des Vertrags sei zu versagen, weil die Veräußerung der Flächen an die Beteiligten zu 3 und 4 zu einer ung e- sunden Verteilung von Grund und Boden führe. Die Käufer seien Nichtlandw irte und hätten bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts kein schlüss i- 4 5 6 7 - 5 - ges und umsetzbares Betriebskonzept vorgelegt, welches Rückschlüsse auf die Schaffung eines leistungsfähigen Betriebs zulasse. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das Beschwerdegerich t die Rechtsbeschwerde wegen der Klärung der Frage zug e- lassen hat , ob in Landwirtschaftsverfahren, welche nicht den Regelungen der ZPO unterliegen , Entscheidungen zu ihrer Wirksamkeit auch von den ehre n- am t lichen Richtern unterschrieben werden müssten, führt nicht zu einer B e- schränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des G e- samtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel b e- schränken könnte (ständige Rechtsprechung , siehe etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 V ZR 244/03, NJW RR 2004, 1365 f.), nicht hingegen - wie hier - auf eine Verfahrensfrage, welche Bedeutung für den gesamten Prozes s- stoff hat. 2. Anders als die Beteiligte zu 5 offenbar meint, hat das Beschwerdeg e- richt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage des Unte r- schriftserfordernisses bei der die B eteiligten zu 3 und 4 sachlich nicht beschw e- renden erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt. IV. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Allerdings zu Recht hat das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 5 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 17 A bs. 1 FamFG) gewährt, weil sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdefrist von zwei Wochen 8 9 10 11 - 6 - (§ 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) einzuhalten. Ursächlich für die Fristversäumung war die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Landwir t- schaftsgerichts. Darin wird keine Rechtsgrundlage für die genannte Frist von einem Monat mitgeteilt, so dass die Beteiligte zu 5 keinen Anhaltspunkt zur E r- mittlung der richtigen Frist hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 XII ZR 82/10, NJW RR 2010 , 1297, 1298 Rn. 15). In einem solchen Fall i st gemäß § 17 Abs. 2 FamFG ein fehlen des Verschulden zu vermuten. 2. Ebenfalls zu Recht und mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sieht das Beschwerdegericht die Unterschriften der ehrenamtlichen Ric hter u n- ter der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts und unter seiner eigenen Entscheidung als nicht notwendig an. Die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2004, 2007 f.) der Bestimmungen in § 9 LwVG, § 38 Abs. 2 Satz 3 FamFG ergibt, dass ein in den in § 9 LwVG genan n- ten Angelegenheiten gefasster Beschluss nicht von den ehrenamtlichen Ric h- tern unterschrieben werden muss. Zur Begründung verweist der Senat um bloße Wiederholungen zu vermeiden auf seinen Beschluss vom 2 9. Nove m- ber 2013 (B L w 4/12, juris Rn. 12 ff. [zur Veröffentlichung bestimmt] ). 3. Jedoch zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Kaufvertrag für genehmigungsbedürftig. Wegen der Beteiligung der Beteiligten zu 2 (Bundesr e- publik Deutschland) auf der Ver käuferseite ist die Genehmigung nicht notwe n- dig. a) Nach § 4 Nr. 1 GrdstVG sind an sich genehmigungsbedürftige Kau f- verträge über landwirtschaftliche Grundstücke genehmigungsfrei, wenn a n ihnen u.a. der Bund beteiligt , er also entweder Käufer oder Verkäu fer ist. Das ist hier der Fall. Im Grundbuch eingetragener Eigentümer der verkauften Grun d- stücke ist neben der Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2. Sie und nicht, wie die Beteiligte zu 5 meint, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - ist auch Ve r- 12 13 14 - 7 - trag s partner. Dies hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholu ngen verweist der Senat darauf. b) Entgegen d er Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Be teiligte zu 2 auch Vertragsteil im Sinn e von § 4 Nr. 1 Grdst VG. Dass sie nicht Alleineige n- tümerin ist, sondern zusammen mit der Beteiligten zu 1 eine Erbengemei n- schaft bildet, steht dem nicht entgegen. aa) Eigentümerin der verkauften Grundstücke ist nicht eine aus den B e- teiligten zu 1 und 2 bestehende Erbengemei nschaft. Denn diese ist anders als