BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 25/06 vom 27. April 2007 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 593 Abs. 1 Satz 1 Die mit dem Systemwechsel der Agrarf366rderung (GAP-Reform) f374r den Verp344chter von Ackerland verbundenen Nachteile rechtfertigen es - f374r sich genommen - nicht, Altvertr344ge nach 247 593 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Weise anzupassen, dass der P344ch-ter verpflichtet wird, zugewiesene Zahlungsanspr374che bei Beendigung des Pachtver-trages an den Verp344chter abzutreten. BGH, Beschl. v. 27. April 2007 - BLw 25/06 - OLG M374nchen AG Passau wegen Anpassung eines Landpachtvertrages - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. Juli 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten hat, mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 4.000 200 betr344gt und die Kostenentscheidung in dem Schluss-Urteil des Amtsgerichts Passau - Landwirtschaftsgericht - vom 11. Januar 2006 wie folgt abge344ndert wird: Der Beteiligte zu 1 (Kl344ger) tr344gt die Gerichtskosten, die durch das Verfahren auf Anpassung des Landpachtvertrages entstanden sind. Au337ergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Von den Kosten des (374brigen) Rechtsstreits tragen der Kl344ger 2/3 und der Beklagte 1/3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 4.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Mit Vertrag vom 1. April 1998 verpachtete der Beteiligte zu 1 dem Betei-ligten zu 2 Ackerland. Das Pachtverh344ltnis wurde einvernehmlich zum 31. M344rz 2007 beendet. 1 Der Beteiligte zu 1 hat vor dem Landwirtschaftsgericht gegen den Betei-ligten zu 2 Klage auf Zahlung von r374ckst344ndigen Pachtzinsen sowie auf Abgabe einer Verpflichtungserkl344rung des Inhalts erhoben, die diesem nach Art. 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europ344ischen Union (GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsanspr374che bei Beendigung des Pachtvertrages an ihn, den Beteiligten zu 1, abzutreten. 2 Das Landwirtschaftsgericht hat dem Zahlungsantrag durch Teilurteil stattgegeben und die Klage im 334brigen durch Schlussurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1, mit der er den Antrag auf Abtretung der Zahlungsanspr374che auch im Wege der Vertragsanpassung nach den Re-geln der 304nderung der Gesch344ftsgrundlage geltend gemacht hat, als sofortige Beschwerde behandelt und diese zur374ckgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Abtretung von Zahlungsanspr374chen (Ackerlandpr344-mien), bzw. auf entsprechende Vertragsanpassung, weiter. 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, der Antrag des Kl344gers, gerichtet auf eine inhaltliche 304nderung des Landpachtvertrages, habe nicht im Prozessverfahren, sondern nach 247 1 Nr. 1, 247 9 LwVG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden m374ssen. Nach dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung habe der Beteiligte zu 1 indes gegen das formell unrichtige, n344mlich im Pro-zessverfahren erlassene Schlussurteil Berufung einlegen k366nnen. Zu entschei-den sei dar374ber aber in dem Verfahren, das bei richtiger Sachbehandlung ein-zuschlagen gewesen w344re, also durch Beschluss. 