BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 24/03 vom19. Februar 2004in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli2003 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde in dem genannten Beschluß werden auf Kosten derAntragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtli-chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat,als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 2.000 Gründe: I.Die Antragsteller verlangen - jetzt nur noch aus abgetretenem Recht -u.a. hilfsweise im Wege des Stufenantrags die Berechnung von Abfindungsan-sprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich der Vor-lage der für die Personifizierung des Vermögens erforderlichen Unterlagen. - 3 -Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen; dasOberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat ihm stattgegeben.Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antrags-gegnerin ihr Ziel, den Antrag zurückzuweisen, weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auf-fassung mußte das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde nicht aussprechen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG bedarf nur dieZulassung der Rechtsbeschwerde eines entsprechenden Ausspruchs in derBeschwerdeentscheidung.Das Rechtsmittel genügt nicht den Anforderungen an eine Abweichungs-rechtsbeschwerde (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).2. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon nicht einen von dem Beschwerde-gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung desBundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenenRechtssatz abweicht. Soweit sie auf einzelne Begründungselemente in der Be- - 4 -schwerdeentscheidung hinweist, liegt das schon deshalb neben der Sache,weil entweder bloße Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegerichts zitiertwerden oder kein abstrakter Rechtssatz benannt wird. Das gilt auch, soweitgeltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amts-ermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Denn es hat nicht die Auffassung vertreten, derAmtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Zum Bestimmtheitserfordernis des An-trags, das das Beschwerdegericht nach Auffassung der Rechtsbeschwerdeebenfalls verletzt hat, verweist sie ebensowenig auf einen Rechtssatz in derBeschwerdeentscheidung.3. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß die Antragsgegnerindie angefochtene Entscheidung in Wahrheit (nur) für rechtsfehlerhaft hält. Dar-auf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nichtgestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn einsolcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).4. Die vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung derRechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß ist ebenfalls nicht statthaft,weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. - 5 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrensaufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihrenVerfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.Wenzel Krüger Lem-ke
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