ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/16 vom 28. April 2017 in de r Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9; RSG § 6 Abs. 1 Satz 3 Die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG en t- hält im Rechtsve rhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufve r- trags einen Verwaltungsakt, mit dem die Genehmigungsbehörde die Genehm i- gung in modifizierter Form versagt; dieser Verwaltungsakt kann (nur) im Ei n- wendungsverfahren gemäß § 10 RSG durch die Landwirtsc haftsgerichte übe r- prüft werden. GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; RSG §§ 4, 10 In dem Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG sind die Landwirtschaftsg e- richte auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung b e- durfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu ve rsagen wäre; die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftl i- che Einheit bilden) sind dem (zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsu n- - 2 - ternehmen zu führenden) Zivilprozess vorbehalten (Bestätigung des Senatsb e- schlusses vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30, ins o- weit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt). BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16 - OLG Dresden A G Bautzen - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Beer beschlosse n: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2016 werden zurückgewiesen. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichts - kosten tragen die Beteiligt en zu 2 und 3 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.269,10 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2014 verkaufte die Beteiligte zu 1 (BVVG) siebenundzwanzig Flurstücke in einer Größe von insgesamt ca. 5,25 ha zum Preis von 16. Bundespolizist tätig ist. Es handelt sich um Acker - und Grünland sowie Wal d- boden und sonstige Flächen. Vier der Flurstücke sind größer als 0,5 ha. Der Notar übersandte den Kaufvertrag an die Beteiligte zu 4 (Genehmigungsbehö r- de), wo er am 26. Januar 2015 einging. Mit Zwischenbescheid vom 1 - 4 - 2. Februar 2015 verlängerte die Genehmigungsbehörde die Frist, innerhalb d e- rer die Entscheidung über die Genehmigung zu treffen ist, zunächst auf zwei Monate. Mit weiter em Zwischenbescheid vom 18. Februar 2015 verlängerte sie sie sodann auf drei Monate; der Vertrag sei der vorkaufsberechtigten Stelle zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorzul e- gen, da eine Agrargenossenschaft an dem Erwer b der Flurstücke zu den B e- dingungen des Kaufvertrags interessiert sei. Am 11. März 2015 teilte die Bete i- ligte zu 3 (Siedlungsunternehmen) der Genehmigungsbehörde mit, dass sie das Vorkaufsrecht aus übe . Dies teilte die Genehmigungsbehörde den Kaufve r- tragspa rteien mit Bescheid vom 17. März 2015 mit. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Einwendungen gegen die Au s- übung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zurückgewiesen. Die B e- schwerde des Beteiligten zu 2 hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung das Siedlungsunternehmen beantragt, will der Beteiligte zu 2 erreichen, dass der Beschei d über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts aufgehoben und der Kaufvertrag genehmigt wird. Das Sie d- lungsunternehmen seiner seits verfolgt mit der Rechtsbeschwerde das Ziel einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass das Vorkauf s- recht wirksam ausgeübt worden ist. II. Das Beschwerdegericht sieht den Kaufvertrag insgesamt nach dem Grundstückverkehrsgesetz als genehmigungspflichtig an, weil vier der verkau f- ten Flächen die Genehmigungsfreigrenze von 0,5 ha überschreiten. Die G e- nehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG sei nicht eingetreten. Der Verkauf 2 3 - 5 - führe zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Der Beteiligte zu 2 sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen kein Landwirt gewesen. Konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebene r- werbslandwirtschaft habe er nicht dargelegt. Dass die erwerbswillige Agrarg e- nossenschaft als Haupterwerbslandwirt dringend aufstockungsbedürftig sei, ergebe sich schon aus der Erhöhung ihres Eigenlandanteils. Allerdings bestehe kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht, da es an e i- ner wirtschaftlichen Einheit der Flächen f ehle. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich jedoch so verstehen, dass diese Frage entgegen der bisherigen Übung nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in einem nachfolgenden Zivilprozess zu entscheiden sei. Eine solche Zersplitt erung der gerichtlichen Zuständigkeiten begründe die Gefahr, dass die Parteien des g e- nehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts langfristig über dessen Wirksamkeit im Unklaren blieben; daher sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst. III. Die Rechtsbe schwerde des Siedlungsunternehmens ist unzulässig, da es ihm - wie es selbst in d er Rechtsbeschwerdebegründung erkennt - an der erforderlichen Beschwer fehlt. 1. Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von einer Beschwerdeb e- rechtigung des Rechtsmitte lführers abhängig. Zwar enthalten die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§ 9 LwVG i.V.m. §§ 70 ff. FamFG) keine unmitte l- bare Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für das Beschwerdeverfahren. Es entspricht aber allgemeiner Auffas sung, dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl die Beschwer des Rechtsbeschwerdefü h- 4 5 6 - 6 - rers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, NJW 2016, 250 Rn. 9 mwN). 2. Es fehlt schon an der f ormellen Beschwer des Siedlungsunterne h- mens . In Antragsverfahren steht bei einer Zurückweisung des Antrags die B e- schwerde nur dem Antragsteller zu (§ 9 LwVG i.V.m. § 59 Abs. 2 FamFG). Wird eine solche Beschwerde durch das Beschwerdegericht zurückgewiesen, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur der Beschwerdeführer - hier der Beteiligte zu 2 - formell beschwert, nicht aber e in weiterer Beteiligter wie das Siedlungsu n- ternehmen. Im Übrigen ist auch keine materiell e Beschwer gegeben . Die Au s- führungen des Beschwer degerichts zu den fehlenden Voraussetzungen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts dienen ausdrücklich nur zur Begründung der Zulassungsentscheidung und sind schon deshalb nicht tragend, weil das Beschwerdegericht gerade davon ausgeht, über diese Rechtsfr age nicht bi n- dend entscheiden zu dürfen. IV . Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist unbegründet. 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass die gemäß § 10 RSG erhobenen Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen das Vorkauf s- recht unbegründet sind, weil ein Grund für die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrags gemä ß § 9 GrdstVG vorliegt . a) Im Ausgangspunkt geht es zutreffend davon aus, dass der Kaufvertrag gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG insgesamt der Genehmigungspflicht unter liegt. Die Größe der einzelnen Flurstücke liegt zwar überwiegend unter der in Sachsen geltenden Genehmigungsfreigrenze von 0,5 ha (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Agrar - Aufgabenübertragungsgesetzes vom 7 8 9 10 - 7 - 29. Januar 2008, Säch sGVBl. 2008, S. 138, 192). Vier Flurstücke unterfallen aber der Genehmigungspflicht, weil sie größer als 0,5 ha sind. Damit wird der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (s t. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1 520 Rn. 6 mwN, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt). b) Die Genehmigung gilt nicht gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, weil die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts noch innerhalb der zunächst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG auf zwei Monate verlängerten Frist zugestellt worden ist; auf die weitere Verlängerung der Frist auf drei Monate kommt es daher nicht an. c) Dass das Beschwerdegericht die Vo raussetzungen für eine Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bejaht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. a a) Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsac hen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesu n- de Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbe s- serung der Agrarstrukt ur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwir t- schaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land - und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nic ht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in er s- ter Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der 11 12 13 - 8 - Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fl ä- che zu den Beding ungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 2 6. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 10 mwN). b b) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das B e- schwerdegericht den Versagungsgrund annimmt. Der Beteiligte zu 2 ist als Nichtlandwirt anzusehen. Seine darauf bezogene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 9 LwVG i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG und § 564 ZPO). Von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet bejaht das Beschwerdegericht ferner einen dringenden Aufstockungsbedarf der von dem Siedlungsunternehmen benannten Agrargenossenschaft. 2. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzun gen für das Vorkauf s- recht nach § 4 RSG (hier insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden) im Einwendungsverfahren nach § 10 RSG nicht zu prüfen, sondern dem Zivilprozess vorbehalten sind, entspricht - wie das Besch werdegericht selbst erkennt - der Rechtsprechung des Senats (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30 mwN, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt). a) Zur Begründung hat der Senat im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung wie eine Genehmigungsversagung wirkt und den Betroffenen deshalb nach § 10 Satz 1 und 3 RSG, § 21 Satz 3, § 22 GrdstVG gegen die Mitteilung diese l- ben Einwendungen - aber auch nur d iese - wie gegen die Genehmigungsvers a- 14 15 16 - 9 - gung (§ 22 Abs. 1 GrdstVG) zustehen. Haben