BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/14 vom 28. November 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen (§ 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in eine Personengesellschaft einzubringen, ist bei wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichz u- stellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen al s Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Ric h- ter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner s owie die ehrenamtlichen Richter Karle und Obster beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 5 wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur e rneuten Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 2011 verkaufte die Beteiligte zu 6 ein in N . (Thüringen) gelegenes landwirtschaftliches Grundstück mit 2, einen Landwirt mit einem Betrieb in Nordbayern. Über den Antrag auf G e- nehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz entschied die Beteiligte zu 3 (Genehmi gungsbehörde) am 5. Mai 2011 durch Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsre chts durch die Beteiligte zu 5 (Siedlungsu n- 1 - 3 - ter nehmen); zur Begründung führte sie an, dass eine ordnungsgemäße Bewir t- schaftung des Kaufgrundstücks durch den Beteiligten zu 2 angesichts einer En t fernung von 130 km zu dessen Hofstelle nicht gesichert und das s ein Lan d- wirtschafts betrieb willens und in der Lage sei, das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs zu erwerben. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung, in dem er vorgetragen hat, das Grundstück in eine aus ihm und zwei a nderen G e- sell schaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Sitz in unmittel barer Nähe des Kaufgrundstücks einzubringen, hat das Amtsgericht (Landwirt schaftsgericht) unter Aufhebung des Bescheids der Beteiligten zu 3 die Genehmi gung er teilt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (der übergeor d- neten Behörde) hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zurückg e- wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragen die Beteiligte n zu 1 und 5, unter Aufhebung der Entscheidungen der Ins tanzgerichte den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG hätten nicht vorgelegen, weil die b e- antragte Genehmig ung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt we r- den dürfen. Auf die Entfernung des Kaufgrundstücks von der Hofstelle komme es angesichts des Vortrags des Beteiligten zu 2 im gerichtlichen Verfahren nicht an, die Grund stücke in die GbR einzubringe n und von dieser bewirtschaften zu lassen. Dieses Vorbringen nach Ausübung des Vorkaufsrechts sei zu berüc k- sich tigen, weil der Beteiligten zu 3 die tatsächlichen Verhältnisse bekannt g e- wesen seien und sie daher vor ihrer Entscheidung bei dem Beteiligten z u 2 hä t- 2 3 - 4 - te nachfragen müssen, ob mit der von ihm erklärtermaßen beabsichtigten Selbstbewirt schaftung die Bewirtschaftung durch die GbR gemeint sei. Der E r- werb eines landwirtschaftlichen Grundstücks dürfe nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden, wenn der Erwerber Landwirt sei und das Grundstück in der Absicht erwerbe, es in eine GbR einzubringen, deren Mitgesellschafter er sei. Unschädlich sei es, wenn die Bewirtschaftung durch Lohnunternehmen e r- folge, da eine eigenhändige Flächenbearbeitung nicht erforderlich sei. III. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die - unbeschränkt zugelass e- ne Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen nach § 71 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie ist auch begründet. Die Gene hmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz hätte im g e- richtlichen Verfahren über die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtsrechts durch die Beteiligte zu 5 (§ 10 RSG) nicht erteilt werden dürfen. Das Be rufungsgericht verneint zu Unrecht den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. 1. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesu n- de Bodenverteilung vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftl i- cher Betriebe (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 4 5 6 - 5 - 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245, 1246). Da Grund und Boden in der Land - und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbe schränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwir t- schaftliche Grundbesitz in erster Linie den Lan dwirten zugutekommen und vo r- behalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229). Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter B o- d en an einen Nicht landwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grun d- stück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb b e- reit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vo m 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.). 