BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2 / 14 vom 24. November 2014 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 2014 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann . d en Richter Dr. Czub und die R ichterin Dr. Brückner nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LwVG ohne Hinzuzie - hung ehrenamtliche r Richter beschlossen: D ie Selbstablehnung des ehrenamtlichen Richter R . wird für begründet erklärt. Gründe: I . Der Beteiligte zu 2 hat die Genehmigung zum Kauf ein es landwirtschaftli - chen Grundstücks nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beantragt . Er hat nach Mitteilung der Beteiligten zu 3 (Genehmigungsbehörde) über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 5 (Siedlungsun - ternehmen) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 22 GrdsVG) gestellt und Einwendungen gegen die Ausübung des Siedlungsrechts erhoben (§ 10 RSG). Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Genehmigung erteilt . Das Ober - landesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (der übergeordneten Behörde) zurückgewiesen . In dem Verfahren über die von de Be - teiligten zu 1 und 5 erhobene Rechtsbeschwerde hat einer der geschäftsplanmäßig berufene n ehrenamtliche n Richter mitgeteilt, dass er o rdentliches Mitglied im Auf sichtsrat einer Aktiengesellschaft ist, die im behördlichen Verfahren ihre Bereitschaft erklärt hat , das Eigentum an dem Grundstück im Falle einer wirksamen Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts von der Beteiligten zu 5 zu erwerben. 1 - 3 - II. 1. Die Erklärung eines (ehrenamtlichen) Richters an das Gericht über Um stände, die seine Ablehnung begründen könnten, ist eine Selbstanzeige nach § 9 LwVG, § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 ZPO. Sie lässt erkennen, dass der ehren amtlich e Richter eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für erforderlich hält. 2 . a) Eine solche Besorgnis ist begründet , wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Un voreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW - RR 2013, 1211 Rn. 6). Ein berech tigter Anlass zu de rartigen Zweifeln besteht unter anderem dann, wenn objektive Gründe vorliegen, dass der Richter auf Grund eines eigenen se i es auch nur mittelbaren - wirtschaftliche n Interesse s am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiis ch gegenübersteht (vgl. PG/Mannebeck, ZPO, 6. Aufl., § 42 Rn. 20; Zöller/Volkommer, ZPO, 30. Auflage, § 42 Rn. 11) . b) So verhält es sich hier . Nur wenn die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, kann die Aktiengesellschaft das streitgegenständliche Grundstück - wie beabsichtigt - erwerben. D er Ausgang des Rechtsstreits betrifft dadurch die wirtschaftlichen Interessen der Aktiengesellschaft, bei der der Richter Aufsichtsratsmitglied ist . Diese Rechtsstellung verpflichtet ihn dazu , zum Wohle der Gesellschaft zu han deln (§ 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Es liegt somit ein objektiver Grund vor, der bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung er wecken kann , dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und unpar teiisch gegenübersteht . 2 3 4 - 4 - 3. Mit der Entscheidung des Senats über die Anzeige des Richters gemäß § 48 ZPO ist das danach von dem Beteiligten zu 2 gestellte Ablehnungsgesuch nach § 44 ZPO gegenstandlos geworden. Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 14.03 .2013 - Lw 10/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 24.01.2014 - Lw U 883/13 - 5
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