BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 22/07 vom 25. April 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Ober-landesgerichts Celle vom 19. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbeh366rde 374ber die Aus374bung des Vorkaufsrechts f374r begr374ndet und die Aus374bung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 f374r nicht wirksam er-kl344rt sowie der Bescheid der Genehmigungsbeh366rde vom 9. Januar 2007 aufgehoben worden ist. Die Gerichtskosten des Verfahrens tr344gt der Beteiligte zu 2, der der Beteiligten zu 3 auch die au337ergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren zu erstatten hat. Der Gegenstandswert wird auf 252.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Oktober 2006 374bertrug der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 seinen landwirtschaftlichen Obstbaubetrieb zur Gr366337e von knapp 8 ha nebst Wohnhaus. Als Gegenleistung wurden die Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 200 auf Lebenszeit des Beteiligten 1 - 3 - zu 1, mindestens aber f374r 14 Jahre, und ein lebensl344ngliches Wohnrecht f374r den Beteiligten zu 1 an s344mtlichen R344umen des Hofhauses einschlie337lich des Rechts auf kostenlose Nutzung einer Garage und einer Werkstatt vereinbart. Nachdem der Notar den Vertrag zur Genehmigung eingereicht hatte, 374b-te die Beteiligte zu 3 das Vorkaufsrecht nach 247 4 RSG aus. Die Genehmi-gungsbeh366rde teilte dem Notar dies mit und stellte fest, dass die Genehmigung des Vertrags zu versagen gewesen w344re. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbeh366rde 374ber die Aus374bung des Vorkaufsrechts f374r begr374ndet und die Vorkaufsrechtsaus374bung f374r nicht wirksam geworden erkl344rt sowie den Bescheid der Genehmigungsbe-h366rde insoweit aufgehoben; im 334brigen hat es den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zur374ckgewiesen und die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz versagt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde will die Beteiligte zu 3 die vollst344ndige Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat, ist sie nur unter den in 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vor-aussetzungen als Abweichungsrechtsbeschwerde zul344ssig. Diese Vorausset-zungen liegen hier vor. 3 a) Das Beschwerdegericht meint, das von der Beteiligten zu 3 ausge374bte Vorkaufsrecht sei zivilrechtlich nicht wirksam geworden, weil es sich bei dem Vertrag vom 9. Oktober 2006 nicht um einen f374r das Bestehen des Vorkaufs- 4 - 4 - rechts notwendigen Kaufvertrag handele. Denn das vereinbarte Wohnrecht die-ne neben der monatlichen Rente der Alterssicherung des Beteiligten zu 1. Sol-che 334bertragungsvertr344ge seien auch dann nicht als Kaufvertrag zu qualifizie-ren, wenn sich der 334bergeber hohe Gegenleistungen versprechen lasse. b) Demgegen374ber vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass ein auf Lebenszeit bestelltes Wohnungsrecht f374r den Verk344ufer neben einem bezifferten Kaufpreis zu der Gegenleistung des K344ufers z344hlt (Urt. v. 14. Februar 2003, V ZR 54/02, NJW-RR 2003, 732, 733 m.w.N.). 5 c) Die Auffassung des Beschwerdegerichts enth344lt den abstrakten Rechtssatz, dass ein Kaufvertrag (247 433 BGB) immer dann nicht vorliegt, wenn als Gegenleistung f374r die Grundst374cks374bertragung ein Wohnrecht f374r den Ver-k344ufer vereinbart wird. Damit weicht das Beschwerdegericht von der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. dazu Senat, BGHZ 89, 149 ff.). Auf dieser Abweichung beruht die angefochtene Entscheidung. Das f374hrt zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. 6 2. Diese ist auch im 334brigen zul344ssig (247247 24, 25 LwVG) und begr374ndet. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 zu Unrecht teilweise stattgegeben. Denn die nach 247 10 RSG zul344ssigen Einwen-dungen gegen die Entscheidung der Genehmigungsbeh366rde (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100; Schulte, RdL 1965, 305, 312 f.) sind nicht begr374ndet. Das hat das Beschwerdegericht in dem die sofortige Beschwerde zur374ckweisenden Teil seines Beschlusses rechtskr344ftig entschieden. Auch ber374hrt die Versagung der Grundst374cksver-kehrsgenehmigung durch das Beschwerdegericht die Wirksamkeit der Aus-374bung des Vorkaufsrechts nicht. Denn mit dem Zugang des Bescheids der Ge-nehmigungsbeh366rde vom 9. Januar 2007 bei dem Notar gilt f374r das Rechtsver-h344ltnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 3 der Vertrag vom 7 - 5 - 9. Oktober 2006 als genehmigt (247 6 Abs. 1 Satz 3 RSG). Damit wird die G374ltig-keit des Vertrags, die Voraussetzung f374r die Aus374bung des Vorkaufsrechts ist, gesetzlich fingiert. Die Versagung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung wirkt sich nicht auf das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Ver344u337erer und der Vor-kaufsberechtigten aus. Ob die Beteiligte zu 3 - wie der Beteiligte zu 2 gemeint hat - kein Vor-kaufsrecht hatte, weil es sich bei dem Vertrag vom 9. Oktober 2006 nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine gemischte Schenkung handelt, ist von den Landwirtschaftsgerichten im Genehmigungsverfahren nicht zu pr374fen (vgl. Se-nat, BGHZ 41, 114, 118; Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 16/75, AgrarR 1977, 65; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 21 Rdn. 163 ff.; Schulte, aaO). 8 3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Geneh-migungsbeh366rde 374ber die Aus374bung des Vorkaufsrechts f374r begr374ndet und die Vorkaufsrechtsaus374bung f374r nicht wirksam erkl344rt sowie der Bescheid der Ge-nehmigungsbeh366rde auch insoweit aufgehoben worden ist. 9 - 6 - III. 10 Die Kostentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts f374r das Verfahren 374ber den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat ihre Grundlage in den 247247 36 Abs. 1, 37 LwVG. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 30.03.2007 - 51 Lw 5/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2007 - 7 W 50/07 (L) -
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