BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 26/00 vom 29. März 2001 in der Landwirtschaftssache Beteiligte: - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Rich ter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaft s - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt ein Drittel, die Antragsgegnerin zwei Drittel der gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner außerg e - richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.638,11 DM Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. - 3 - Einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die Beschwerde nicht auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Sie macht in Wahrheit nur geltend, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtspr e - chung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena. Dies begründet keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall (st. Senat s - rechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Wenzel Krüger Klein
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