BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 22/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Lan d - wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außerg e - richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 55.866 DM. Gründe: I. Die Antragssteller sind aus der Antragsgegnerin ausgeschieden. Im Hinblick auf ihr Ausscheiden haben sie mit der Antragsgegnerin eine Vereinb a - rung über die Höhe ihrer Abfindung geschlossen. Den auf der Grundlage di e - ser Einigung von der Antragsgegnerin gezahlten Betrag halten sie für zu g e - ring. Sie haben die Zahlung weiterer 55.866 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen g e - richtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - 3 - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren A n - trag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu nher BGHZ 89, 149, 151 f). Einen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das b e - grndet keinen zur Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde fhrenden Abwe i - chungsfall. Die Abweichungsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Flle beschrnkt, in denen das Beschwerdegericht eine and e - re Rechtsauffassung vertritt, als die Entscheidung eines anderen maûgebl i - chen Gerichts. Die bloûe Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung mater i - ellen und formellen Rechts fhrt allein nicht zur Zulssigkeit der Rechtsb e - schwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmchtigten der Antragsteller die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprche der Bete i - ligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmchtigten werden hiervon nicht berhrt. Wenzel Krger Klein
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