BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 25/08 vom 24. April 2009 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG 247 42 Abs. 1 Satz 1; 247 44; GenG 247247 89 Satz 2, 90, 91; BGB 247 242 Be Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines k374nftigen Anspruchs auf Aus-sch374ttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach 247 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die B374cher und Papiere des Unternehmens verlangen. BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 25/08 - KG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin auch zu einer Gew344hrung von Einsicht in ihre Unterlagen durch Beauf-tragte der Antragsteller und zur Vorlage eines Verzeichnisses 374ber die vollst344ndige Gesch344ftst344tigkeit in den Jahren 2005 bis 2007 nebst den in dem Antrag n344her bezeichneten Unterlagen verpflich-tet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Amtsgerichts Sch366neberg - Landwirtschaftsgericht Berlin - vom 6. Mai 2008 ab-ge344ndert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen durch Aush344ndigung je einer Abschrift der Jahresab-schl374sse und der dazu geh366renden Bilanzen f374r die Wirtschafts-jahre 2005, 2006 und 2007 sowie den Antragstellern, die hierzu einen Sachverst344ndigen zuziehen k366nnen, Einsicht in ihre B374cher und Papiere zu gew344hren. Im 334brigen werden die sofortige Beschwerde der Antragsteller und die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Die Gerichtskosten tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur H344lfte. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet nicht statt. - 3 - Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 8.000 200. Gr374nde: I. Die Antragsteller sind Mitglieder der Antragsgegnerin, einer sich seit 1991 in Liquidation befindenden LPG. 1 Die Antragsteller tragen vor, dass die Antragsgegnerin von den Liquida-toren nicht abgewickelt werde, sondern weiterhin als werbendes Unternehmen u.a. als Partnerin von Bauunternehmen und als Erschlie337ungstr344gerin t344tig sei. Den Antragstellern seien weder die im Liquidationsstadium eingegangenen Verpflichtungen noch das Verm366gen der Antragsgegnerin bekannt. 2 Die Antragsteller haben umfassende Auskunft und Einsicht durch sie o-der durch von ihnen beauftragte Dritte durch Aush344ndigung von Abschriften der Abschl374sse f374r die Jahre 2005 bis 2007 nebst den dazu geh366renden Bilanzen verlangt. Ferner haben sie die 334bergabe eines Verzeichnisses 374ber den voll-st344ndigen Bestand der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen 374ber deren Gesch344ftst344tigkeit in den Wirtschaftsjahren von 2005 bis 2007 mit einer Auflistung aller Vertr344ge, aller verwerteten Wertgutachten 374ber Gesch344fte, aller Konten und Buchungsvorg344nge, aller Steuererkl344rungen nebst Unterlagen, aller Vereinbarungen 374ber Verg374tungen und aller Dokumente 374ber die von der An-tragsgegnerin eingegangenen, erf374llten oder noch zu erf374llenden privatrechtli-chen und 366ffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und die Gew344hrung von Einsicht 3 - 4 - in diese Unterlagen durch sie oder einen von ihnen beauftragten Dritten ver-langt. Die Antragsgegnerin hat die Zur374ckweisung des Antrags beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zur374ckgewie-sen. Das Kammergericht hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zur374ckweisung des Auskunftsantrags weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, der Auskunftsanspruch sei sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt und Umfang nach begr374ndet. 5 F374r den Grund des Anspruchs ergebe sich das aus zwei - von dem Be-schwerdegericht auszugsweise w366rtlich zitierten - Beschl374ssen des Senats (Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, ZIP 1994, 1219 und Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, ZIP 1998, 1126). Danach sei es f374r den geltend gemachten Anspruch unerheblich, ob die Antragsteller ihre Mitgliedschaft in der LPG be-reits gek374ndigt h344tten oder nicht. 