BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 28/06 vom 27. April 2007 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzu-l344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 52.973 200. Gr374nde: I. Die am 30. Juli 2005 verstorbene M. C. G. (Erblasserin) war die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und die Mutter der Beteiligten zu 1 und zu 3 bis 6. Sie war Eigent374merin einer 30,2857 ha gro337en landwirt-schaftlichen Besitzung, f374r die ein Hofvermerk in dem Grundbuch eingetragen ist. Au337erdem ist dort seit dem 12. November 1965 ein lebenslanges Nie337-brauchsrecht f374r den Beteiligten zu 2 eingetragen. 1 - 3 - Mit privatschriftlichem Testament vom 20. Oktober 1938 haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 gegenseitig zu Erben ihres gesamten Nach-lasses eingesetzt. Sie sind seinerzeit kinderlos gewesen. 2 Nach einer landwirtschaftlichen Ausbildung war der Beteiligte zu 1 von 1956 bis 1972 in dem Betrieb seiner Eltern t344tig. Mit Vertrag vom 1. Januar 1973 pachtete er den Betrieb. Seit 1995 sind die landwirtschaftlichen Nutzfl344-chen - bis auf 2,9 ha - mit Zustimmung der Eltern unterverpachtet. 3 Der Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsf344hig und er, der Beteiligte zu 1, nach dem Tod der Erblas-serin Hoferbe geworden ist. Der Beteiligte zu 2 hat die Feststellung beantragt, dass er Hoferbe geworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen und dem Antrag des Beteilig-ten zu 2 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolg-los geblieben. 4 Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Zur374ckweisung des von dem Beteiligten zu 2 gestellten Antrags und die Feststellung erreichen, dass er, der Beteiligte zu 1, Hoferbe geworden ist. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 6 - 4 - LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen des 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 1. Der Beteiligte zu 1 meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1995 (NJW-RR 1995, 1350) ab, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Anfechtung des Testaments durch den Beteiligten zu 1 nach 247 2079 BGB ledig-lich untersucht habe, ob mehr f374r oder mehr gegen die Annahme eines Erblas-serwillens auf Aufrechterhaltung des Testaments trotz sp344terer Geburt pflicht-teilsberechtigter Abk366mmlinge spreche, und weil es nicht alle f374r den Beweis-stoff wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt habe. Demgegen374ber trage nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der durch den Wegfall des Testaments betroffene Anfechtungsgegner die Feststellungslast daf374r, dass der Erblasser das Testament absichtlich habe weiter bestehen lassen. Diesen Begriff der Feststellungslast habe das Beschwerdegericht verkannt. 7 2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, dass die Entscheidung des Be-schwerdegerichts von dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 27. Mai 1997 (FamRZ 1998, 59) abweiche, weil das Beschwerdege-richt ebenfalls im Hinblick auf die Testamentsanfechtung 374bersehen habe, dass nach der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts f374r die Feststellung des allein ma337gebenden pers366nlichen Willens des Erblassers alle erheblichen Umst344nde, seien es begleitende oder nachfolgende, in Betracht k344men. Das Beschwerdegericht habe n344mlich nicht alle Indizien ber374cksichtigt; auch habe es die Beteiligte zu 4 fehlerhaft nicht angeh366rt. 8 3. Schlie337lich meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9 - 5 - 20. Dezember 1989 (FamRZ 1990, 910) ab. Danach gehe es zu Lasten des Anfechtungsgegners, wenn sich der hypothetische Wille des Erblassers im Sin-ne von 247 2079 Satz 2 BGB nicht mehr mit letzter Sicherheit aufkl344ren lasse. Hiervon abweichend habe das Beschwerdegericht zu Gunsten des Beteiligten zu 2 entschieden, obwohl sich der hypothetische Wille der Erblasserin jedenfalls zumindest nicht mehr mit letzter Sicherheit habe aufkl344ren lassen. 4. Nach Auffassung des Beteiligten zu 1 weicht der angefochtene Be-schluss auch von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1987 (AgrarR 1988, 222), 16. Februar 1954 (RdL 1954, 153) und 5. Februar 1957 (RdL 1957, 96) ab, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf den - verneinten - Schutz des 247 7 Abs. 2 H366feO zu Gunsten des Beteiligten zu 1 fehlerhaft angenommen habe, dass die Erblasserin nach der Testamentserrich-tung nicht habe anders letztwillig verf374gen k366nnen, und weil es einen speziellen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Beteiligte zu 1 bereits beim Tod der Erblasserin Hoferbe werde, unzutreffend verneint habe. 10 5. Auf das alles kann eine Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht mit Erfolg gest374tzt werden. Der Rechtsbeschwerdef374hrer muss n344mlich die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochte-nen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage ver-schieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Ab-weichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen einzigen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von - vermeintlich - in den Vergleichsentscheidungen ent-haltenen abstrakten Rechtss344tzen abweicht. Vielmehr zeigen die Ausf374hrungen in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung, dass der Beteiligte zu 1 die angefochte- 11 - 6 - ne Entscheidung f374r fehlerhaft h344lt. Selbst wenn diese Auffassung zutr344fe, w344re die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st344ndige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Denn ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Be-gr374ndung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 12 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 08.06.2006 - 5 Lw 202/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 10 W 18/06 -
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