2. Die beantragte Genehmigung zu dem Kauf des landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Beteiligten zu 2 ist nach diesem Maßstab auch dann nicht zu erteilen, wenn beabsichtigt ist, das gekaufte Grundstück in eine aus ihm und zwei anderen Personen bestehende GbR einzubringen, die ihren Si tz vor Ort hat und die Flächen durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt. a) Ob die Genehmigung nach der hiervon abweichenden Erklärung des Beteiligten zu 2 im behördlichen Verfahren, nach der er beabsichtigte, das Kauf grundstück selbst landwirtsch aftlich zu nutzen, wegen der zu großen En t- fernung (von 130 km) zu seiner Hofstelle zu versagen gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil die Vorinstanzen zu Recht den erst im ge richtlichen Verfahren eingeführten Vortrag zur Einbringung des Grundstück s in eine GbR berücksichtigt und ihren Entschei dungen zugrunde gelegt haben. 7 8 - 6 - aa) Allerdings bestimmt sich in den gerichtlichen Verfahren über die Ein - wendungen gegen das Vorkaufsrecht (§ 10 RSG) die Frage, ob das Siedlungs - unternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig nach § 4 RSG ausgeübt und damit einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 RSG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB erworben hat, nach den Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zei t- punkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL - BzAR 2007, 98, 100). Hier geht es jedoch nicht um eine Ve r- änderung der tatsäch lichen Verhältnisse nach der Vorkaufsrechtsausübung, sondern um einen Fehler der Behörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. bb) Das neue Vorbringen des Beteiligten zu 2 zu der von ihm be - absichtigten Verwendung ist angesichts des von den Vorinstanzen festgestel l- ten Verstoßes der Behörde gegen ihre Verpflichtung na ch § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG zu Recht berücksichtigt worden. Die Vorschrift legt der Behörde eine von Amts wegen zu beachtende Beratungspflicht auf; dies verpflichtet die Behörde, Berichtigungen von Erklärungen zu Tatsachen anzuregen, wenn Mängel in der Antragsbegründung für sie ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfg, § 25 Rn. 6 ff.; Luch in Bauer/ Heckmann/Ruge, Schallbruch, VwVfg, § 25 Rn. 23 f.; Hk - VerwR/Schwarz, 2. Aufl., § 25 VwVfg; § 25 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, aaO , § 25 Rn. 10 ff., Kelle r- hoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 25 Rn. 12). Ausgehend von der Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach der Beteiligten zu 3 bekannt war, dass der Beteiligte zu 2 seine landwirtschaft lichen Grundstücke in ihrem B ezirk nicht von seiner entfernten Hofstelle aus be wirtschaftet, sondern in eine GbR mit Sitz vor Ort eingebracht hat, hätte sie nachfragen und ggf. eine dahing e- 9 10 - 7 - hende Berichtigung anregen müssen. Erst bei Ausbleiben eines solchen Vo r- trags hätte sie über de n Antrag durch Mit teilung über die Ausübung des geset z- lichen Vorkaufsrechts nach § 21 GrdstVG zum Nachteil des Beteiligten zu 2 entscheiden dürfen. Die Entscheidung der Beteiligten zu 3 beruhte danach auf einem Verfahrensfehler, so dass die Vorin stanzen zu Recht geprüft haben, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 2 im gerichtlichen Verfahren nicht bestünde. b) Das ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss stellt sich deswegen als rechtsfehlerhaft da r. aa) In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsg e- setz ist allerdings der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine Landwir t- schaft betreibende Kapital - oder Personengesellschaft demjenigen durch einen Einzellandwirt gleichzustellen (vgl. OLG München, RdL 2011, 268, 269; Netz, RdL 2013, 317, 319). Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das U n- ternehmen betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW - RR 2002, 1169, 1170 [GmbH]; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW 2006, 1245 [eG]). Die Landwirtschaft betreibende GbR steht anderen Gesellschaften gleich, da sie im Rechtsverkehr rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 344) und selbst E i- gentümerin von Grundst ücken sein kann (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11). bb) Eine andere Frage ist, ob ein Unternehmen, das seine landwirtschaft - lichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen bewirtschaftet, sondern durch e in Lohnunternehmen bewirtschaften lässt, noch Landwirtschaft betreibt; hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum G egenstand hat (Senat, Beschluss 11 12 13 - 8 - vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1425; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 512 Rn. 11). Die Rechtsb e- schwerde meint unter Berufung auf Netz (RdL 2013, 317, 318), dass eine so l- che Gesellschaft kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG mehr sei. Der von ihr zitierte Autor bejaht diese Frage jedoch unter Zustimmung zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - LwU 183/11, juris Rn. 9) für den Ei n- zellandwirt (Netz, GrdstVG, 6. Aufl., S . 