6 Den Antragstellern stehe ein Auskunftsanspruch auch in dem geltend gemachten Umfang zu. Das sei eine Folge des umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechts eines LPG-Mitglieds in alle f374r seinen Abfindungsanspruch ma337gebenden Unterlagen, wie sie sich aus dem - wiederum auszugsweise w366rtlich zitierten - Beschluss des Senats vom 24. November 1993 (BLw 57/93, ZIP 1994, 262 = BGHZ 124, 119 ff.) ergebe. 7 Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-hof "nach 247 24 Abs. 2 Ziff. 1 LwVG" zugelassen. 8 - 5 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 9 a) Der letzte Satz der Begr374ndung der Entscheidung ist nach der sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Erkl344rungsbedeutung f374r einen Au-337enstehenden so zu verstehen, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (247 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG). 10 F374r eine offenbare Unrichtigkeit nach 247 319 Abs. 1 ZPO wegen einer versehentlichen Abweichung des Erkl344rten von dem Gewollten, die hier darin bestehen k366nnte, dass bei dem Abfassen der Gr374nde das Fehlen des Wortes "nicht" 374bersehen worden ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. 11 Zwar enth344lt der Satz 374ber die Zulassung mit dem Hinweis auf 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ein verwirrendes Element, weil diese Norm gerade einen der beiden F344lle regelt, in denen die Rechtsbeschwerde - obwohl sie von dem Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist - dennoch zul344ssig ist. N344heren Aufschluss 374ber die Absicht des Beschwerdegerichts erg344be zwar die nach 247 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, aus der sich 374blicherweise ersehen l344sst, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde oder nicht (zu den verschiedenen Inhalten der Rechtsmittelbelehrungen: Barnstedt/ Steffen, aaO, 247 21, Rdn. 65 bis 67). Eine solche enth344lt der angefochtene Be-schluss jedoch nicht; zudem ist aus der Akte nicht zu ersehen, dass der An-tragsgegnerin 374berhaupt eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. 12 - 6 - Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgr374nde selbst ergeben sich keinerlei Hinweise auf die Erw344gungen, von denen das Beschwerdegericht bei der Fassung des die Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffenden Schluss-satzes sich hat leiten lassen. F374r einen Au337enstehen ist daher von dem tat-s344chlich Erkl344rten auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wor-den ist. 13 b) Diese Zulassung bindet den Senat. 14 aa) Die Gr374nde f374r eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, die das Be-schwerdegericht nach 247 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG nur bei grunds344tzlicher Bedeu-tung der Rechtssache aussprechen darf, sind zwar weder dargelegt noch er-sichtlich. Der Senat kann aber eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht 374berpr374fen, mit der Folge, dass eine im Vertrauen auf die Zulassung eingelegte Rechtsbeschwerde nachtr344glich un-statthaft werden k366nnte (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, RdL 1997, 134). 15 bb) Die Rechtsbeschwerde ist schlie337lich auch nicht - wie die Antragstel-ler in ihrer Erwiderung meinen - deswegen unstatthaft, weil das Beschwerdege-richt mit dem Zitat von 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen einer Divergenzbeschwerde zugelassen habe, welche von der Rechtsbeschwerde jedoch nicht dargelegt worden seien. Die nicht oder falsch begr374ndete Zulassung f374hrt nicht dazu, dass an eine Rechtsbeschwerde dieselben Darlegungsanforderungen wie bei einer nicht zugelassenen Rechts-beschwerde zu stellen w344ren. 16 H344tte das Berufungsgericht die von ihm ausgesprochene Zulassung auf eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte st374tzen wollen, l344ge vielmehr eine der Art nach unzul344ssi- 17 - 7 - ge, weil in 247 24 LwVG nicht vorgesehene Zulassung vor (Barnstedt/Steffen, aaO, Rdn. 14, 16). Ob die Zulassung f374r den Senat dann nicht bindend w344re (so Barnstedt/Steffen, aaO; vgl. f374r das Revisionsverfahren: BGH, Urt. v. 25. Mai 1970, II ZR 118/69, NJW 1970, 1549, 1550), kann hier dahinstehen. Denn aus dem Umstand, dass die gesamten Gr374nde des angefochtenen Be-schlusses fast ausschlie337lich aus Ausz374gen von drei Entscheidungen des Se-nats bestehen, geht hervor, dass das Beschwerdegericht gemeint hat, nicht von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. c) Im 334brigen ist die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. 