die Einwendungen keinen Erfolg, wird im Einwendungsverfahren nicht positiv festgestellt, dass das Vorkaufsrecht bestand oder wirksam ausgeübt wurde ( st. Rspr., vgl. Senat, Bes chluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 118 f.; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL - BzAR 2007, 98 Rn. 18; Beschluss vom 25. April 2008 - BLw 22/07, NL - BzAR 2008, 300 Rn. 7 f.; Be schluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015 , 1520 Rn. 30 mwN, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt ; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 20 WLw 5/15, juris Rn. 24 ; Schulte, RdL 1965, 305, 312 ff. ). G e- ändert hat der Senat lediglich seine nunmehr als systemwidrig erachtete frühere Auffassung, wonach eine wirksame Fristverlängerung auf drei Monate von dem tatsächlichen Bestehen des Vorkaufsrechts abhing; dies war ausschließlich dann von Bedeutung, wenn die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung nach einer Fristverlängerung auf drei Monate nicht - wie es hier geschehen ist - i n- nerhalb von zwei Monaten, sondern erst innerhalb des dritten Monats erfolgte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 17). b) Der Senat hält daran fest, dass die Landwi rtschaftsgerichte im Ei n- wendungsverfahren gemäß § 10 RSG auf die Prüfung beschränkt sind, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre ; die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für d as Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (insbesondere die Fr a- ge, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden) sind dem (zw i- schen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilpr o- zess vorbehalten. aa) Die solchermaßen eingeschränk te Prüfungskompetenz der Landwir t- schaftsgerichte ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 10 RSG. In § 10 17 18 - 10 - Satz 1 RSG wird der Personenkreis geregelt, der Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung einer Genehm i- gu ng nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetz nicht zu versagen wäre, geltend m a- 10 Satz 2 RSG vor dem Landwirtschaftsgericht geltend gemacht werde n. Dass dieses auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 RSG zu prüfen hat, lässt sich § 10 Satz 1 RSG ger a- de nicht entnehmen. bb) Diese Auffassung entspricht der erklärten Absicht des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, dass die A usübung des Vorkauf s- rechts nur eine modifizierte Form der Versagung der Genehmigung ist. Da die Beteiligten gegen die Versagung der Genehmigung eine gerichtliche Entsche i- dung durch das Landwirtschaftsgericht beantragen könnten, werde auch die Entscheidung über Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht dem Landwir t- schaftsgericht übertragen. Dessen Zuständigkeit werde aber auf die Entsche i- dung der Frage beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedurfte und ob die Bedenken de r Landwirtschaft s- behörde gegen die Erteilung der Genehmigung gerechtfertigt waren. Zwar hä t- ten die allgemeinen Zivilgerichte damit auch über einige agrar - und siedlung s- rechtlichen Fragen (z.B. ob die gesetzliche Größengrenze des § 4 Abs. 1 RSG erreicht ist ) zu entscheiden. Diese Fragen seien aber nicht dem Landwir t- schaftsgericht vorzubehalten, da dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten und zur Unklarheit darüber führe, welche Rechtsbehelfe den Parteien zur Verfügung stünden (vgl. BT - Drucks. 3/2635, S. 15 f.). Na ch diesem Verständnis sollen d i- vergierende Entscheidungen durch eine klare Zuständigkeitsverteilung gerade vermieden werden, indem in dem Einwendungsverfahren nicht die in § 4 RSG vorausgesetzte Grundstücksgröße, sondern nur zu prüfen ist, ob die Veräuß e- 19 - 11 - ru ng wegen der geringen Größe des Grundstücks keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrs gesetz bedarf (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG) . cc) Diese Zuständigkeitsverteilung entspricht dem Regelungsgehalt, der der Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung im Verhältnis zwischen den Parte i- en des ursprünglichen Kaufvertrags einerseits und im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten andererseits zukommt. (1) Im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kau f- vertrags enthält die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG eine n Verwaltungsakt, mit dem die Genehmigungsbehörde die G e- nehmigung in modifizierter Form versagt; dieser Verwaltungsakt kann (nur) im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG durch die La ndwirtschaftsgerichte überprüft werden. Der Senat hat die Mit teilung zwar als der Genehmigungsversagu ng bezeichnet (Beschluss vom 31. Januar 1980 - V BLw 39/79, NJW 1981, 174 f.). Diese missverständliche Formulierung sollte aber ledig lich die zutreffende Überlegung veranschaulichen, dass die Gene h- migung in modifizierter Weise versagt wird (vgl. BT - Drucks. 