BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 28/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septe m - ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzi e - hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 321.204,30 DM. Gründe: I. Die Antragsteller machen als Erben des ursprünglichen, während des Verfahrens verstorbenen Antragstellers H. M. sen. Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf Auskunft und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages gerichteten Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbesch werde verfolgen die Antragsteller den im - 3 - Verfahren der sofortigen Beschwerde konkretisierten Auskunftsantrag mit dem Ziel weiter, Zahlungsansprche geltend machen zu können. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu nher BGHZ 89, 149 ff). 1. Soweit die Antragsteller meinen, die angefochtene Entscheidung we i - che von zwei Entscheidungen des Reichsgerichts ab, kommt eine hierauf g e - sttzte Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, um eine nach dem 8. Mai 1945 ergangene Entscheidung handeln muû (vgl. Senat, BGHZ 17, 176). Demgemû nennt § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG Entscheidungen des Reichsgerichts auch nicht. 2. Die Rge der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluû weiche von Rechtsgrundstzen des Bundesgerichtshofs ab, wird nicht ordnungsgemû ausgefhrt. Die Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechts stellte sich fr das Beschwerdegericht nicht, da es den Anspruch schon dem Grunde nach nicht fr gegeben erachtet hat. Daher kommt eine Abweichung von den dazu in der Senatsentscheidung vom 24. November 1993, BLw 32/93, WM 1994, 311, entwickelten Grundstzen schon im Ansatz nicht in Betracht. - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmchtigten der Rechtsbeschwe r - defhrer die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr - che der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmchtigten werden hiervon nicht berhrt. Wenzel Krger Klein
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