4 Die danach anzunehmende sofortige Beschwerde sei unbegr374ndet. Ein Anspruch aus 247 596 Abs. 1 BGB gegen den Beteiligten zu 2 auf Herausgabe der diesem zugeteilten Zahlungsanspr374che bestehe nicht. Die nach der GAP-Reform neu geregelten "EU-Direktzahlungen" stellten keine Rechte dar, die zum Zustand der Pachtsache in einer bis zur R374ckgabe fortgesetzten ord-nungsm344337igen Bewirtschaftung geh366rten. Der Beteiligte zu 1 k366nne auch nicht nach 247 593 Abs. 1, 4 BGB verlangen, dass der Pachtvertrag um eine Verpflich-tung zur Abtretung der Zahlungsanspr374che erg344nzt werde. Dass eine wesentli-che 304nderung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Verh344ltnisse einge-treten sei, sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen. 5 III. 1. Die auf dem Meistbeg374nstigungsprinzip beruhende Verfahrensweise des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Senats-rechtsprechung (BGHZ 115, 162, 165) und trifft auch in der Sache zu, da 374ber 6 - 5 - den auf 247 593 BGB gest374tzten Anspruch nach 247 1 Nr. 1 LwVG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist. 2. Die nach 247 24 Abs. 1 LwVG zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 a) Soweit das Beschwerdegericht einen Anspruch des Beteiligten zu 1 unmittelbar auf Abtretung von Zahlungsanspr374chen nach 247 596 Abs. 1 BGB verneint hat, entspricht dies der - allerdings erst nach dessen Entscheidung er-gangenen - Senatsrechtsprechung (Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94; ebenso Senatsurt. vom selben Tage, LwZR 3/06, AuR 2007, 48). Auf die Begr374ndung dort wird verwiesen. Die Rechtsbeschwerde gibt keine Veranlassung, davon abzur374cken. 8 b) Die Voraussetzungen f374r eine Vertragsanpassung nach 247 593 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen ebenfalls nicht vor. 9 aa) Eine 304nderung des Vertrages kann nach dieser Vorschrift verlangt werden, wenn sich die Verh344ltnisse, die f374r die Festlegung der Vertragsleistun-gen ma337gebend waren, nach Abschluss des Pachtvertrags nachhaltig so ge344n-dert haben, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverh344ltnis zueinander geraten sind. Ob eine wesentliche und nachhaltige Ver344nderung der Verh344ltnisse stattgefunden hat, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung s344mtlicher Umst344nde tats344chlicher und rechtlicher Art beantworten, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der 366rtlichen Be-sonderheiten bestimmen (st. Senatsrechtsprechung, BGHZ 134, 158, 161 f. m.w.N.). 10 - 6 - bb) Dem Beschwerdegericht ist zuzustimmen, dass solche Umst344nde dem Vortrag des Beteiligten zu 1 nicht zu entnehmen sind. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass unbeschadet des Grundsatzes der Amtser-mittlung nur diejenigen Umst344nde zu ber374cksichtigen sind, die nach der Tatsa-chendarstellung der Partei, die die Anpassung des Vertrages anstrebt, eine sol-che Anpassung rechtfertigen k366nnen. Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit die Beteiligten n344mlich nicht von der Pflicht, durch eingehende Tatsachendar-stellung an der Aufkl344rung des Sachverhalts mitzuwirken. Von dem Gericht kann nicht erwartet werden, dass es unabh344ngig vom Vortrag der Beteiligten allen nur denkbaren M366glichkeiten von Amts wegen nachgeht (BGHZ 16, 378, 383; Senat, Beschl. v. 29. April 2005, BLw 21/04, NJW-RR 2005, 1445, 1446). 11 (1) Im Wesentlichen hat sich der Beteiligte zu 1 darauf berufen, dass er bei einem Verkauf der verpachteten Grundst374cke nach dem Ende der Pachtzeit einen Mehrerl366s von 6.500 200 erzielen k366nne, wenn er dem K344ufer auch ent-sprechende Zahlungsanspr374che 374bertragen k366nne. Daraus kann - wie das Be-schwerdegericht zutreffend dargelegt hat - f374r eine Vertragsanpassung nichts hergeleitet werden. Es ist schon nicht ersichtlich, wieso die H366he eines Ver-kaufserl366ses Bedeutung f374r die Festsetzung der Vertragsleistungen des Pacht-vertrages gehabt haben sollte. Jedenfalls verweist die Rechtsbeschwerde nicht auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, der einen solchen Zusammenhang auf-zeigt. Vorstellbar ist allenfalls, dass das Pachtland durch die ver344nderten Sub-ventionsverh344ltnisse einen Wertverlust erlitten hat. Dazu findet sich nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwer-degerichts