BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 22/03 vom30. Oktober 2003in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2003 wirdauf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch dieaußergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstat-ten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 12.000 Gründe: I.Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin aus abgetretenenRechten früherer Mitglieder der LPG Mastläuferproduktion N. , dieam 26. September 1991 ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschloß,Auskunft und Auszahlung von Vergütungen für geleistete Arbeitsjahre. Bei er-folgreichem Abschluß des Verfahrens sollen die Zedenten die erstrittenenGeldbeträge unter Abzug einer Aufwandsentschädigung für den Antragsteller - 3 -erhalten; bleibt das Verfahren erfolglos, sollen sie die Aufwendungen des An-tragstellers durch das Erbringen von Arbeitsleistungen abgelten.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - und das Oberlandesgericht- Landwirtschaftssenat - haben die Anträge zurückgewiesen, weil die Abtre-tungsvereinbarungen nach ihrer Auffassung wegen Verstoßes gegen dasRechtsberatungsgesetz nichtig sind.Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegne-rin beantragt, verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher BGHZ 89, 149 ff.).1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem in demUrteil des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1993 (NJW-RR1994, 1138) enthaltenen Rechtssatz abgewichen, daß die Verfolgung von ab-getretenen, sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt für eine größere,aber begrenzte Zahl von Personen ergebenden Forderungen keine geschäfts-mäßige Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG darstelle; dem ange-fochtenen Beschluß liege nämlich der Rechtssatz zugrunde, daß die Verfol-gung von abgetretenen, sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt für die - 4 -begrenzte Zahl von vier Personen ergebenden Forderungen schon dann einegeschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG darstelle,wenn sich zwar die Absicht nicht erkennen, die Möglichkeit jedoch nicht aus-schließen lasse, daß sich der Zessionar in Zukunft noch weitere Forderungenabtreten lasse.Damit kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründetwerden. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor;das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von dem in derVergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Nicht einmal dervon dem Antragsteller dargelegte Rechtssatz, den das Beschwerdegericht in-des nicht aufgestellt hat, führt zu einer solchen Abweichung; denn er enthältkeine unterschiedliche rechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte (vgl.BGHZ aaO, 152), wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat.2. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers in der Rechtsbe-schwerdebegründung zeigen, daß er die angefochtene Entscheidung fürrechtsfehlerhaft hält, weil nach seiner Ansicht das Beschwerdegericht den denAbtretungsvereinbarungen zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend erfaßthabe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG je-doch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler un-terlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohneBelang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft(ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senats-beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). - 5 -3. Die von dem Antragsteller wegen der vermeintlichen Rechtsfehler an-genommene grundsätzliche Bedeutung der Sache kann nicht zur Zulassungder Rechtsbeschwerde durch den Senat führen, weil die Rechtsordnung einesolche Verfahrensweise nicht vorsieht.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lemke
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