BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 24/07 vom 14. Februar 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 26. September 2007 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den 374brigen Beteiligten die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 240.100 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2007 374bertrug der Betei-ligte zu 1 seinen als Hof im Sinne der H366feordnung im Grundbuch eingetrage-nen Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2. Die Beteiligten zu 3 bis 7, Geschwis-ter des Beteiligten zu 2, waren an dem Vertragsschluss ebenfalls beteiligt. 1 Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 beantragte der beurkundende Notar die Genehmigung des Vertrags. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Genehmigung erteilt. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, nachdem es zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2 zum Streit 374ber 2 - 3 - die Auslegung und Reichweite der Regelung 374ber das dem Beteiligten zu 1 ein-ger344umte Wohnungsrecht gekommen war. Das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - hat das Rechtsmittel als unzul344ssig verworfen. Dage-gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Auf-hebung des amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses weiterverfolgt. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Beteiligte zu 1 durch die uneingeschr344nkte Genehmigung des Vertrags nicht beschwert, weil diese seine Rechte nicht beeintr344chtige. Sein Rechtsmittel sei deshalb unzul344ssig, selbst wenn nach seiner Auffassung ein Grund f374r die Versagung der Genehmigung wie die Nichtigkeit des Vertrags oder die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbe-stimmungen vorliege. Denn die Erteilung der Genehmigung ber374hre eine even-tuelle Nichtigkeit nicht; diese k366nne anderweit geltend gemacht werden. 3 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zul344ssig (247247 24 Abs. 2 Nr. 2, 25, 26 LwVG), hat sachlich aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat eine Be-schwer und damit die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 zu Recht ver-neint. Denn dessen subjektive materiellen Rechte (247 9 LwVG i.V.m. 247 20 Abs. 1 FGG) werden durch die Genehmigung des 334bergabevertrags nicht verletzt. 5 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 12. Mai 1982, V BLw 13/81, RdL 1983, 305) ist die Beschwerde gegen die uneingeschr344nkte Ge-nehmigung eines Hof374bergabevertrags nicht zul344ssig; auch dann, wenn sich der Hof374bergeber unabh344ngig von dem Genehmigungsverfahren auf eine sons-tige Unwirksamkeit des 334bergabevertrags beruft, werden seine Rechte wegen 6 - 4 - der schon vor der rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber den Genehmigungsantrag bestehenden Bindung der Vertragsschlie337enden an die getroffenen Vereinba-rungen nicht beeintr344chtigt, auch wird die Vertragsnichtigkeit aus sonstigen Gr374nden durch die Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht ber374hrt (ebenso OLG K366ln RdL 1963, 44; OLG Stuttgart, RdL 1990, 180, 181). Dieser Auffassung hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 22 Rdn. 40 m.umfangr.N.; Fa337ben-der/H366tzel/von Jeinsen/Pikalo, H366feO, 3. Aufl., 247 16 H366feVfO Rdn. 39; Lan-ge/Wulff/L374dtke-Handjery, H366feO, 10. Aufl., 247 17 Rdn. 137; W366hrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., 247 17 H366feO Rdn. 133). Eine davon abwei-chende Meinung findet sich lediglich in einer Kommentierung aus dem Jahr 1954 (Lange/Wulff, LwVG, 247 22 Anmerkung D VI 4). 7 2. Der Senat sieht keinen Anlass zur Aufgabe seiner bisherigen Recht-sprechung. Insbesondere f374hrt das Vorbringen des Beteiligten zu 1 in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung zu keinem anderen Ergebnis. 8 a) Ma337stab f374r die Genehmigung von Hof374bergabevertr344gen sind in ers-ter Linie die Vorschriften des Grundst374cksverkehrsgesetzes (vgl. 247247 16, 17 H366-feO) sowie h366ferechtliche Grunds344tze; die zivilrechtliche Wirksamkeit des Ver-trags kann allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn eine offensichtliche Nichtig-keit vorliegt, wobei die Landwirtschaftsgerichte nur berechtigt, nicht aber ver-pflichtet sind, die Genehmigung im Fall evidenter Vertragsnichtigkeit zu versa-gen (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191 m.w.N.). Denn die Genehmigungsbed374rftigkeit dient dem 366ffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden Agrarstruktur (BVerfGE 26, 215, 222 ff.). Das Ge-nehmigungsverfahren hat jedoch nicht den Zweck, privatrechtliche Streitigkeiten 9 - 5 - zu entscheiden (OLG Stuttgart aaO). Die Frage der von den Genehmigungs-voraussetzungen unabh344ngigen Rechtswirksamkeit des Vertrags kann auch nach seiner Genehmigung im Prozessweg gekl344rt werden (Senat, Beschl. v. 12. Mai 1982, V BLw 13/81, aaO). Soweit 366ffentlich-rechtliche Bedenken gegen die Genehmigung bestehen, muss die zust344ndige Beh366rde nach 247 32 Abs. 2 LwVG ein Rechtsmittel einlegen (OLG Stuttgart aaO). b) Dem stehen die von dem Beteiligten zu 1 erhobenen verfassungs-rechtlichen Bedenken nicht entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass die vorstehend zitierte Senatsrechtsprechung auf vorkonstitutionellem Recht und Gedankengut beruht. Auch wird der Beteiligte zu 1 durch die Genehmigung des Vertrags nicht in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt; den Zugriff auf sein Eigentum hat er selbst durch den Vertragsschluss und nicht das Landwirtschaftsgericht durch die Vertragsgenehmigung erm366glicht. Schlie337lich entbehrt der Vorwurf, die Senatsrechtsprechung beruhe auf der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, weil Bedeutung und Relevanz von Grundrech-ten in grunds344tzlicher Weise verkannt bzw. nicht erkannt w374rden, offensichtlich jeder Grundlage; der Beteiligte zu 1 374bersieht, dass er trotz der Genehmigung nicht gehindert ist, eine von den Genehmigungsvoraussetzungen unabh344ngige Unwirksamkeit des Vertrags in einem Zivilprozess kl344ren zu lassen, in welchem die Genehmigung wegen ihrer fehlenden Bedeutung daf374r keine Rolle spielt. 10 c) Die Genehmigungspflicht bedeutet f374r den Hof374bergeber eine Verf374-gungsbeschr344nkung. Diese besteht bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber den Genehmigungsantrag. Wird dem Antrag entsprochen und die Genehmi-gung uneingeschr344nkt erteilt, bedeutet dies eine Verbesserung der Rechtsstel-lung des 334bergebers, nicht aber eine Beeintr344chtigung seiner Rechte (Barnstedt/Steffen, aaO, Rdn. 89). Deshalb fehlt es an der f374r die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwer. 11 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Die Entschei-dung 374ber die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in 247 20 Satz 1 Buchst. a LwVG i.V.m. 247 19 Abs. 4 KostO. 12 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 06.07.2007 - 9 Lw 77/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 41/07 -
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