die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und die Wohnungseigentümerg e- meinschaft - nicht rechtsfähig. Sie ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Pers o- nenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 f. Rn.7). Die Erbengemeinschaft kann somit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Folge davon ist, dass die B eteiligten zu 1 und 2, gesamthänderisch verbu n- den in der Erbengemeinschaft, Grundstückseigentümer sind. bb) Die ungeteilte Gesamtberechtigung vermittelt der Beteiligten zu 2 zwar keine dingliche Berechtigung an den verkauften Grundstücken (BGH, B e- schlus s vom 24. Januar 2001 IV ZB 24/00, NJW 2001, 2396, 2397; Urteil vom 17. November 2000 V ZR 487/99, WM 2001, 477, 478). Sie kann über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. Aber die Verwaltung ihr und der Beteiligten zu 1 gemei n- schaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beide Mitglieder der Erbengemei n- schaft können gemeinschaftlich über zum Nachlass gehörende Grundstücke verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Verkaufen und übereignen sie solche Grundst ü- c ke, geben sie die dafür notwendigen Willenserklärungen nicht für die Gemei n- schaft und erst recht nicht für das Sondervermögen ab, sondern für sich selbst. 15 16 17 - 8 - Sie sind Handlungssubjekte und damit unmittelbar an dem Geschäft beteiligt. Ein Fall der mittelbaren Bundesverwaltung liegt entgegen der Ansicht des B e- schwerdegerichts somit nicht vor. Die Vertretung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ändert an der Rechtsstellung und Beteiligung der Bunde s- republik an dem Vertrag nichts. cc) Hinzu kommt, da ss die gesamthänderische Verbundenheit der Mi t- glieder einer Erbengemeinschaft dazu führt, dass die für die Verwaltung des Nachlasses und für die Verfügung über Nachlassgegenstände notwendigen Willenserklärungen unabhängig von der Anzahl der Miterben diesel be rechtliche Wirkung haben wie die Willenserklärung eines Alleinberechtigten. dd ) Die Genehmigungsfreiheit des Kaufvertrags bei der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland als eines von zwei Mitgliedern einer Erbeng e- meinschaft auf der Verkäuferseite steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Nr. 1 GrdstVG. Nach der Vorstellung des G esetzg ebers wirkt sich die Freistellung von der Genehmigungspflicht in zweierlei Hinsicht aus: Zum einen ist die Unterteilung in genehmigungsfreie Rechts geschäfte (§ 4 GrdstVG) und in solche, deren Genehmigung beim Vorliegen besonderer Vor - aussetzungen nicht verweigert werden darf (§ 8 GrdstVG), deshalb gewählt worden, weil bei den nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften sofort für den Grundbuchbeam ten klar zu erkennen sei, ob ein Vertrag in diese Gru p- pe falle, hingegen bei den anderen Rechtsgeschäften der Landwirtschaftsb e- hörde vorbehalten bleiben müsse, das Vorliegen der sachlichen Voraussetzu n- gen zu prüfen; zum anderen sei bei der Beteiligung des Bundes oder eines Landes als Vertragsteil die Überwachung der einen Behörde durch die andere nachgeordnete Behörde nicht angängig (Entwurf der Bundesregierung eines Grundstücksverkehrsgesetzes, BT - Drs. 3/119 S. 17; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Entwurf, BT - 18 19 - 9 - Drs. 3/2635 S. 6 ). Beides trifft auch für die Fälle zu, in denen der B und mit a n- deren Personen gesamthänderisch verbunden ist . 4. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Die sofortige B e- schwerde der Beteiligten zu 5 gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsg e- richts ist zurückzuweisen, weil sie im Ergebnis keinen Erfolg hat. Dabei ist kla r- zustellen, dass der Kaufvertrag genehmigungsfrei ist. V. 1. Die Ko stenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Beteiligte zu 5 übt die Rechte der Siedlungsbehörde aus und ist deshalb von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 41 Satz 2, § 42 Abs. 2 LwVG). Außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1 bis 4 können ihr jedoch auferlegt werden (aA OLG Frankfurt am Main , RdL 2003, 305, 306). 20 21 - 10 - 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 36 Abs. 1, § 37 LwVG. Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 02.05.2012 - 44 Lw 8/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12 - 22
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