BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 26/06 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 8.911,24 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten streiten um Anspr374che nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz. 1 Die verstorbene Mutter der Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) hatte im Jahre 1972 einen Inventarbeitrag von 8.338,50 Mark und 4,19 ha landwirtschaftliche Fl344che in die Rechtsvorg344ngerin der Antragsgegnerin einge-bracht. Diese wandelte sich in die Rechtsform der GmbH um. Die Erblasserin blieb in der Gesellschaft mit einem Gesch344ftsanteil von 2.500 DM. 2 - 3 - 3 Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin enth344lt in 247247 10, 11 Be-stimmungen, nach denen die Ver344u337erung von Gesellschaftsanteilen an Dritte nur dann m366glich ist, wenn der Anteil gegen374ber der Gesch344ftsf374hrung gek374n-digt worden ist und keiner der anderen Gesellschafter in einer Frist von drei Monaten nach der K374ndigung erkl344rt, den Anteil 374bernehmen zu wollen. Die Regelung 374ber das im Falle der 334bernahme des Anteils des Ausscheidenden zu zahlende Entgelt lautet: "Im Falle einer 334bernahme haben die 374bernehmenden Gesell-schafter in den ersten beiden Gesch344ftsjahren nach Errichtung der Gesellschaft die 334bernahme des Gesch344ftsanteils dem k374ndigen-den Gesellschafter in H366he des Abfindungsanspruchs zu erstat-ten. Bei einer sp344teren K374ndigung kann der ausscheidende Gesell-schafter den Nennwert seines Anteils am Stammkapital der Ge-sellschaft erhalten. Ab dem sechsten Gesch344ftsjahr nach Errich-tung der Gesellschaft kann der ausscheidungswillige Gesellschaf-ter f374r seinen Anteil eine Verg374tung erzielen, die nach dem Er-tragswert des Unternehmens in Verbindung mit den Verm366gens-steuerrichtlinien errechnet wird." Die Erblasserin k374ndigte ihren Anteil an der Gesellschaft und verkaufte mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1996 ihren Anteil f374r einen Preis von 12.049 DM an ihren Neffen, nachdem der Gesch344ftsf374hrer der Antragsgegnerin ihr mitgeteilt hatte, dass kein Gesellschafter von dem 334bernahmerecht im Ge-sellschaftsvertrag Gebrauch mache. 4 Die Antragsstellerin macht als Erbin gegen374ber der Antragsgegnerin ei-nen Anspruch auf bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG in H366he von 8.911,24 200 geltend, den sie nach einem Wert des Anspruchs aus 247 44 LwAnpG in H366he von 19.930,24 DM unter Abzug des Gesch344ftsanteiles der Erblasserin von 2.500 DM errechnet hat. 5 - 4 - 6 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Antragsgegnerin ver-pflichtet, 4.029,31 200 an die Antragstellerin zu bezahlen, und den weitergehen-den Antrag zur374ckgewiesen. Auf die von beiden Beteiligten eingelegten Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht (Senat f374r Landwirtschaftssachen) die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 4.882,33 200 zzgl. Zinsen verpflichtet und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung des Zahlungsantra-ges weiter. 7 II. Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin als Erbin ein An-spruch auf eine bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG in H366he der Diffe-renz zwischen dem Wert der Beteiligung an der LPG und dem Nennwert des Gesch344ftsanteiles an der GmbH zustehe. 8 Es bed374rfe es keiner Feststellungen dazu, ob die quotale Beteiligung der Erblasserin in H366he von 0,25 % am Stammkapital der Antragsgegnerin von 1 Million DM proportional dem Anteil der Erblasserin am Eigenkapital der LPG entsprochen habe. Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei schon dann begr374n-det, wenn die nominelle Parit344t der Beteiligungsquote nicht zu einer wirtschaftli-chen Identit344t der Beteiligungswerte gef374hrt habe. Dies sei der Fall, wenn durch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Anteile nicht frei, sondern vinkuliert nur zum Nennwert an das Unternehmen oder an bestimmte Personen ver344u-337ert werden d374rften. 