BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 24/02 vom7. November 2002in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jenavom 12. Juni 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3, die derAntragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten desRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 12.800 Gründe: I.Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1999 kaufte die Antragstellerinvon M. Sch. drei landwirtschaftlich genutzte Flächen zum Zwecke desKiesabbaus. Die Urkundsnotarin reichte den Vertrag am 30. November 1999mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Genehmigung bei der Beteiligten zu 2ein, die mit Zwischenbescheid vom 2. Dezember 1999, zugestellt am13. Dezember 1999, die Frist zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2GrdstVG um zwei Monate verlängerte, um den Vertrag der Beteiligten zu 4 zur - 3 -eventuellen Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorzulegen.Diese übte das Vorkaufsrecht aus, um die Flächen an ein landwirtschaftlichesUnternehmen weiterzuveräußern. Dies teilte die Beteiligte zu 2 der Antragstel-lerin mit Schreiben vom 22. Februar 2000, zugestellt am 25. Februar 2000 mit,die daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte.Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Ober-landesgericht hat festgestellt, daß der notarielle Vertrag vom 20. Oktober 1999als genehmigt gilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 3 (vorgesetzte Behörde der Beteiligten zu 2), mitder sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichtserstrebt.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen verkennt die Rechtsbeschwer-deführerin nicht. Sie hält sie jedoch zu Unrecht für gegeben.1. Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der Senatsrechtspre-chung (Beschl. v. 14. Februar 1974, V BLw 1/73, WM 1974, 539; BGHZ 94,299) davon aus, daß die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG ein-greift, da der Zwischenbescheid der Beteiligten zu 2 keine Verlängerung derFrist des § 6 Abs. 1 GrdstVG um zwei, sondern nur um einen Monat bewirkt - 4 -habe, weil kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bestanden habe. Eines derverkauften Grundstücke erreiche nämlich nicht die nach den landesrechtlichenVorschriften erforderliche Größe, um von dem siedlungsrechtlichen Vorkaufs-recht erfaßt zu werden. Da das Vorkaufsrecht indes nur einheitlich ausgeübtwerden könne, schade die Mindergröße des einen Flurstücks nur dann nicht,wenn alle drei Grundstücke zusammen eine wirtschaftliche Einheit bildeten.Das sei jedoch nicht der Fall. Da andererseits auch die Möglichkeit einer Tei-lung des Vertrages und des Genehmigungsantrags nach den konkreten Um-ständen ausscheide, entfalle ein Vorkaufsrecht ganz.2. Diese Ausführungen lassen eine Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG nicht erkennen.a) Die Rechtsbeschwerdeführerin erblickt einen Abweichungsfall zu derSenatsentscheidung vom 14. Februar 1974 (V BLw 1/73, WM 1974, 539) undzu einer inhaltlich vergleichbaren Entscheidung des OLG Koblenz (AgrarR1997, 226) darin, daß diese Entscheidungen den gemeinsamen Verkauf vonlandwirtschaftlichen Flächen und Forstflächen (nach § 4 Abs. 1 RSG nicht vomVorkaufsrecht erfaßt) zum Gegenstand hätten. Das Berufungsgericht stelle ab-weichend von diesen Entscheidungen den Rechtssatz auf, die Grundsätze je-ner Entscheidungen gälten auch für die Veräußerung mehrerer landwirtschaft-licher Grundstücke, von denen eines nicht dem Vorkaufsrecht unterliege.Letzteres ist richtig. Der darin liegende Rechtssatz widerspricht aber nicht denEntscheidungen, an die das Beschwerdegericht anknüpft. Zum einen enthaltendiese Entscheidungen zu der jetzt zu beurteilenden Konstellation gar keineAussage, und zum anderen befindet sich das Beschwerdegericht im Einklang - 5 -mit den Grundsätzen, auf denen die Senatsentscheidung BGHZ 94, 299 be-ruht.b) Soweit die Rechtsbeschwerde gerade auch eine Abweichung zu die-ser letzteren Entscheidung (BGHZ 94, 299) geltend macht, ist ihr ebenfallsnicht zu folgen. Die Abweichung soll sich daraus ergeben, daß das Beschwer-degericht annehme, das auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gestütztesiedlungsrechtliche Vorkaufsrecht bei mehreren eine wirtschaftliche Einheitbildenden Grundstücken sei "ausnahmsweise" gewährt. Damit verschärfe dasBeschwerdegericht die Voraussetzungen gegenüber den sich aus BGHZ 94,299 ergebenden Rechtssätzen. Das verkennt, daß es sich hierbei nur um eineFrage der sprachlichen Darstellung handelt. Ohne, daß damit Einschränkungenverbunden sind, hat das Beschwerdegericht die Erstreckung des Vorkaufs-rechts auf das an sich nicht erfaßte Grundstück als Ausnahme von dem Grund-satz behandelt, daß jedes Grundstück einzeln zu betrachten ist. Im übrigenzeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, daß ein etwaiger Unterschied imkonkreten Fall entscheidungserheblich geworden wäre. Das ist, da das Be-schwerdegericht eine wirtschaftliche Einheit im konkreten Fall verneint hat,auch nicht der Fall. - 6 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.WenzelKrüger Lemke
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