BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 24/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2001 wird auf K o - sten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch e t - waige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 281.385 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 22. April 1999 kaufte der Beteiligte zu 3, ein Vollerwerbslandwirt, von dem Beteiligten zu 2 im Grundbuch von S. , Blatt 0043, eingetragene landwirtschaftliche Flächen in einer Größe von rund 48 ha, darunter Flächen in einer Größe von 13,7585 ha, an denen dem Beteiligten zu 1 ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt ist. - 3 - Mit Schreiben vom 1. September 1999 bte der Beteiligte zu 1, der selbst nicht Landwirt ist, das Vorkaufsrecht an diesen Flchen mit der Erkl - rung aus, daû er sie fr seinen Schwiegersohn, den Landwirt H. K. , und seine Tochter erwerbe, an die er das Land verpachten wolle. Die Genehmigungsbehrde, das Amt fr lndliche Rume L. , ve r - lngerte mit Zwischenbescheid vom 14. September 1999 die Entscheidung s - frist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG bis zum 8. November 1999 und teilte mit B e - scheid vom 3. November 1999 mit, daû die Schleswig-Holsteinische Landg e - sellschaft mbH in ihrer Eigenschaft als gemeinntziges Siedlungsunternehmen mit Erklrung vom 29. O ktober 1999 ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssie d - lungsgesetz ausgebt habe, um die Flchen sodann an den Beteiligten zu 3 weiterzuveruûern. Es fhrte weiter aus, daû die Genehmigung des durch die Ausbung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 zwischen diesem und dem Beteiligten zu 2 zustande gekommenen Grundstckskaufvertrages nach § 9 Abs. 1 GrdstVG htte versagt werden mssen. Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel der behrdlichen Genehmigung des durch die Ausbung des Vorkaufsrechts zustande gekommenen Vertrages. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag durch Urteil abgewiesen. Die als sofort i - ge Beschwerde behandelte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zuge- lassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren we i - ter. - 4 - II. Das Beschwerdegericht hlt die Einwendungen des Beteiligten zu 1 g e - gen das von der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft mbH ausgebte Vorkaufsrecht nach § 10 RSG nicht fr b egrndet. Der durch Ausbung des Vorkaufsrechts seitens des Beteiligten zu 1 zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2 angestrebte Grundstckskaufvertrag htte nmlich nicht genehmigt we r - den knnen, da dies eine ungesunde Bodenverteilung zur Folge haben wrde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Dies hlt den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 1. Soweit der Beteiligte zu 1 anmerkt, daû ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2 mangels Genehmigung des Ursprungsvertrages zw i - schen den Beteiligten zu 2 un d 3 nach § 2 GrdstVG noch gar nicht zustande gekommen gewesen sei, als die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH ihr Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausgebt habe, vermag dies - die Ric h - tigkeit unterstellt - der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. a) Unklar ist schon die Zielrichtung dieses Einwands. Denn das vorli e - gende Verfahren betrifft lediglich Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht, die sich darauf grnden, daû die Veruûerung einer Genehm i - gung nach dem Grundstckverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wre (§ 10 RSG). Eine solche Einwe n - dung stellt das Vorbringen indes nicht dar. - 5 - b) Im brigen ist der Einwand aber auch in der Sache nicht berechtigt. Weder die Ausbung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 noch die Ausbung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische Landgesel l - schaft mbH setzen voraus, daû der Ursprungsvertrag zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 zuvor nach § 2 GrdstVG genehmigt wurde. Zwar erlangt der Vertrag erst durch diese Genehmigung die volle Wir k - samkeit. Der Vorkaufsberechtigte kann jedoch bereits vorher von seinem Vo r - kaufsrecht mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt Gebrauch machen (BGH, Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 89/97, NJW 1998, 2352). Infolgedessen konnte der Beteiligte zu 1 sein rechtsgeschftliches Vorkaufsrecht ausben. Die Wirksamkeit hing allerdings davon ab, daû sowohl der Vertrag zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 als auch der nach § 505 Abs. 2 BGB zustande