BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 23/05 vom 9. M344rz 2006 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 9. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2005 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 29.504 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Mai 2004 erwarben die Be-teiligten zu 1 und 2 von der Beteiligten zu 3 den in dem Eingang dieses Be-schlusses bezeichneten Grundbesitz. Die zust344ndige Beh366rde verweigerte die Genehmigung nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz mit der Begr374ndung, die Ver344u337erung f374hre wegen des von dem Beteiligten zu 4 bekundeten Erwerbsin-teresses zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Der dagegen 1 - 3 - von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolgreich gewesen; das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung erteilt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4 sofortige Beschwerde erhoben, die das Ober-landesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - als unzul344ssig verworfen hat. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 4 die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts erreichen, damit 374ber seine sofortige Be-schwerde in der Sache entschieden werden kann. 2 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die sofortige Beschwerde unzul344ssig, weil der Beteiligte zu 4 nicht beschwerdeberechtigt sei. Er habe hin-sichtlich des ver344u337erten Grundbesitzes kein privates Recht und auch keine 366ffentlich-rechtliche Position, welche durch die Entscheidung des Landwirt-schaftsgerichts unmittelbar betroffen sei. Das Genehmigungserfordernis nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz diene allein 366ffentlichen Interessen und nicht dem Interesse einzelner Personen, insbesondere nicht dem an dem Grund-st374ckserwerb interessierter Dritter. Diese h344tten auch keine verfahrensrechtli-che Stellung in dem Genehmigungsverfahren. 3 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247247 25, 26 LwVG); sie ist jedoch nicht begr374ndet. 5 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Juni 1994, III ZR 112/93, AgrarR 1995, 150, 151) und des Bundesverwaltungsge-richts (RdL 1996, 109 f.) dienen das Genehmigungserfordernis nach 247 2 GrdstVG und der - hier von der zust344ndigen Beh366rde angenommene - Geneh-migungsversagungsgrund des 247 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG allein dem 366ffentlichen wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit, durch eine sach-gerechte Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundst374-cken die Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern; da-gegen bezwecken die Vorschriften nicht, auch nicht neben diesem Ziel, den Schutz der privaten Interessen Dritter, die an dem Erwerb des genehmigungs-pflichtig ver344u337erten Grundst374cks interessiert, aber an dem Kaufvertrag nicht beteiligt sind. Darauf st374tzt das Beschwerdegericht zu Recht seine Auffassung. 6 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nichts auf, was Anlass zu einem Abwei-chen von dieser Rechtsprechung geben k366nnte. 7 a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die h366chstrichterliche Ausle-gung der 247247 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bestehen nicht. Sie steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (BVerwG aaO). Grundrechtlich gesch374tzte Positionen des Beteiligten zu 4, die seine Beteiligung an dem Genehmigungs-verfahren mit der Folge der Beschwerdeberechtigung erforderten, sind nicht zu erkennen. Insbesondere wird er durch die Nichtbeteiligung nicht zu einem blo- 8 - 5 - 337en Rechtsobjekt degradiert, wie die Rechtsbeschwerde meint. Das Gegenteil ist hier der Fall, denn das Landwirtschaftsgericht hat ihn als Zeuge vernommen. b) Dass - wie die Rechtsbeschwerde weiter vorbringt - einer gesunden Agrarstruktur eine gro337e Bedeutung f374r die Allgemeinheit und f374r den betroffe-nen Landwirt zukommt, ist unbestritten. Demgem344337 ist ein Aspekt bei der Pr374-fung, ob die Genehmigung eines Grundst374ckskaufvertrags nach 247 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen ist, die Sicherung der Existenz land- und forstwirt-schaftlicher Betriebe (vgl. BGH aaO). Aber auch das liegt ausschlie337lich in dem 366ffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur. Dieses Interesse zu wahren, obliegt der Genehmigungsbeh366rde (vgl. Senat, BGHZ 1, 267, 271) und nicht dem erwerbsinteressierten Dritten. 9 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 10 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bersenbr374ck, Entscheidung vom 15.12.2004 - 5 Lw 80/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2005 - 10 W 9/05 -
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