BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 25/03 vom23. Februar 2004in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, 4 LwVG oh-ne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dieVersäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerdeund die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juli2003 werden auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den übrigenBeteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 137.026,22 Gründe: I.Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. September 2001 erwarb diezwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Beteiligten zu 2 von dem Beteiligtenzu 1 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke. Der Beteiligte zu 3 teilte denKaufvertragsparteien mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 mit, die Genehmi- - 3 -gung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG habe versagt werden müssen, weil dieDurchführung des Kaufvertrags den Grundsätzen der Verbesserung der Agrar-struktur in erheblichem Umfang widerspreche; die Beteiligte zu 4 habe ihr Vor-kaufsrecht ausgeübt. Hiergegen haben die Kaufvertragsparteien einen Antragauf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat derBeteiligte zu 2 als Erbe das Verfahren weitergeführt.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag, den Grund-stückskaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerdedes Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt er den Genehmigungsantrag weiter.Die Rechtsbeschwerde ist am 17. September 2003, die Beschwerdebe-gründung am 20. Oktober 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. MitAnwaltsschriftsatz vom 13. November 2003, eingegangen am 14. November2003, hat der Beteiligte zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragtund dazu ausgeführt: Die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei seinemProzeßbevollmächtigten am 19. August 2003 zugestellt worden. Sowohl in denAkten als auch im Fristenkalender sei die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde bis zum 19. September 2003 und eine Vorfrist für den 12. September2003 eingetragen worden. Die Rechtsbeschwerdeschrift sei von dem Prozeß-bevollmächtigten des Beteiligten zu 2 unterschrieben und einer Büroangestell-ten mit dem Auftrag übergeben worden, sie erst zum 19. September 2003 beimBundesgerichtshof einzureichen, um die Begründungsfrist ausschöpfen bzw.den Beginn dieser Frist hinausschieben zu können. Die Angestellte habe dieRechtsbeschwerdeschrift bereits am 16. September 2003 zur Post gegeben. - 4 -Am 19. September 2003 habe ihr ein Mitarbeiter des Bundesgerichtshofes te-lefonisch den Eingang der Rechtsbeschwerde am 17. September 2003 mitge-teilt. Einen entsprechenden Vermerk habe sie zu den Akten genommen. Beider Eintragung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe sieübersehen, daß es sich hier nicht um ein Verfahren nach der Zivilprozeßord-nung handele, sondern um ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsverfah-rensgesetz; deshalb habe sie die Begründungsfrist versehentlich auf Montag,20. Oktober 2003, notiert. Weiter hat der Beteiligte zu 2 vortragen lassen, daßder Beschluß des Beschwerdegerichts ohne Rechtsmittelbelehrung zugestelltworden sei.In seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichenErklärung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 u.a. ausgeführt,daß die Büroangestellte ihn am 13. September (richtig: Oktober) 2003 aufgrundder notierten Vorfrist auf den Ablauf der Begründungsfrist hingewiesen habe.Er habe den Begründungsschriftsatz dann ausgearbeitet, am Wochenende des18./19. September (richtig: Oktober) 2003 noch einmal überarbeitet und am20. Oktober 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingereicht.II.Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von einemMonat nach Einlegung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 LwVG). Die Begrün-dungsfrist lief am 17. Oktober 2003 ab. Entgegen der Auffassung des Beteilig-ten zu 2 ändert daran nichts der Umstand, daß aus dem Empfangsbekenntnis,mit dem der angefochtene Beschluß seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt - 5 -wurde, nicht die Zustellung auch der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG notwendi-gen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist. Das Fehlen einer Rechtsmittelbeleh-rung wirkt sich lediglich auf die Rechtsmittelfrist aus; sie beträgt dann für dieRechtsbeschwerde sechs Monate und beginnt mit der Zustellung der Entschei-dung des Beschwerdegerichts (§ 25 LwVG i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG).Wird die Rechtsbeschwerde jedoch - wie hier - innerhalb dieser Frist eingelegt,beginnt damit die Begründungsfrist von einem Monat zu laufen (§ 26 Abs. 2LwVG). Hier ging die Begründung erst nach Fristablauf ein. Auch hat der Be-teiligte zu 2 innerhalb der 6-monatigen Rechtsmittelfrist nicht erneut Rechtsbe-schwerde eingelegt, so daß keine neue Begründungsfrist zu laufen begann.III.Dem Beteiligten zu 2 kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Begründungsfrist nicht gewährt werden. Der Wieder-einsetzungsantrag ist unzulässig, weil er verspätet gestellt wurde.1. Einem Rechtsbeschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhin-dert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, ist aufAntrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er binnenzwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Tatsachen, welchedie Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht (§ 26 Abs. 5 LwVG i.V.m.§ 22 Abs. 2 FGG). Danach beginnt die 2-Wochen-Frist - wie im Verfahren nachder Zivilprozeßordnung (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) -, sobald das der Fristwah-rung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Das Hindernis bestand hier inder irrtümlichen Annahme des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 2, - 6 -die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde laufe erst am 20. Oktober2003 ab. Es war behoben, sobald dieser Irrtum des Prozeßbevollmächtigtennicht mehr unverschuldet war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Prozeß-bevollmächtigte Anlaß hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen,ob das Fristende richtig ermittelt und notiert wurde; dieser Anlaß besteht, wenndem Prozeßbevollmächtigten anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs dieSache - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten - vorgelegt wird, wobei die Be-hebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist liegenkann (siehe nur BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831,2832).2. Hier wurde die Sache dem Prozeßbevollmächtigten des Beteiligtenzu 2 gemäß der notierten Vorfrist am 13. Oktober 2003 für den- vermeintlichen - Ablauf der Begründungsfrist am 20. Oktober 2003 vorgelegt.Damit entstand seine persönliche Verpflichtung zur Überprüfung der von derBüroangestellten ermittelten und eingetragenen Begründungsfrist, und zwarunabhängig davon, ob er sich daraufhin zur Fertigung der Begründung odereines Fristverlängerungsantrags entschloß (BGH, aaO). Etwas anderes könntenur dann gelten, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristge-bundenen Verfahrenshandlung vorgelegt worden wäre (BGH, Beschl. v.25. November 1998, XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429, 430). So war es hierjedoch nicht. Allerdings war der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2nicht verpflichtet, noch an demselben Tag die Richtigkeit der notierten Frist zuüberprüfen (siehe nur BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, NJW2000, 365, 366 m.w.N.). Bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Frist er sichdamit Zeit lassen durfte, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn für dieZulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags macht es keinen Unterschied, ob - 7 -der Prozeßbevollmächtigte die falsch notierte Frist bereits bei der ersten Bear-beitung der Begründung der Rechtsbeschwerde vor dem Fristablauf oder erstbei der Überarbeitung am Wochenende nach dem Fristablauf bemerken muß-te. Das am 14. November 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch warin jedem Fall verspätet, weil die 2-Wochen-Frist spätestens am 3. November2003 endete. Daß bis dahin kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand gestellt wurde, zeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligtenzu 2 die von der Büroangestellten notierte Begründungsfrist gar nicht überprüfthat.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzungdes Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1 Satz 1 LwVG.Wenzel Krüger Lemke
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