BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 23/08 vom 19. Februar 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der als Rechtsbeschwerde anzusehende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den 374brigen Beteiligen auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 80.000 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. April 2007 erwarben die Be-teiligten zu 1 von den Beteiligten zu 4 (Erbengemeinschaft) ein Grundst374ck f374r 80.000 200. Es besteht aus 0,6213 ha Geb344ude- und Freifl344che, Land- und Forstwirtschaft, aus 7,4330 ha Gr374nland und aus 1,2571 ha Ackerland. 1 Die Beteiligte zu 2 erkl344rte mit Schreiben vom 4. Juli 2007, dass sie das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus374be. Dies teilte der Beteiligte zu 3 den Kaufvertragsparteien und dem beurkundenden Notar mit 2 - 3 - Schreiben vom 24. Juli 2007 mit. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht - Landwirt-schaftsgericht - hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Sie beantragen nunmehr die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. 3 2. Aus der Antragsbegr374ndung ergibt sich allerdings, dass die Beteiligten zu 1 eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts erhoben haben. Diese ist jedoch ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerde-gericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es indes. 4 a) Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-nannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unter-schiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (st. Sen.Rspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, 5 - 4 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 6 b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegr374ndung nicht einmal im Ansatz gerecht. 7 aa) Dem angefochtenen Beschluss ist - entgegen der in der Rechtsbe-schwerdebegr374ndung vertretenen Ansicht - nicht zu entnehmen, dass das Be-schwerdegericht in Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2006 (BLw 32/05, AuR 2007, 55) seine 334berpr374fungskompetenz in der Beschwerde-instanz auf den vorinstanzlichen Vortrag der Beteiligten beschr344nkt hat. Viel-mehr hat sich das Beschwerdegericht in 334bereinstimmung mit dem genannten Senatsbeschluss auf den Standpunkt gestellt, dass es f374r die Entscheidung 374ber Einwendungen gegen die Aus374bung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen nur auf die Verh344ltnisse in dem in 247 6 Abs. 3 GrdstVG f374r die Aus374bung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt ankommt. bb) Entgegen den Ausf374hrungen in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung verh344lt sich der genannte Senatsbeschluss auch zu den Absichten des Erwer-bers (Nichtlandwirt) zur k374nftigen landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen Fl344chen. Insoweit weicht der angefochtene Beschluss ebenfalls nicht von der Senatsentscheidung ab. 8 cc) Die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung angenommene Abwei-chung von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BLw 10/96, BGHZ 134, 166, 167 ff.) gibt es nicht. Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung, ob die erworbenen Fl344chen dem Vorkaufsrecht unterliegen, in 334bereinstim-mung mit dieser Senatsentscheidung die Umst344nde des Einzelfalls gew374rdigt. Ob ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist f374r die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde - wie eingangs ausgef374hrt - unerheblich. 9 - 5 - dd) Unverst344ndlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertrete-ne Ansicht, das Beschwerdegericht sei "zumindest von dem Rechtsgedanken" des Senatsbeschlusses vom 8. November 1955 (V BLw 31/55, NJW 1956, 142) abgewichen, weil es sich nicht mit dem Einwand der Beteiligten zu 1 befasst habe, die Aus374bung des Vorkaufsrechts sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu missbilligen. Denn in der genannten Senatsentscheidung wird die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags, nicht aber die von den Betei-ligten zu 1 in Frage gestellte Wirksamkeit der Aus374bung des Vorkaufsrechts behandelt. 10 ee) Ebenso unverst344ndlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung auch vertretene Ansicht, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. April 1996 (Lw W 2919/95, AgrarR 1996, 376) abgewichen. Die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sach-verhalte sind n344mlich nicht miteinander vergleichbar. Dort ging es um die Ver-344u337erung eines landwirtschaftlichen Grundst374cks an den Inhaber eines leis-tungsf344higen Nebenerwerbsbetriebs, w344hrend es hier um die Ver344u337erung landwirtschaftlicher Fl344chen an zwei Nichtlandwirte geht. 11 ff) Schlie337lich ist das Beschwerdegericht nicht, wie in der Rechtsbe-schwerdebegr374ndung angenommen wird, von seinem Beschluss vom 17. Juni 2002 (7 W 1/02 (L), RdL 2003, 22) abgewichen - was ohnehin keine Divergenz i.S. von 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG w344re -, indem es "ohne nachvollziehbaren und belastbaren Sachvortrag" einen dringenden Aufstockungsbedarf des Landwirts H. angenommen habe. Richtig ist vielmehr, dass das Beschwerdegericht sei-nen Erw344gungen zu der ungesunden Bodenverteilung in 334bereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, dass in jedem Einzelfall ein individuelles dringendes Aufstockungsbed374rfnis des erwerbswilligen Land-wirts festgestellt werden muss. 12 - 6 - III. 13 Die Kostentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechts-mittel unter Au337erachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, dem Verfahrensbevollm344ch-tigten der Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzu-erlegen. Etwaige Ersatzanspr374che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrens-bevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Otterndorf, Entscheidung vom 03.12.2007 - 9b Lw 60/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2008 - 7 W 6/08 (L) -
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