485). Diese Frage, deretwegen das B e- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bedarf jedoch keiner Entscheidung. cc) Käufer ist nämlich nicht die GbR, sondern einer ihrer Gesell schafter. Dessen Erwerb ist einem Erwerb durch die Gesellschaft nicht ohne Weiteres gleichzustellen. (1) Nach dem von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Ge - sellschaftsvertrag der H . GbR haben die Gesellschafter die landwirt - schaftlichen Gru ndstücke in die Gesellschaft zur Nutzung als steuerrechtliches Sonderbetriebsvermögen eingebracht. Bei einer Einbringung gemäß § 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG werden die Grundstücke zwar steuerrechtlich dem Betriebsvermögen der Gesellschaf t zugerechnet (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 13 Rn. 105), sie bleiben jedoch Eigentum Werte nach in das Gesellschafts vgl. BGH , Urteil vom 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745; B e- schluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08, NJW - RR 2009, 1697 Rn. 4). (2) Ob und unter welchen Voraussetzungen ein mit dieser Zielsetzung e r- folgender Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke d urch Gesellschafter nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wie ein Erwerb durch die das landwirtschaftl i- 14 15 16 - 9 - che Unternehmen betreibende Gesellschaft be handelt werden muss, ist umstri t- ten und von dem Senat noch nicht entschieden. (a) Das Beschwerdegericht stell t den mit der Absicht zur Einbringung e r- folgenden Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesell - schafter dem Erwerb durch die Landwirtschaft betreibende Gesellschaft gleich, ohne dies mit Anforderungen an die Tätigkeit des Gesellschaftes i n dem Unter - nehmen zu verbinden. Die Oberlandesgerichte Naumburg (NL - BzAR 2007, 156, 162) und Celle (RdL 2013, 77, 79 = AUR 2013, 255, 257) gehen demgegenüber davon aus, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter unabhä ngig von den damit verbundenen Absichten zur Über - lassung an die Gesellschaft zu beurteilen sei, da diese sich ändern könnten. Der erwerbende Gesellschafter müsse selbst Landwirt sein, was voraussetze, dass er seinen Arbeitsplatz in dem Unternehmen habe un d ausgebildeter Landwirt sei. Das Oberlandesgericht München (RdL 2011, 268, 269) stellt den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter dann einem Erwerb durch die Gesellschaft gleich, wenn die einzubringenden Grun d- stücke durch d ie Gesellschaft landwirtschaftlich genutzt werden und der Gesel l- schafter in deren Unternehmen als Landwirt tätig ist. (b) Richtig ist die letztgenannte Auffassung, die allerdings der Kon - kretisierung bedarf. Für die Genehmigung des Erwerbs eines landwir tschaftl i- chen Grundstücks, das in eine Personengesellschaft eingebracht werden soll, gelten dieselben Grundsätze, die der Senat für den Erwerb solcher Grund - stücke durch eine Besitzgesellschaft zwecks Überlassung an die landwirt - schaftliche Betriebsgesells chaft (sog. Betriebsaufspaltung) aufgestellt hat (B e- schluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 ff.). Auszugehen ist von dem Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, wonach der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den L andwirten 17 18 19 - 10 - zugutekommen und vorbehalten bleiben soll, die ihn selbst bewirtschaften, und deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet. Vor diesem Hintergrund wäre ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesel l- schafter, der dieses nicht selbst bewirtschaftet, zu versagen (vgl. Senat, B e- schluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 10 und 22). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Versagungsgrü n- de in § 9 GrdstVG vor allem darauf ausgerichtet sind, die Agrar struktur zu fö r- dern und nicht unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren. Bei der Wahl der Rechts form des Unternehmens entscheiden sich immer mehr Landwirte für eine Personengesellschaft (Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2011 S. 36, Tz. 336), w eil die Einbringung von Gesellschafter - Grundstücken als So n- derbetriebsvermögen eine steuerrechtlich günstige Gestaltung darstellt. Eine Auslegung von § 9 GrdstVG, welche den zunehmend verbreiteten Formen u n- ter nehmerischen Handelns nicht Rechnung trüge und welche landwirtschaft - liche Unternehmen bei der Wahl der für sie günstigsten Rechtsform gegenüber anderen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft benachteiligte, wider - spräche dem Zweck des Gesetzes, die Schaffung und den Erhalt leistungsfäh i- ger Betr iebe zu fördern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 17 und 20). Die Auslegung des § 9 GrdstVG muss beiden Gesichtspunkten gleicher - maßen Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund ist der Erwerb eines land - wirtschaftlichen Gr undstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen in die Personengesellschaft einzubringen, bei we r- tender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzuste l- len, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen al s Mitunternehmer über die Bewirt schaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptb e- 20 21 - 11 - ruflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zei t- punkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist. (aa) Eine Tätigkeit des Gesellschafters in dem Unternehmen ist als Vor - aussetzung für die Genehmigung unverzichtbar, um einer mit dem Ziel des Grundstücksverkehrsgesetzes nicht zu vereinbarenden Akkumulation landwirt - schaftlichen Grundbesitzes in der H and die Grundstücke nicht selbst bewir t- schaf tender natürlicher oder juristischer Personen entgegenzuwirken (vgl. S e- nat, Be schluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 27). Der Gesel l- schafter muss in der Gesellschaft eine Mitunternehmerinitiative en tfalten kö n- nen und das Mitunternehmerrisiko tragen (vgl. zu diesen Merkmalen: BFH, NJW 1985, 83, 95), wobei die Mitunternehmerinitiative - wie bei einem das U n- ternehmen betreibenden Einzellandwirt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ALG - eine Ei n- flussnahme auf die die Be wirtschaftung betreffenden Entscheidungen zum I n- halt haben muss und sich nicht auf die Stimm - , Kontroll - und Widerspruchsrec h- te - wie zum Beispiel bei einem Kommanditisten - beschränken darf. Ist Letzt e- res der Fall, ist der Gesellschafter nur dann gemä ß § 1 Abs. 2 Satz 3 ALG dem das Unternehmen betreibenden Landwirt gleichzustellen, wenn er in dem U n- ternehmen auch hauptberuflich tätig ist. (bb) Zudem muss die Überlassung an das Unternehmen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier der Ausübung des Vorkaufsrechts) rechtlich sichergestellt sein (Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 7/13, BzAR 2014, 281 Rn. 18; OLG Naumburg, BzAR 2013, 322, 327), wozu es r e- gelmäßig der Begründung einer entsprechenden Beitragsverpflichtung im Ge - sellsc haftsvertrag bedarf (vgl. MünchKomm - BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 706 Rn. 7; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 706 Rn. 11). 22 23 - 12 - (c) Gemessen daran ist der Erwerb durch den Beteiligten zu 2 nicht dem Erwerb durch die Gesellschaft gleichzustellen, da der Gesell schaftsvertrag der H . GbR sich nur auf die bereits eingebrachten Grundstücke bezieht und eine feste Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern (50:25:25) b e- stimmt, jedoch keine Verpflichtung begründet, auch von ihnen neu erworbene Grundst ücke in die Gesellschaft einzubringen. Der Inhalt des von dem Beteili g- ten zu 2 auf richterliche Verfügung zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrags ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - der Entscheidung des Senats auf Grund der Festst ellung seines Inhalts durch die Bezugnahme im Beschluss des Landwirt schaftsgerichts (dort auf Seite 4) in allen Teilen zugru n- de zu legen. Die von dem Beteiligten zu 2 abgegebenen Erklärungen zur g e- planten Einbringung in die GbR stellen vor diesem Hintergr und für die En t- scheidung über seine Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtl i- chen Vorkaufsrechts unerhebliche, weil rechtlich nicht verbindliche Absichtsb e- kundungen dar. IV. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Sätze 1, 2 FamFG). Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob dem Erwerb des Grundstücks durch den Beteiligten zu 2 das Erw erbsinteresse von Landwirten entgegensteht, die die umstrittene Fläche zur Aufstockung ihres Betriebs dringend benötigen und zum Erwerb bereit und in der Lage sind. Über diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist auch in den Fällen zu entsc heiden, in denen das Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 11. November 1976 - V BLw 6/76, BGHZ 67, 330, 333, B e- 24 25 - 13 - schluss vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351). Dabei wird zu prüfen sein, ob die von der Beteiligten zu 5 zu benennenden Interessenten das Grundstück selbst bewirtschaftende landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind. Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 14.03.2013 - Lw 10/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 24.01.2014 - Lw U 883/13 -
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