3/2635, S. 15 f.). Der ursprüngliche Vertrag muss nämlich im Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsrechtsberechtig ten aufrechterhalten werden, damit dem Vorkaufsrecht nicht der Boden entzoge n wird; deshalb regelt § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RSG ausdrücklich, dass die Veräußerung infolge der Mitte i- lung für dieses Rechtsverhältnis als genehmigt gilt (vgl. Senat, Beschl uss vom 25. April 2008 - BLw 22/07, BzAR 2008, 300 Rn. 7). Ungeachtet dessen enthält die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags in e- ßende Versagungsentscheidung der Genehmigungsbehörde durch Verwa l- 20 21 22 - 12 - tungsakt , weshalb sie mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden muss und im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG gerichtlich übe r- prüfbar ist (vg l. Senat, Beschluss vom 25. April 2008 - BLw 22/07, BzAR 2008, 300 Rn. 7; Netz, GrstVG, 7. Aufl., Rn. 3159; im Ergebnis ebenso Senat, B e- schluss vom 31. Januar 1980 - V BLw 39/79, NJW 1981, 174 f.). Gegenteiliges lässt sich auch nicht - wie die Rechtsbesch werde meint - aus § 12 GrdstVG he r- r- nehmen vorzulegen, besagt dies nichts über die Wirkung der Mitteilung der V orkaufsrechtsausübung. (2) Im Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkauf s- rechtsberechtigten wird durch die Mitteilung das Vorkaufsrecht ausgeübt . We r- den Einwendungen gegen die Genehmigungsversagung nicht erhoben oder in dem Verfahren gemäß § 10 RSG i.V.m. § 12 GrdstVG zurückgewiesen, ist au s- schließlich in einem zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden Zivilprozess zu klären, ob das Vorkaufsrecht besteht, und ob g e- mäß § 8 RSG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB zwischen diesen Par teien ein Kaufve r- trag zustande gekommen ist. Der Verkäufer kann aufgrund des bestandskräft i- gen Verwaltungsakts in dem Zivilprozess nicht geltend machen, dass die Ve r- äußerung keiner Genehmigung bedurfte oder dass kein Versagungsgrund vo r- lag; er ist aber nic ht gehindert, das Bestehen des Vorkaufsrechts in Abrede zu stellen. Verneint das Zivilgericht die wirksame Ausübung des Vorkaufrechts, ist dies im Verhältnis der ursprünglichen Vertragsparteien ohne rechtliche Bede u- tung, weil die Genehmigung für den urspr ünglichen Vertrag bereits durch die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung ( ggf. nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Einwendungen) versagt worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Erwerber keine Rechte daraus herleiten, dass d a s Vorkaufsrecht nicht besteht. 23 - 13 - (3) Diese Wirkungen der Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung verke n- nen sowohl das Beschwerdegericht als auch die Rechtsbeschwerde. Weder bleiben die Parteien des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts ( wie es da s Beschwe rdegericht befürchtet) langfristig über die Wirksamkeit ihres Rechtsg e- schäfts im Unklaren noch steht ( wie die Rechts beschwerde ausführt) bei der Mitteilung eines nicht bestehenden Vorkaufsrechts die Entscheidung der G e- nehmigungsbehörde noch aus. dd) Sch ließlich spricht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht gegen d ie Rechtsauffassung des Senats. (1) Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann gemäß § 9 Abs. 5 G rdstVG die Genehmigung aus Abs. 1 Nr. 1 n ur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land - oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Bei dieser Sachlage ist insbesondere die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks unb edenklich; das Gesetz unterstellt, dass das Grundstück zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht benötigt wird und se i- ne Veräußerung keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darstellt, wenn das Siedlungsunternehme n von einem bestehenden Vorkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht hat (BT - Drucks. 3/2635, S. 8; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2184; Stresemann , AUR 2014, 415, 419 ). (2) Richtig ist daher, dass in einer solchen Fallkonstellation (ausnahm s- weise ) die Landwirtschaftsgerichte das Bestehen des Vorkaufsrechts zu prüfen haben, weil § 9 Abs. 5 GrdstVG auf § 4 RSG verweist. Diese Prüfung erfolgt aber gerade nicht im Rahmen des Einwendungsverfahrens nach § 10 RSG. Wird nämlich das Vorkaufsrecht nicht aus geübt, muss die Genehmigungsb e- 24 25 26 27 - 14 - hörde nunmehr unter Beachtung von § 9 Abs. 5 GrdstVG i.V.m. § 4 RSG über die Erteilung der Genehmigung entscheiden. Versagt sie diese, etwa weil sie nunmehr der Auffassung ist, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht, können die Beteiligten gemäß § 22 GrdstVG Antrag auf Entscheidung durch das Landwir t- schaftsgericht stellen. Nur insoweit ist die Entscheidung über das Bestehen des Vorkaufsrechts den Landwirtschaftsgerichten zugewiesen; zu divergierenden Entscheidungen der Zivilgerichte kann es in dieser Situation nicht kommen, weil das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden ist. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 76 Nr. 4 GNotKG dem vereinbarten Kaufpreis. Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 11.09.2015 - 30 XV 11/15 - OLG Dresden, Ents cheidung vom 02.05.2016 - W XV 1140/15 - 28
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