18 2. Die Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. 19 a) Sie ist unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtungen wendet, nach der die Antrags-gegnerin den Antragstellern die Jahresabschl374sse mit den Bilanzen f374r die Jah-re 2005 bis 2007 in Ablichtung vorzulegen und ihnen Einsicht in die B374cher und die Papiere der Liquidationsgesellschaft zu gew344hren hat. 20 aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Senat aller-dings bisher noch nicht entschieden, dass den Mitgliedern der LPG i.L. nach 247 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft durch Vorlage der nach der Liquidations-er366ffnungsbilanz gem344337 247 89 Satz 2 Halbs. 2 GenG von den Liquidatoren j344hr-lich zu erstellenden Abschl374sse und durch Einsicht in die B374cher und Papiere 374ber die im Liquidationsstadium ausgef374hrten Gesch344fte zusteht. 21 (1) Aus der von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des Se-nats (BGHZ 124, 199 ff.) ergibt sich das nicht. Darin ist der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines dem Grunde nach bereits bestehenden Abfindungsan- 22 - 8 - spruchs des Mitglieds bejaht worden. Dieser erstreckt sich dann auf die Vorlage der das abfindungsrelevante Eigenkapital bestimmenden Bilanz (247 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG) sowie auf Einsicht in alle daf374r bedeutsamen Unterlagen (Se-nat, BGHZ 124, 199, 202). Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Durchsetzung ei-nes gesetzlichen Abfindungsanspruchs (Senat, Beschl. v. 24. November 1993, BLw 32/93, MDR 1994, 630, 631). Er setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur dessen Inhalt noch offen ist (Senat, Beschl. v. 5. M344rz 1998, BLw 52/98, VIZ 1999, 370; Beschl. v. 28. November 2008, BLw 4/08, ZIP 2009, 264, 268); dem Auskunftsanspruch kommt insofern ledig-lich eine Hilfsfunktion f374r die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs zu (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, VIZ 2001, 51, 52; Beschl. v. 28. November 2008, BLw 4/08, aaO). Darin unterscheidet sich der Auskunfts-anspruch aus 247 242 BGB von den auf der Mitgliedschaft beruhenden gesell-schaftsrechtlichen Informationsrechten (zu diesen allg.: Karsten Schmidt, Ge-sellschaftsrecht, 4. Aufl., 247 21 III). 23 An einem solchen Anspruch fehlt es zurzeit. Dass die Antragsteller, die Mitglieder der sich in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin sind, bereits jetzt einen f344lligen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils an einem zu verteilenden Verm366gen (247 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 91 Abs. 2 GenG) haben, was die Tilgung oder Deckung der Schulden voraussetzte (dazu: Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, AgrarR 1994, 365), ist n344mlich weder vorgetragen noch ersichtlich. 24 (2) Auch in dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des Senats vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, 348) ist nicht entschie-den worden, dass einem LPG-Mitglied ein solcher Auskunftsanspruch auch in Bezug auf die Jahresabschl374sse und die Unterlagen zusteht, welche die Ab- 25 - 9 - wicklung des Liquidationsverfahrens betreffen. Der Senat hat zwar einen An-spruch des Mitglieds auf Auskunft auch gegen374ber einer LPG in Liquidation be-jaht. Die Auskunft dient dann jedoch der Durchsetzung des bereits f344lligen An-spruchs des Mitglieds auf Feststellung des Anteils seiner Beteiligung an dem (nach Abschluss der Liquidation) zu verteilenden Verm366gen (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, aaO). Der prozentuale Anteil am Liquidationserl366s ist jedoch nicht Gegenstand der Ausk374nfte, welche die Antragsgegnerin nach dem angefochtenen Be-schluss zu erteilen hat. Die Anteile der Mitglieder an dem zu verteilenden Er-gebnis der Liquidation bestimmen sich n344mlich nach der ersten Liquidationsbi-lanz (247 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. 