BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 26/02 vom13. Februar 2003in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Februar2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, derden übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten desRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 157.477,90 Gründe: I.Am 15. August 1994 verstarb der Landwirt C. B. (im folgenden:Erblasser). Zu seinem Nachlaß gehörte u.a. der im Rubrum bezeichnete Hof.Der Erblasser war verwitwet und hinterließ zwei Kinder, nämlich den An-tragsteller und die am 5. September 1997 verstorbene I. H. geb.B. . - 3 -Mit notariellem Testament vom 25. März 1993 setzte der Erblasser seineTochter I. H. als Hoferbin ein. Das Landwirtschaftsgericht hat zu-nächst ein Hoffolgezeugnis erteilt, welches sie als Hoferbin ausweist. Zwi-schenzeitlich hat es ein weiteres Hoffolgezeugnis erteilt, wonach der Beteiligtezu III., der Ehemann der I. H. , nach deren Tod Hoferbe ist.Der Antragsteller verlangt die Feststellung, daß er Hoferbe nach demErblasser geworden ist. Er meint, kraft formloser Hoferbenbestimmung zumHoferben berufen zu sein. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat denAntrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohneErfolg geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgtder Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von derEntscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1959 (III ZR 222/57,RdL 1959, 179) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdege-richt aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der zitiertenEntscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr übersieht er, daßdas Beschwerdegericht seiner Entscheidung auf Seite 11 des angefochtenen - 4 -Beschlusses eben den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom8. Januar 1959 (aaO) enthaltenen Rechtssatz zugrunde legt, daß bei derformlos bindenden Hoferbenbestimmung der Abkömmling in der sicheren Er-wartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweiti-gen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sichund seine Familie aufgegeben oder sonstwie besondere Opfer für den Hof er-bracht haben muß, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuer-lichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen. Daß derAntragsteller meint, das Beschwerdegericht gehe zu Unrecht davon aus, erhabe kein Sonderopfer in dem vorgenannten Sinn erbracht, reicht nicht aus,die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegerichtein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechts-beschwerde nämlich ohne Bedeutung, denn ein solcher Fehler macht - für sichgenommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. undSenatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige - 5 -Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigtenwerden jedoch hiervon nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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