g e - kommene Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 genehmigt wurden. Die Ausbung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH bezieht sich auf den nach § 505 Abs. 2 BGB mgliche r - weise wirksam werdenden Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2. Daû die Genehmigung dieses Vertrages nicht Voraussetzung fr die Ausbung ist, ergibt sich schon aus §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 12 RSG. Doch bedarf es auch nicht der vorherigen Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 2 und 3. Denn wenn man dem Beteiligten zu 1 die Ausbung seines Vorkaufsrechts vor der Genehmigung des das Vorkaufsrecht auslsenden Vertrages erlaubt, ist es nur folgerichtig, wenn man fr die Ausbung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz, das wiederum an den Vertrag anknpft, den der rechtsgeschftlich Vorkaufsberechtigte anstrebt, keine darber hinausgehe n - den Anforderungen stellt. - 6 - 2. Die Ausfhrungen des Beschwerdegerichts, mit denen es eine G e - nehmigungsfhigkeit eines Grundstckskaufvertrages zwischen dem Beteili g - ten zu 1 und 2 nach §§ 9 bis 11 GrdstVG verneint hat, begegnen keinen rech t - lichen Bedenken. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Rechtsb e - schwerde greifen nicht durch. Es ist zwar richtig, daû die Rechtsposition, die der Beteiligte zu 1 durch Ausbung des Vorkaufsrechts erworben hat, frei bertragbar ist (vgl. RGZ 163, 142, 154). Das fhrt im konkreten Fall aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht dazu, daû bei der Beurteilung, ob die Versagung s - grnde des § 9 GrdstVG vorliege n, auf die Verhltnisse von Schwiegersohn und Tochter des Beteiligten zu 1 abzustellen wre. Der Beteiligte zu 1 hat di e - se nmlich nicht in seine Rechtsposition als Berechtigter nach Ausbung des Vorkaufsrechts einrcken lassen, sondern lediglich geltend gemacht, er wolle die Flchen an sie langfristig weiterverpachten und/oder sich erbvertraglich verpflichten, sie ihnen zuzuwenden. Richtig ist ferner, daû der Umstand, daû der Beteiligte zu 1 nicht selbst Landwirt ist, nicht generell einer Genehmigung nach § 2 GrdstVG entgege n - steht. Das hat das Beschwerdegericht aber auch nicht angenommen. Es hat vielmehr - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 112, 86 ff; 116, 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 250 ) - im wesentlichen darauf abgehoben, daû mit dem Beteiligten zu 3 ein erwerbsbereiter und -fhiger Inhaber eines leistungsfhigen Hofes bereit steht, der auf den konkreten Landerwerb dringend angewiesen ist, und daû demg e - genber schtzenswerte Interessen des Beteiligten zu 1 von einigem Gewicht - 7 - nicht erkennbar sind. Es hat dabei auch mit zutreffender Begrndung die M g - lichkeit verneint, den Versagungsgrund des §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG durch eine Auflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GrdstVG auszurumen. Das wird von der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch hingenommen. Soweit sie in diesem Zusammenhang hingegen wiederum darauf abstellen mchte, daû der Beteiligte zu 1 schon bei Ausbung des Vorkaufsrechts einen Vollerwerb s - landwirt in die mit der Ausbung erlangte Rechtsstellung habe eintreten lassen wollen, so steht dem entgegen, daû dies - wie ausgefhrt - gerade nicht der Fall war. Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht allein fr wesentlich e r - achtet, daû der Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Ausbung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH nicht einem Voll- oder Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt werden kann (vgl. auch BGHZ 116, 348, 351). Soweit die Rechtsbeschwerde rgt, das Beschwerdegericht habe bei der Abwgung den Vortrag des Beteiligten zu 1 unbercksichtigt gelassen, daû der Beteiligte zu 3 eigene Flchen an den Sohn verpachtet habe, bleibt sie im E r - gebnis erfolglos. Das lût nmlich die vom Beschwerdegericht festgestellte Notwendigkeit, die betriebseigenen Flchen durch Zuerwerb der hier betroff e - nen Flurstcke aufzustocken, nicht entfallen. Auch kann dem Beteiligten zu 3 nicht entgegengehalten werden, er habe diese Situation durch die Verpachtung an seinen Sohn ohne Not selbst herbeigefhrt. Der Beteiligte zu 3 hat nmlich - 8 - fr die Verpachtung, die in keinem Zusammenhang mit dem jetzt gettigten Zukauf steht, nachvollziehbare Grnde vorgebracht (gleitende Nachfolgereg e - lung; enge Verzahnung mit der eigenen Bewirtschaftung). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Lemke
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