247 91 Satz 1 GenG). Die weiteren im Verlauf der Liquidation erstellten Jahresabschl374sse und die diesen zugrunde liegenden Unterlagen, um die es hier geht, sind dagegen f374r die Ermittlung der quotalen Beteiligung eines Mitglieds am k374nftigen Erl366s aus der Liquidation der LPG ohne Bedeutung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) 6/08, Rdn. 49 - in juris ver366ffentlicht; im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg OLG-NL 2003, 158, 159). Sie sind daher zur Information 374ber den Feststel-lungsanspruch 374ber die dem Mitglied zustehende Quote an einem Liquidations-erl366s ungeeignet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) 6/08, aaO). 26 bb) Die angefochtene Entscheidung ist jedoch in dem vorgenannten Um-fang im Ergebnis richtig. Die Antragsteller k366nnen von der Antragsgegnerin so-wohl Abschriften der von den Liquidatoren nach 247 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG j344hrlich aufzustellenden Abschl374sse als auch Einsicht in die B374cher und Papiere der Antragsgegnerin verlangen. 27 - 10 - (1) Ein LPG-Mitglied ist von dem Unternehmen nicht nur 374ber seine Quo-te am (k374nftigen) Liquidationserl366s, sondern auch 374ber die voraussichtliche H366-he seines Anspruchs zu informieren. Inhalt und Umfang der nach 247 242 BGB zu erteilenden Auskunft 374ber einen Anspruch (hier nach 247 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. 247 91 GenG) bestimmen sich danach, welcher Informationen durch das Unternehmen das LPG-Mitglied bedarf, um seinen Anspruch berech-nen zu k366nnen. Dazu geh366rt, dass es 374ber das im Zuge der Abwicklung f374r eine Aufteilung nach 247 91 Abs. 1 GenG verbleibende Verm366gen und den Stand der Tilgung oder Deckung der Schulden informiert wird. Auf die Liquidationser366ff-nungsbilanz und alle dieser zugrunde liegenden Unterlagen begrenzte Auskunfts- und Einsichtsrechte sind daf374r unzureichend, weil die H366he des An-spruchs des Mitglieds sich nicht allein nach dem anteiligen Wert der Beteiligung an der LPG bei Beginn der Liquidation bemisst. 28 (2) Der Auskunftsanspruch des Mitglieds 374ber das zu verteilende Verm366-gen ist nicht bis zur Erstellung von Schlussbilanz und -abrechnung aufzuschie-ben und auf diese zu beschr344nken, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar ist es richtig, dass der Anspruch des LPG-Mitglieds endg374ltig erst mit der Liquida-tionsschlussbilanz berechnet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem LPG-Mitglied bis dahin (in diesem Fall also f374r einen Zeitraum von mittlerweile mehr als 18 Jahren) jedes schutzw374rdige Interesse an der Vorlage der in einem laufenden Liquidationsverfahren zu erstellenden Jahresabschl374sse und auf Einsichtnahme in die B374cher und Papiere zur Berechnung seines An-spruchs am Liquidationserl366s abzusprechen ist (so aber auch im Ergebnis: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) 6/08, Rdn. 49 - in juris ver366ffentlicht). Die Versagung eines Auskunfts- und Einsichtsrechts in die im Liquidationsverfahren erstellten Jahresabschl374sse und die diesen zugrunde lie-genden Unterlagen (B374cher und Papiere der LPG) k366nnen dazu f374hren, dass es dem LPG-Mitglied nach der Vorlage der letzten Bilanz und der Schlussabrech- 29 - 11 - nung nicht mehr m366glich ist, zu pr374fen, ob der sich danach bestimmte auszu-sch374ttende Anteil an dem Verm366gen der LPG i.L. noch dem entspricht, was sich unter Anwendung der Grunds344tze ordnungsgem344337er Buchf374hrung erg344be. Eine solche Pr374fung nach vielen Jahren stie337e vielmehr in der Regel auf un-374berwindbare Schwierigkeiten, weil die in 247 257 HGB bestimmten Aufbewah-rungsfristen dann l344ngst verstrichen sind und eine r374ckwirkende Aufkl344rung der der Schlussbilanz zugrunde liegenden Gesch344ftsvorf344lle durch Befragen der an den Gesch344ftsvorg344ngen beteiligten Personen meist ohne Ergebnis bleiben wird. (3) Einem solchen Auskunftsrecht stehen die Vorschriften der in 247 42 Abs. 1 LwAnpG in Bezug genommenen 247247 87 bis 93 GenG nicht entgegen. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der LPG-Mitglieder zur Berechnung ihrer ge-setzlichen Anspr374che sind nicht auf die im Genossenschaftsgesetz geregelten Rechte auf m374ndliche Auskunft in der Generalversammlung und auf Einsicht in die nach 247 48 Abs. 3 GenG auszulegenden Unterlagen (Jahresabschl374sse und Lageberichte) beschr344nkt (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 203). Aus der Verwei-sung in 247 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf einzelne Bestimmungen des Rechts 374ber die Liquidation einer Genossenschaft ergibt sich f374r den Auskunftsan-spruch eine solche Beschr344nkung nicht. Der Einwand der Rechtsbeschwerde 374bersieht, dass das Auskunftsrecht nach 247 242 BGB auf anderen Grundlagen beruht als die aus der Mitgliedschaft in der LPG entspringenden gesellschafts-rechtlichen Informationsrechte (siehe oben). 30 b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als das Beschwer-degericht die Antragsgegnerin auch zur Vorlage eines von ihr zu erstellenden Verzeichnisses 374ber s344mtliche Gegenst344nde der Gesch344ftst344tigkeit der An-tragsgegnerin und zur Gew344hrung der Einsicht in alle im Liquidationsverfahren 31 - 12 - abgeschlossenen Gesch344fte - auch durch von den Antragstellern beauftragte Vertreter - verpflichtet hat. (aa) Die Rechtsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass die An-tragsteller mit der sehr weiten Formulierung des Auskunftsantrages eine Kon-trolle der Gesch344ftsf374hrung der Liquidatoren erreichen wollen. Das ist aber nicht Zweck des Auskunftsanspruchs nach 247 242 BGB, der nicht der 334berwachung des Liquidationsverfahrens, sondern der Unterrichtung des Mitglieds 374ber den Wert der Beteiligung am Liquidationserl366s dient (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, 348). 32 Auskunft 374ber die Jahresabschl374sse und Einsicht in die B374cher sind dem Mitglied im laufenden Liquidationsverfahren allein deshalb zu gew344hren, um diesem eine Nachpr374fung der f374r die Berechnung einer Aussch374ttung ma337geb-lichen Unterlagen zu erm366glichen. Das Informationsrecht des Mitglieds gegen-374ber der LPG i.L. wird durch diesen Zweck begrenzt. Eine sich daran orientie-rende Bestimmung des Anspruchs f374hrt dazu, Inhalt und Umfang des Aus-kunftsanspruchs nach 247 242 BGB in die der Liquidationser366ffnungsbilanz nach-folgenden Abschl374sse in Anlehnung an die Auskunfts- und Einsichtsrechte ei-nes Kommanditisten und eines stillen Gesellschafters (247247 166 Abs. 1 und 247 233 Abs. 1 HGB) zu bestimmen, denen keine Befugnis zur Kontrolle der laufenden Gesch344ftst344tigkeit zusteht. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte dienen allein dem verm366gensbezogenen Interesse an der Information 374ber den Wert der Be-teiligung (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiepert, HGB, 2. Aufl., 247 166 Rdn. 3). Das Einsichtsrecht erstreckt sich zwar auf alle Gesch344ftsunterlagen der Gesell-schaft, ist aber durch den Zweck begrenzt, eine sachgerechte Pr374fung des Ab-schlusses zu erm366glichen (vgl. BGHZ 25, 115, 120). 33 - 13 - Das Mitglied kann grunds344tzlich selbst entscheiden, in welche Unterla-gen es Einsicht nehmen will; es ist Sache des Unternehmens, im Einzelfall die tats344chlichen Voraussetzungen f374r ein missbr344uchliches, weil von dem Informa-tionszweck nicht mehr gedecktes Einsichtsverlangen darzulegen (vgl. BGHZ 25, 115, 121), wof374r hier von der Antragsgegnerin weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich ist. Das Einsichtsrecht kann grunds344tzlich nur durch das Mitglied pers366nlich ausge374bt werden, das allerdings - soweit es daf374r Un-terst374tzung ben366tigt - einen vertrauensw374rdigen Sachverst344ndigen hinzuziehen kann (vgl. BGHZ 25, 115, 120 und Senat, BGHZ 124, 119, 204) 34 (bb) Da das Auskunftsrecht nach 247 242 BGB nur in dem vorgenannten Umfang besteht, ist der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Einsichtsgew344hrung unter 304nderung des erstinstanzlichen Beschlusses neu zu fassen. 35 - 14 - IV. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247 34 Abs. 2 LwVG, die Kostenentscheidung auf 247 44 Abs. 1 LwVG. 36 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 70 Lw 1/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 8 WLw 1/08 -
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