BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 26/01 vom26. April 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers undGosebeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-schluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 30. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und der Beschluß desAmtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 19. Juni2000 teilweise abgeändert.Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die Antrags-gegnerin (frühere Antragsgegnerin zu 2) das Vermögen derLPG i.L. schuldrechtlich und dinglichrechtswirksam übernommen hat, wird als unzulässig abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten aller Instanzen und dieaußergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeverfahren. Im übrigen werden außerge-richtliche Kosten nicht erstattet.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 73.000 - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller war Mitglied der LPG , in dieer landwirtschaftliche Flächen und Inventarbeiträge eingebracht hat. MitSchreiben vom 27. August 1990 kündigte er die Mitgliedschaft zum Ende desMonats.Am 2. Mai 1991 beschloß die Vollversammlung der LPG die Auflösungohne Abwicklung auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes1990 und die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zusammen mitzwei weiteren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Am18. August 1991 wurde die Antragsgegnerin durch acht natürliche Personengegründet, die die Aktien zum Teil treuhänderisch übernehmen sollten. DasGrundkapital sollte durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der beteiligtenLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erbracht werden. Zusätz-lich wurde darüber am 14. Juli 1992 ein sogenannter Einbringungsvertrag ge-schlossen. Die Antragsgegnerin wurde am 31. August 1992 in das Handelsre-gister eingetragen. Das Registergericht stellte 1994 fest, daß eine Umwand-lung der LPG nicht erfolgt ist, so daß diese mit Wirkung vom31. Dezember 1991 kraft Gesetzes als aufgelöst galt. Die eingesetzten Liqui-datoren erstellten eine Liquidationsbilanz zum 1. Januar 1992, die kein Vermö-gen auswies. Am 16. Juni 1997 genehmigten sie den Einbringungsvertrag vom14. Juli 1992.Der Antragsteller meint, ihm stünden Abfindungsansprüche nach § 44LwAnpG zu, die er unter Verrechnung einer unstreitigen Zahlung der Antrags- - 4 -gegnerin von 16.400 DM auf 177.545,77 DM beziffert hat. Da er die Antrags-gegnerin infolge unwirksamer Umwandlung nicht für passiv legitimiert hält,verlangt er - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - fest-zustellen, daß die Antragsgegnerin das Vermögen derLPG i.L. schuldrechtlich und dinglich nicht rechtswirksamübernommen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag ent-sprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antrags-gegnerin zurückgewiesen und auf ihren Hilfsantrag den Antragsteller zur Rück-zahlung der erhaltenen 16.400 DM verpflichtet. Mit der - zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag wei-ter.II.Das Beschwerdegericht hält die beantragte Feststellung für zulässig, dazwischen den Parteien streitig sei, ob "eine rechtswirksame Umwandlung oderVermögensübernahme nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungs-gesetzes wirksam ist". Der Antrag sei auch begründet, da die beabsichtigteUmwandlung nicht den nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dafür vor-gesehenen Möglichkeiten entspreche und daher nichtig sei.III. - 5 -Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Feststellung ist unzu-lässig, da der Antragsteller an der begehrten Feststellung kein schützenswer-tes Interesse (§ 256 ZPO) hat.1. Allerdings ist dem Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zuzustim-men, daß ein ehemaliges LPG-Mitglied ein Interesse an der Feststellung habenkann, daß eine beabsichtigte formwechselnde Umwandlung der LPG in eineKapitalgesellschaft oder Genossenschaft wirksam oder unwirksam ist, da hier-von die Frage abhängt, gegen wen etwaige Abfindungsansprüche nach demLandwirtschaftsanpassungsgesetz zu richten sind (Senat, BGHZ 137, 134,136 ff, und seitdem st. Rspr.). Um diese Frage geht es im vorliegenden Verfah-ren jedoch nicht. Schon der Antrag ist nicht auf die Feststellung gerichtet, daßdie Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG hervorgegangen ist. Solches ist zwischen den Parteienauch gar nicht streitig. Einen ursprünglich auf diese Feststellung gerichtetenAntrag hat der Antragsteller daher in erster Instanz wieder zurückgenommen.2. Für den danach gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Antrags-gegnerin das Vermögen der LPG nicht übernommen habe, besteht auch keinRechtsschutzinteresse. Zwar haben die Parteien zeitweilig darüber gestritten,ob die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nach § 419 BGB übernommenhat. Eine Klärung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren ist jedoch fürden Antragsteller ohne Bedeutung und vermag daher ein Feststellungsinteres-se nicht zu begründen. Unterstellt man nämlich die Wirksamkeit einer Vermö-gensübernahme (vgl. demgegenüber aber Senat, BGHZ 138, 371; Beschl. v.8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650), so bleibt dadurch eine etwaigeHaftung der LPG unberührt (§ 419 Abs. 1 BGB). Die bean- - 6 -tragte Feststellung, daß eine Vermögensübernahme nicht stattgefunden hat,beseitigt folglich nicht die nach Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen-de "Unklarheit über den 'wahren' Schuldner etwaiger Abfindungsansprüche".Soweit die Beteiligten in den Vorinstanzen zunächst auch über die Fragegestritten haben, ob die Antragsgegnerin die Schulden der LPG möglicherwei-se mit befreiender Wirkung nach §§ 414, 415 BGB übernommen hat, so würdeeine Entscheidung hierüber zwar klären, ob die LPG oder die Antragsgegnerinpassiv legitimiert ist. Doch hat sich dieser Streit nach den Feststellungen desBeschwerdegerichts erledigt. Sowohl der Antragsteller als auch die Antrags-gegnerin sind zuletzt davon ausgegangen, daß der Antragsteller das Angebotder Antragsgegnerin, die Schulden zu übernehmen, nicht angenommen hat(§ 414 BGB) und auch einem Schuldübernahmevertrag mit der LPG nicht zu-gestimmt hat (§ 415 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat ohnehin nie etwas an-deres behauptet. Aber auch die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsansicht - wiedas Beschwerdegericht nicht verkennt - darauf gestützt, daß der Antragstellerkein Interesse an der Feststellung haben könne, wenn sie, die Antragsgegne-rin, bereit sei, die Schuld zu übernehmen; es sei rechtsmißbräuchlich, wenn erdarauf nicht eingehe. Nicht anders stellt sich der Sach- und Streitstand nachdem beiderseitigen Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz dar. Ange-sichts dessen fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Be-teiligten, zu dessen Klärung die beantragte Feststellung etwas beitragenkönnte. - 7 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lemke
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