BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 25/02 vom17. Oktober 2002in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 46 Abs. 1 LwVG ohne Zu-ziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2002 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch dieaußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 4.889,74 Gründe: I.Mit Gesuch vom 11. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Festset-zung außergerichtlicher Kosten, die ihr in einem Rechtsbeschwerdeverfahrenvor dem Bundesgerichtshof (BLw 10/01) entstanden waren, in Höhe von6.329,79 nrrricht - Landwirtschaftsgericht - hat mitBeschluß vom 1. März 2002, zugestellt am 20. März 2002, einen erstattungsfä-higen Betrag von lediglich 1.440,05 rrr !#"$%n&rs- - 3 -gegnerin mit einem am 27. März 2002 eingegangenen Schriftsatz sofortige Be-schwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat -mit Beschluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dieRechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Festsetzungder Kosten gemäß ihrem Gesuch vom 11. Januar 2002 verfolgt.II.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weilsie weder im Gesetz (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 LwVG, §§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 4ZPO) vorgesehen ist noch vom Beschwerdegericht zugelassen wurde. Siekann auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung angesehen werden,weil das Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde nichtkennt.Die von der Antragsgegnerin beantragte Vorlage an das Bundesverfas-sungsgericht und auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsbe-schwerdeverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtsüber die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenabschlags nach dem Einigungs-vertrag kommen bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin - 4 -die Kosten der ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzun-gen eingelegten Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprücheder Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervonnicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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