BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 27/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend eine Nachabfindung nach der Höfeordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septe m - ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig als Senat für Landwirtschaftssachen vom 15. Mai 2001 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.132 DM. Gründe: I. Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner Nachabfindung gemäß § 13 HöfeO, weil der Antragsgegner die ihm zugeteilte Milchquote veräußert und gegen Entgelt geduldet habe, daß auf dem Hofgrundstück ein Mast aufg e - stellt und das Grundstück mit Elektroleitungen überspannt worden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige B e - - 3 - schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu nher BGHZ 89, 149, 151 f). Einen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzw. des Oberlandesgerichts Hamm. Das begrndet keinen zur Zulssigkeit der Recht s - beschwerde fhrenden Abweichungsfall. Die Abweichungsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Flle beschrnkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die En t - scheidung eines anderen maûgeblichen Gerichts. Die bloûe Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts fhrt allein nicht - 4 - zur Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Klein
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