BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 22/08 vom 19. Februar 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den nach m374ndlicher Verhandlung vom 23. April 2008 ergangenen Beschluss des Senats f374r Land-wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die au-337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-statten haben, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 64.144,04 200. Gr374nde: I. Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin als Erben ihres im November 2000 verstorbenen Vaters Abfindungsanspr374che aus den Mitglied-schaften ihrer Gro337mutter und ihrer Eltern in der LPG nach 247 44 LwAnpG gel-tend, die sie mit 64.144,04 200 zzgl. Zinsen beziffert haben. 1 Die Antragsgegnerin entstand aus einem Zusammenschluss einer LPG (P) und einer LPG (T) und einem anschlie337enden Formwechsel. Dabei wurden die 1991 gefassten Beschl374sse zur Umwandlung auf Mitgliederversammlungen vom 24. September 1992 aufgehoben und erneut die Umwandlung der LPGen nunmehr mit Wirkung zum 1. Juli 1992 beschlossen. Die Eltern der Antragstel-ler k374ndigten im September 1992 ihre Mitgliedschaften in der LPG. Die An- 2 - 3 - tragsgegnerin wurde auf Grund der Beschl374sse aus dem Jahre 1992 im Sep-tember 1993 in das Register eingetragen. Sie zahlte auf die geltend gemachten Anspr374che unstreitig 9.723 DM. 3 Die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts (Landwirtschaftssenat), in der die 1992 beschlossene Umwandlung als unwirksam angesehen und Ab-findungsanspr374che gegen die Antragsgegnerin deshalb abgewiesen worden sind, hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2005 (BLw 21/05, NJW-RR 2005, 351 ff.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zu-r374ckverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens 374ber den Wert der Beteiligungen am Eigenkapital der LPG nach der Bilanz zum 30. Juni 1992 den Zahlungsantrag erneut abgewiesen. Mit der nicht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Zahlungsantrag wei-ter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es. 4 Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von der Ent-scheidung des Senats (Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, VIZ 2001, 455) abgewichen sei, nach dem die Umwandlungsbilanz der LPG f374r die Berech-nung der Abfindungsanspr374che nach 247 44 LwAnpG ma337geblich ist, wenn - wie hier - dem Ausscheiden des Mitglieds aus der LPG keine ordentliche Schlussbi-lanz mehr nachfolgt. In der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Bi-lanz vom 30. Juni 1992 soll nach Ansicht der Rechtsbeschwerde aber bereits das Verm366gen und die Schulden des Nachfolgeunternehmens ausgewiesen worden sein. 5 - 4 - Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz ist auf der Grundlage der Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde setzt sich zum Zwecke der Darlegung einer Abweichung 374ber die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss hinweg, dass auf Grund der Beschl374sse in den Mitgliederversammlungen vom 24. Sep-tember 1992 die Schlussbilanzen der beteiligten LPGen zum 30. Juni 1992 die Umwandlungsbilanzen waren, die auch gem344337 247 26 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG als Schlussbilanzen der LPGen der Anmeldung der am 8. September 1993 einge-tragenen Umwandlung beigef374gt wurden. Ma337gebliche Umwandlungsbilanz f374r die durch K374ndigungen im September 1992 noch aus der LPG ausgeschiede-nen Mitglieder war demnach die Schlussbilanz der LPG zum 30. Juni 1992. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 7 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 Ww 10/04 - AG Halle, Entscheidung vom 25.02.2004 - 121 Lw 11/02 -
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