9 - 5 - 10 Solche Regelungen stellten die 247247 10,11 des Gesellschaftsvertrages dar, die sog. Buchwertklauseln enthielten. F374r den Anspruch auf bare Zuzahlung reiche es aus, dass der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalte, die einen Ankauf des Gesch344ftsanteils unter seinem Verkehrswert m366glich mache. Da der Anspruch bereits mit dem Wirksamwerden der Umwandlung entstehe, k366n-ne es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschafter sp344ter von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht h344tten oder 226 wie hier 226 der Erblasserin ein Verkauf des Anteils an einen Dritten zum vollen Verkehrswert m366glich gewesen sei. III. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist be-gr374ndet. 11 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf einer rechtsfeh-lerhaften Anwendung des 247 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist nicht 226 wie das Beschwerdegericht meint 226 schon deshalb be-gr374ndet, weil der Gesellschafter 374ber den ihm nach dem Umwandlungsbe-schluss zustehenden GmbH-Anteil, dessen Nominalwert hinter Wert der Beteili-gung des Mitglieds am Kapital der LPG zur374ckbleibt, nicht frei verf374gen kann. 12 a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass nach einer formwechselnden Umwandlung einer LPG in eine Kapitalgesellschaft nach 247247 23 ff. LwAnpG der Nominalbetrag der den Mitgliedern zugeteilten Kapitalan-teile nicht mit der Summe der Anteile der Mitglieder am Eigenkapital der LPG identisch sein muss. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH hat mit der "Personifizierung" des Verm366gens der 13 - 6 - LPG nichts zu tun (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256). 14 Der Anspruch des Mitglieds auf eine Verbesserung seines Beteiligungs-verh344ltnisses am Unternehmen neuer Rechtsform durch eine bare Zuzahlung zu den ihm durch die Umwandlung zugewiesenen Anteilen beruht auf dem Grundsatz, dass bei einer Umwandlung jedes LPG-Mitglied, das nicht zuvor aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, proportional zu dem Wert der Beteiligung an der LPG auch an dem Unternehmen neuer Rechtsform beteiligt sein muss. Eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung bedarf es nur, wenn dies nicht der Fall ist (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO). Nach der Umwandlung einer LPG in eine GmbH sind die Gesch344ftsantei-le der Gesellschafter anteilig richtig bemessen, wenn das Verh344ltnis der Kapi-talanteile demjenigen der Werte der Beteiligungen der Mitglieder am Verm366gen der LPG Anteilsrechte entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO). Dass die GmbH-Anteile der Erblasserin bei der Umwandlung der Antragsgegnerin zu niedrig bemessen wurden (247 28 Abs. 2 Fall 1 LwAnpG), hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Es hat gemeint, hier darauf verzichten zu k366nnen. 15 b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, nach der auch ein nach dem Vorstehenden richtig bemessener GmbH-Anteil kein ausreichender Gegenwert f374r die fr374heren Mitgliedschaftsrechte bei der LPG ist (247 28 Abs. 2 Fall 2 LwAnpG) ist, wenn der Gesellschafter 374ber den An-teil nicht frei verf374gen kann. 16 aa) Die Auslegung des 247 28 Abs. 2 Fall 2 LwAnpG durch das Beschwer-degericht ist mit dem Regelungszweck des Anspruchs auf bare Zuzahlung un-vereinbar. Mit diesem Anspruch sollen durch die Umwandlung herbeigef374hrte 17 - 7 - Nachteile in den Beteiligungsverh344ltnissen der Gesellschafter untereinander ausgeglichen werden. Diejenigen Nachteile einer formwechselnden Umwand-lung, die alle Gesellschafter gleicherma337en betreffen, k366nnen keine Grundlage f374r einen Anspruch auf bare Zuzahlung sein. Einem Gesellschafter steht daher ein Anspruch auf Verbesserung seines Beteiligungsverh344ltnisses nicht zu, wenn die durch den Formwechsel herbeigef374hrten Einschr344nkungen in den Mitwir-kungsrechten oder in der Ver344u337erbarkeit der Anteile alle Gesellschafter in gleicher Weise betreffen. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist daher nur demjenigen zuzuerkennen, der infolge des Formwechsels eine individuelle Be-nachteiligung erleidet, wof374r hier in Bezug auf die Beteiligung der Erblasserin nichts ersichtlich ist. Dieses Verst344ndnis des 247 28 Abs. 2 LwAnpG entspricht den Auffassun-gen in Rechtsprechung und Schrifttum zu der entsprechenden Bestimmung (247 196 UmwG) im allgemeinen Umwandlungsrecht (OLG D374sseldorf DB 2004, 1032, 1033; B344rwaldt in Semler/Stengel, UmwG, 247 196 Rdn. 13; Decher in Lut-ter/Winter, UmwG, 3. Aufl., 247 196, Rdn 10; Meister/Kl366cker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., 247 196, Rdn 9; einschr344nkend: Krause, WM 2003, 1843, 1848, nach dessen Ansicht Nachteile in der Verf374gbarkeit der Anteile in dem in einem andere Rechtsform umgewandelten Unternehmen durch einen Anspruch auf bare Zuzahlung auszugleichen sind, sofern den Gesellschaftern nicht die M366g-lichkeit zum Ausscheiden gegen Annahme eines Barabfindungsgebots offen steht). F374r den dem 247 196 UmwG inhaltsgleichen Anspruch auf bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG gilt nichts anderes. Der Senat hat 226 was auch das Beschwerdegericht nicht 374bersehen hat 226 bereits entschieden, dass sich aus der Natur der Anteilsrechte ergebende Einschr344nkungen bei der Verwertung der Anteilsrechte weder das Beteiligungsverh344ltnis noch den Wert der Beteili-gung im Umwandlungszeitpunkt ver344ndern (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 233, 235). 18 - 8 - 19 Ein Gesellschafter, der die mit der beschlossenen neuen Rechtsform ver-bundenen Nachteile nicht tragen will, muss von seinem Recht Gebrauch ma-chen, gegen Annahme eines dem Wert seiner Beteiligung am Unternehmen entsprechenden Angebots einer Barabfindung auszuscheiden. bb) Aus dem Vorstehenden folgt bereits, dass 226 entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts 226 sich ein Anspruch eines Gesellschafters auf bare Zuzahlung auch nicht dann ergeben kann, wenn auf Grund von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter 374ber ihre Anteile nicht frei verf374gen k366nnen, sondern diese vor einer Ver344u337erung an Dritte den anderen Gesell-schaftern zum Ankauf zum Nennwert anbieten m374ssen. 20 (1) Durch den Gesellschaftsvertrag begr374ndete Verf374gungsbeschr344n-kungen 374ber Anteilsrechte, die bei der neuen Rechtsform 374blich und zul344ssig sind, ber374hren auch die Gleichwertigkeit der Mitgliedschaftsrechte an der LPG und am Unternehmen in seiner neuen Rechtsform nicht. 21 Derartige Beschr344nkungen des Gesellschafters bei der Ver344u337erung seiner Anteile sind bei der GmbH nach der gesetzlichen Bestimmung in 247 15 Abs. 5 GmHG allgemein zul344ssig (vgl. BayObLG DB 1989, 214, 215; Michal-ski/Ebbing, GmbHG, 247 15 Rdn. 163; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., 247 15 Rdn. 87a; Winter/L366bbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 247 15 Rdn. 15). Die vertraglichen Einschr344nkungen betreffen alle GmbH-Anteile in gleicher Weise. Ihr Zweck besteht darin, dass sich die verbleibenden Gesellschafter ge-gen374ber einem Erwerb von Anteilen durch ihnen nicht genehme, gesellschafts-fremde Personen absichern wollen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Jan. 2000, II ZR 209/98, NJW-RR 2000, 988, 989). Die Verfolgung eines solchen Zwecks ist auch bei der Umwandlung von LPGen nicht ausgeschlossen; das Land-wirtschaftsanpassungsgesetz enth344lt insoweit keine die Satzungsautonomie einschr344nkenden Bestimmungen. 