indes kein Vortrag des Beteiligten zu 1. Aber auch wenn man von einem Wertverlust ausginge, h344tte das nicht automatisch nachhaltige Ver344nde-rungen der Verh344ltnisse des Pachtvertrages zur Folge, und vor allem nicht, dass dadurch die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverh344ltnis 12 - 7 - zueinander geraten w344ren. Das h344ngt, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, von der marktwirtschaftlichen Entwicklung ab. Auch dazu fehlt Vortrag des Beteiligten zu 1. (2) Der pauschale Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die "gravierende 304nderung der Pr344mienregelung", durch die der Verp344chter "massiv beeintr344ch-tigt" werde, vermag eine Vertragsanpassung ebenso wenig zu begr374nden. Der EG-Verordnungsgeber hat sich f374r eine grunds344tzliche Neuregelung der Agrar-subventionen durch eine produktionsunabh344ngige, von der Bewirtschaftung konkreter Fl344chen entkoppelte F366rderung entschieden, die eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverh344ltnisse des Betriebsinhabers darstellt (da-zu Senat, Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94, 96). F374r die Grundst374ckseigent374mer und Verp344chter mag damit der Nachteil verbunden sein, dass sie bei Ver344u337erungen des Ackerlands nicht die Preise erzielen, die sie erzielen k366nnten, wenn sie zugleich 374ber die Subventionen verf374gen k366nn-ten, sei es, dass sie selbst Adressaten der Zahlungsanspr374che w344ren, sei es, dass diese ihnen bei Pachtende zufielen. Diese mit dem Systemwechsel der Agrarf366rderung verbundenen Nachteile sind jedoch hinzunehmen. Sie rechtfer-tigen es nicht, durch die Anwendung von 247 593 Abs. 1 Satz 1 BGB auf alle Alt-vertr344ge die GAP-Reform und die darauf beruhende Neuregelung der Agrar-subventionen, die zudem selbst besondere Verp344chterschutzvorschriften f374r H344rtef344lle bereit h344lt, aus den Angeln zu heben (vgl. - zum Kleingartenrecht - BGH, Urt. v. 29. Juni 1995, III ZR 99/94, NJW-RR 1996, 142, 143). 13 (3) Darin liegt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, kein Versto337 gegen Art. 14 GG. Anspr374che auf staatliche oder 374berstaatliche F366r-dermittel, deren 334bertragung der Beteiligte zu 1 begehrt, sind nicht Eigentum im Sinne von Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 97, 67, 83; BVerfG NVwZ 2002, 197). Dass 14 - 8 - sein Ackerland durch die Neuregelung der Agrarf366rderung in einer von Art. 14 GG gesch374tzten Weise entwertet w344re, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. IV. 1. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist abzu344ndern. Sie muss so ausfallen, wie sie bei richtiger Sachbehandlung - nach Trennung der Verfah-ren - h344tte ergehen m374ssen. 15 Danach hat der Beteiligte zu 1 hinsichtlich des nach 247 1 Abs. 1 LwVG zu beurteilenden Antrags zwar nach 247 44 Abs. 1 LwVG die Gerichtskosten zu tra-gen. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 2 findet aber insoweit - dem Grundsatz entsprechend (vgl. 247 45 Abs. 1 LwVG) - nicht statt. Hinsichtlich des nach Zivilprozessrecht zu behandelnden Antrags bleibt es in der Sache bei der nicht angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsge-richts. Allerdings muss die Kostenverteilung rechnerisch an den f374r diesen An-trag verbliebenen Streitwert angepasst werden. 16 - 9 - 2. Der Gegenstandswert f374r den im Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit zu behandelnden Antrag betr344gt nach 247 35 Abs. 1 Nr. 2 b LwVG 4.000 200, und zwar f374r alle Instanzen. 17 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 11.01.2006 - 1 XV 9/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 Lw U 2091/06 -
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