22 - 9 - 23 (2) Die in 247 10 des Gesellschaftsvertrages der Antragsgegnerin enthalte-ne Andienungsklausel, die einen Gesellschafter, der seine Anteile verkaufen will, dazu verpflichtet, vor einer Ver344u337erung an Dritte seine Anteile den ande-ren Gesellschaftern f374r einen Erwerb zu einem unter dem Verkehrswert liegen-den Nennwert anzubieten, beeintr344chtigt allein einen austrittswilligen Gesell-schafter. Diese Regelung in dem Gesellschaftsvertrag ist deshalb 226 soweit es um die Anspr374che des austrittswilligen Gesellschafters geht 226 darauf zu 374berpr374fen, ob die Andienungspflicht zum Nominalwert der Anteile nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil bereits im Zeitpunkt der Umwandlung ein grobes Missverh344ltnis zwischen dem Nennwert und dem tats344chlichen Wert bestanden hat (vgl. BGHZ 116, 359, 375; 123, 283, 284), oder ob die Regelung im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung deshalb anzupassen ist, weil die Verpflichtung zu einem Verkauf der Anteile zum Nennwert auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der Anteile dazu f374hrt, dass dadurch das Austrittsrecht des Gesellschafters in unvertretbarer Weise eingeengt wird (vgl. BGHZ 116, 359, 369; 123, 281, 285). 24 Diese Nachteile sind indes nur bei dem Gesellschafter zu ber374cksichti-gen, den sie betreffen. Eine Einschr344nkung des aus der Ver344u337erung der Antei-le erzielbaren Verkaufserl366ses durch eine Andienungspflicht ist dagegen keine geeignete Basis zur Begr374ndung eines Anspruchs auf eine bare Zuzahlung. Daf374r ist es unerheblich, ob die Regelung 374ber die Andienungspflicht zum Nennwert in 247 10 des Gesellschaftsvertrages wirksam ist, wie es das Be-schwerdegericht angenommen hat, oder nichtig und schon deshalb zur Be-gr374ndung eines Anspruchs aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG nicht geeignet ist, wie die Rechtsbeschwerde meint. Ein wegen einer solchen Andienungspflicht begr374n-deter Anspruch aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG, wie ihn das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zuerkannt hat, f374hrte zu dem mit dem Normzweck unvereinba- 25 - 10 - ren Ergebnis, dass allen Gesellschaftern ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung in H366he der Differenz zwischen dem Nennwert ihrer Anteile und dem tats344chli-chen Wert der Beteiligung an der LPG im Zeitpunkt der Umwandlung zuzuspre-chen w344re, selbst wenn sie von den nur bei einem Ausscheiden entstehenden Nachteilen nicht betroffen waren oder sogar durch Aus374bung des im Gesell-schaftsvertrag begr374ndeten Erwerbsvorrechts von der Andienungspflicht des Ausscheidenden profitiert haben. Der Senat l344sst dahinstehen, ob sich etwas anderes dann ergeben k366nn-te, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Anteilsrechte 374berhaupt nicht zum Marktwert, sondern ausschlie337lich vinkuliert nur zum Nennwert an das Unter-nehmen oder nur an bestimmte Personen ver344u337ert werden d374rfen, wie es Wenzel (AgrarR 2000, 349, 351) erwogen hat, weil eine solche, nur eine Grup-pe der Gesellschafter bevorzugende Gestaltung hier nicht vorliegt. 26 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Be-schwerdegericht keine Feststellung zu dem f374r den Anspruch aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG entscheidenden Umstand getroffen hat, ob die quotale Beteiligung der 27 - 11 - Erblasserin an dem Kapital der GmbH derjenigen an dem Eigenkapital der LPG entsprach oder nicht. Dies wird nachzuholen sein. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 16.03.2006 - Lw 70/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 23.10.2006 - Lw U 284/06 -
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